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Markenrechtsverletzung, weil Ware nicht verfügbar: der Deckungskauf als Ausweg

Eine Markenrechtsverletzung ist ausgeschlossen, wenn die Marke für die Bewerbung vereinfacht gesagt echter Produkte des Markeninhabers verwendet wird. Insbesondere darf der Anbieter die Marke verwenden, wenn er sogenannte erschöpfte Markenprodukte des Markeninhabers anbietet. Von einer Erschöpfung spricht man im Markenrecht, wenn das Markenprodukt mit Zustimmung des Markeninhabers erstmalig in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurde. Demgegenüber steht ein sogenannter Parallelimport, der markenrechtsverletzend ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Markenprodukt durch den Anbieter ohne Zustimmung des Markeninhabers von außerhalb der Europäischen Union bspw. aus Asien oder den USA importiert wurde. In diesem Fall kann auch ein echtes Markenprodukt eine Markenrechtsverletzung darstellen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist im Übrigen der Umstand, dass bei der Bewerbung mit einer Marke rein vorsorglich nur der Wortbestandteil der Marke verwendet werden sollte, nicht jedoch eine reine Bildmarke oder Wort-/Bildmarke. Letzteres ist zur Beschreibung der Produkte nicht zwangsläufig notwendig und könnte somit auch eine Markenrechtsverletzung darstellen.

Bewerbung mit der Marke, wenn das Produkt gar nicht auf Lager ist

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2015, Az: I- 20 U 105/14) stellt es keine Markenrechtsverletzung dar, wenn das Produkt unter Verwendung der Marke in einer Werbung geboten wird, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch gar nicht vorhanden ist:

Dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung noch keine Headsets vom Antragssteller bezogen hatte, ist unerheblich. Nach der Rechtsprechung des BGH (4 Ringe über Audi) reicht es für die Wirkung der Erschöpfung des Rechtes aus der Marke im Verhältnis zum Werbenden aus, wenn dieser über die Ware, auf die sich die Werbung bezieht, im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des Rechts des Markeninhabers verfügen kann. Nicht erforderlich ist, dass der Werbende im Zeitpunkt der Werbung die Waren bereits vorrätig hat oder dass die Waren zu diesem Zeitpunkt vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Deckungskauf

Dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer Behauptung im Falle einer Bestellung keinen Deckungskauf beim Antragssteller vorgenommen hätte, sondern die Ware anderweitig bezogen hätte, kann nicht festgestellt werden. Einen Testkauf hat der Antragssteller nicht durchgeführt. Dass er einer Order der Antragsgegnerin persönlich nicht nachgekommen wäre, kann als richtig unterstellt werden. Das schließt aber nicht aus, dass sich die Antragsgegnerin die Ware über einen von ihr eingeschalteten Dritten beim Antragssteller besorgt hätte. Was mit den von ihm in den Verkehr gebrachten Waren geschieht, kann der Antragssteller nicht kontrollieren …

Mit anderen Worten: Selbst wenn der Markeninhaber selbst den Werbenden nicht beliefert hätte, kann sich dieser die Ware immer noch woanders besorgen. Folge ist, dass dann keine Markenrechtsverletzung gegeben ist.

Hier kommt es jedoch sehr auf den konkreten Sachverhalt an.  Inbesondere die Frage eines Testkaufes kann hier sehr wichtig sein.

Wir beraten Sie.

Stand: 04.02.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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