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Neues von der Massenabmahnerfront: LG Hamburg vom 07.06.2005 -Wann eine Abmahnung im Internet rechtsmißbräuchlich sein kann.

 

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Sogenannte Massenabmahnungen sind ein unangenehmes Phänomen des Wettbewerbsrechtes und des Internets.

Abmahnung sind unzulässig, wenn sie gemäß § 8 Abs. 4 UWG unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dienen, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen. Es gibt einschlägige Kanzleien, bei denen allein auf Grund der Masse der bekannt gewordenen ausgesprochenen Abmahnung der Verdacht der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nahe liegt. Wir hatten in der Vergangenheit bereits ein Urteil des Oberlandesgerichtes Jena vom 18.08.2004 besprochen, demzufolge nicht jeder kleine Internetshop abmahnen kann. Insbesondere stellt ein Internetshop an sich noch eine Vermutung der ausreichenden gewerblichen Tätigkeit dar.

Indizien für eine unzulässige Massenabmahnung können somit die innerhalb eines gewissen Zeitraumes bekannt gewordene Anzahl von Abmahnungen darstellen. Hier bieten einschlägige Foren oftmals eine gute Informationsquelle. Ein weiteres Indiz kann sein, wenn sich aus dem Onlineauftritt des Abmahners nicht eindeutig ergibt, dass dieser überhaupt geschäftlich tätig ist. Liegt dann der Abmahnung nur eine allgemein gefasste, schon etwas ältere Vollmacht bei, festigt sich endgültig der Eindruck, dass es nicht der Abmahner als individueller Auftraggeber sondern andere Personen sind, die sich die entsprechenden Abmahnopfer aus dem Internet fischen. Auffällig ist auch, wenn ein entsprechender Internetshop nichts tut, um seine gewerbliche Tätigkeit werbungsmäßig zu unterstützen, wie dies bspw. durch eine Anmeldung bei der Suchmaschine Google der Fall ist.

All diese Umstände kamen zusammen, als das Landgericht Hamburg mit Entscheidung vom 07.06.2005, Az.: 312 O 298/05 eine beantragte einstweilige Verfügung aufgehoben hat. Das rechtskräftige Urteil ist lesenswert, da es Indizien deutlich macht, an denen sich eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung erkennen lassen kann. Wohlgemerkt, und darauf soll an dieser Stelle nochmals hingewiesen werden, sind die allermeisten Abmahnungen  nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn sie im größerem Umfang ausgesprochen werden. Der einschlägige Begriff “Massenabmahnung” wird nach unserer Auffassung gerne zur schnell ins Gespräch gebracht.

Jedenfalls war im vorliegenden Fall eine umfangreichere gewerbliche Tätigkeit nicht zu erkennen, was sich insbesondere daraus ergab, dass die Vollmacht nicht individualisiert war und das Unternehmen bei Google gar nicht angemeldet war. Zudem hatte der Abmahner, den “Fehler” gemacht, in seinen Shop einen Zähler einzubauen, aus dem sich ergab, dass er nur einen geringfügigen Besucherverkehr auf seiner Seite verzeichnen konnte. Vor dem Hintergrund, dass dem Landgericht Hamburg bekannt war, dass das vorliegende Verfahren nicht das einzige gerichtliche Verfahren war, lag schnell nahe, dass aus den Umsätzen heraus die Abmahntätigkeit nicht nachvollziehbar war.

Die einstweilige Verfügung wurde daher, da sie von dem Gericht als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde, gemäß § 8 a Abs. 4 UWG aufgehoben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Als Fazit ist zu empfehlen, sich den Abmahner genau anzusehen. Einschlägige Recherchemöglichkeiten über Suchmaschinen, Foren oder Webarchive können hier oftmals Indizien (mehr jedoch auch nicht!) ergeben, die für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sprechen. Ein wichtiger Faktor kann hier auch sein, ob die abmahnenden Kollegen oder der Abmahner bereits einschlägig aufgefallen sind.

Wir beraten Sie gern.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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