massenabmahnung

 Die Massenabmahnung oder missbräuchliche Abmahnung – Hinweise und Rechtstipps

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In Zeiten des Internets gibt es einschlägige Internetseiten und Foren, in denen sich Abmahnopfer austauschen. Gerne verwendet wird hierbei der landläufige Begriff “Massenabmahnung”. Schnell sind Forenteilnehmer dabei, diesen Begriff zu verwenden, wenn bekannt wird, dass eine Mehrzahl von Abmahnungen ausgesprochen worden ist. Bei einer Markenrechtlichen Abmahnung sieht die Rechtslage etwas anders aus. Beachten Sie hierzu bitte unseren Beitrag zur missbräuchlichen Abmahnung im Markenrecht .

Der rechtliche Ansatzpunkt für die Behandlung von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen oder einer Massenabmahnung ist § 8 Abs. 4 UWG. Es heißt dort: “Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen”.

Folgende Anhaltspunkte können für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sprechen:

– es ist beispielsweise aus Internetforen bekannt, dass eine Vielzahl von Abmahnungen des gleichen Abmahners innerhalb von kurzer Zeit ausgesprochen wurden

– der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsrechnung des beauftragten Anwaltes ist überzogen hoch oder der Gebührenrahmen der gesetzlichen Gebühren liegt oberhalb des Durchschnittes (üblich ist hier eine 1,3 Gebühr)

– dem Schreiben ist keine Originalvollmacht beigefügt

– eine Tätigkeit des Abmahners beispielsweise im Internet lässt sich nicht recherchieren

– das anwaltliche Abmahnschreiben enthält kein fortlaufendes Aktenzeichen, was darauf hindeutet, dass für diesen Vorgang keine  eigene Akte angelegt worden ist

– der behauptete Verstoß ist nur  gering oder gar nicht vorhanden

– die Beschreibung des Sachverhaltes ist offensichtlich so allgemein gefasst, dass sie auf eine Vielzahl von Fällen passt und sich nicht individuell mit dem abgemahnten Vorwurf auseinander setzt

– die Vertragsstrafe ist vollkommen überzogen

– nach einer Abmahnung durch  einen Verein erfolgt noch eine weitere Abmahnung durch einen den Verein vertretenden Rechtsanwalt

– es wird in erster Linie auf Zahlung der Kosten gedrängt

Diese Liste lässt sich noch beliebig fortsetzen. Entscheidend ist der Gesamteindruck, wobei mit dem Begriff der “missbräuchlichen Geltendmachung von Abwehransprüchen” nicht leichtfertig umgegangen werden sollte. Selbst formell etwas zweifelhafte Abmahnungen können sich nicht nur als berechtigt erweisen, sondern auch ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren nach sich ziehen. In der Praxis stellen wir fest, dass der Begriff “Massenabmahnung” gerne und inflationär benutzt wird. Allein die Tatsache, dass 10 oder 20 Abmahnungen in einer bestimmten Branche gegen Wettbewerber ausgesprochen wurden, rechtfertigt noch nicht die Annahme, es würde sich um eine missbräuchliche Massenabmahnung  handeln. Die Rechtsprechung drückt es bewusst unscharf aus: “Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der  gesamten Umstände zu  beurteilen.” (BGH GRUR 2001, 354, 355). Bei einem grundsätzlich  zur Abmahnung berechtigten Verband im Sinne des § 8 Abs.  3 Nr. 2 (Wettbewerbszentrale z.B.) kommt ein Missbrauch beispielsweise generell nicht in Betracht.

Gegeben ist dies doch, wenn Wettbewerbsverstöße in erster Linie zu Gunsten eines dem Abmahnern nahestehenden Anwaltes mittels Abmahnung oder auch mittels Klage verfolgt werden. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein, so die Rechtsprechung, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Ein Missbrauch ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht. In diesem Fall besteht das wirtschaftliche Interesse des  Geschäftes ausschließlich in der Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren. Auch systematische Forderung von überhöhten Abmahngebühren und Vertragsstrafen oder der  Verzicht auf die Einwende des Fortsetzungszusammenhangs kann eine  Missbräuchlichkeit begründen. Für eine Missbräuchlichkeit spricht auch die Tatsache, dass trotz einer bekannten umfangreichen Abmahntätigkeit in keinem Fall versucht wurde, den Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Grundsätzlich nicht missbräuchlich ist es jedoch, wenn der Abmahner nur gegen einen oder einzelne von mehreren unlauter wettbewerbsmäßig Handelnden vorgeht.

Liegen somit gehäufte Indizien für eine missbräuchliche Abmahnung vor, besteht kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung. Es besteht im Weiteren auch kein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren oder sonstigen Abmahnkosten. Die Beweislast dafür, dass eine missbräuchliche Abmahnung vorliegt, liegt jedoch beim Abgemahnten. Hier dürfte es durch einschlägige Foren im Internet erhebliche Beweiserleichterungen in der Praxis geben.

Grundsätzlich sollte auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Abmahnung vom Grunde her berechtigt sein kann. Diese Frage sollte auf jeden Fall überprüft werden, etwa vorgeworfene Verstöße sollten, wenn sie berechtigt sind, unbedingt unverzüglich abgestellt werden.

Zusammenfassung:

Massenabmahnungen oder eine missbräuchliche Abmahnung wird in den Zeiten des Internets durch den Abgemahnten schnell vermutet. Unter eher engen Voraussetzungen, die durch den Abgemahnten zu beweisen sind, kann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein mit der Folge, dass Anwaltskosten nicht zu zahlen sind und ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Allein aus der Tatsache, dass mehrere Abmahnungen ausgesprochen wurden, sogenannte Massenabmahnungen, lässt sich für sich genommen noch nicht viel herleiten. Zur Vermeidung von Kosten sollte die Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht, im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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