mehrwertsteuererhoehung

Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007

Was ist im Onlinehandel zu beachten?

Zum 01.01.2007 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % auf 19 % erhöht. Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7  % bleibt unverändert.

Im Rahmen der Umsatzsteuererhöhung gilt der höhere Steuersatz für Lieferungen oder Leistungen, die ab dem 01.01.2007 getätigt werden. Unerheblich ist hierbei, wann die Rechnung gestellt oder die Zahlung geleistet wird. Die Anwendung des höheren Steuersatzes kann nicht durch Anzahlungen oder durch eine Rechnungserteilung vor dem 31.12.2006 verhindert werden. Allein maßgeblich ist der Leistungszeitpunkt. Es kommt somit allein darauf an, wann dem Kunden die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand verschafft wird. Der Abschluss des Kaufvertrages selbst im Jahr 2006 ist umsatzsteuerrechtlich bedeutungslos. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Kunde im Jahr 2006 noch eine Anzahlung leistet, den Liefergegenstand jedoch erst im Jahr 2007 erhält.

Wird der Kaufvertrag mehr als 4 Monate vor der Steuersatzerhöhung, somit vor dem 01.09.2006 geschlossen, kann der Unternehmer bei einer Lieferung im Jahr 2007 den höheren Steuerbetrag von seinem Kunden in der Regel automatisch nachfordern, gem. § 29 UstG. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Vertragspartner darüber hinaus nichts anderes vereinbart haben. Hat der Händler den Vertrag nach dem 01.09.2006 abgeschlossen, ist ein automatisches Nachfordern durch den Unternehmer nicht mehr möglich. Für Geschäfte innerhalb eines Zeitraums von max. 4 Monaten vor der Steuersatzerhöhung ist die Nachforderung der Umsatzsteuer nur dann möglich, wenn der Vertrag dafür eine Regelung enthält oder der Kaufpreis als Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung vereinbart wurde.

Im Hinblick auf die geplante Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2007 kann es somit für Privatpersonen wie auch für Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Ärzte) vorteilhaft sein, größere Anschaffungen noch im Jahr 2006 vorzunehmen. Wichtig ist auch hier, dass die Lieferung im Jahr 2006 stattfindet.

Lassen Sie sich im Zweifel am  besten von Ihrem Steuerberater beraten.

Preisangabenverordnung beachten!

Bald nicht mehr zulässig: 16 % MehrwertsteuerDie Umsatzsteuererhöhung hat auch für den Internethandel Auswirkungen. Nach Preisangabenverordnung muss angegeben werden, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält, wenn die Umsatzsteuer ausgewiesen werden kann. Viele Shopbetreiber haben ihre Internetshops derart gestaltet, dass nicht angegeben wird, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer ist sondern dass angegeben wird, dass der Preis inklusive 16 % Mehrwertsteuer ist. Die Angabe des Mehrwertsteuersatzes im Rahmen der Umsetzung der Preisangabenverordnung ist jedoch nicht notwendig. Wir raten daher dazu, schon jetzt entsprechende Umstellungen bei der Shopgestaltung vorzunehmen und nur allgemein darauf hinzuweisen, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält. Anderenfalls kann es nach dem 31.12.2006 schnell zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kommen, da nicht nur ein falscher Preis ausgezeichnet ist, der um 3  % zu billig ist sondern auch noch mit einem falschen Mehrwertsteuersatz geworben wird. Selbstverständlich muss der Bestellablauf einer Shopsoftware auch entsprechend umgestellt werden.

Mehrwersteuererhöhung und eBay

Weitere Informationen finden auf den Seiten von eBay.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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