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Erstes Urteil über Haftung bei MP3-Foren
Mit Urteil des
Landgerichtes München vom 16.07. 2003 ist wohl erstmalig in Deutschland ein
Verantwortlicher eines MP3-Servers in Anspruch genommen worden.
Dem Antragsgegner wurde
aufgegeben, es zu unterlassen, Tonträger der Antragstellerin, zu vervielfältigen
und entsprechendend den üblichen
Ansprüchen nach UrhG Auskunft zu erteilen
Das Urteil erging im
einstweiligen Verfügungsverfahren. Zu berücksichtigen ist, dass im einstweiligen
Verfügungsverfahrens besondere Beweislastregeln gelten. Ausreichend ist es, dass
die Antragstellerin einen bestimmten Sachverhalts glaubhaft machen. Insofern ist
nur das Beweismittel Urkunden, eidesstattliche Versicherungen sowie präsente
Zeugen zulässig. Vor diesem prozessualem Hintergrund muss das Urteil betrachtet
werden.
Der Antragsstellerin ist es
gelungen, dem Gericht nachzuweisen,
dass der Antragsgegner als Verantwortlicher eines MP3-Servers dazu beigetragen
hat, Musiktitel zu Vervielfältigungen.
Aus unserer
Sicht ist die Beweisführung des Antragstellers sowie die Beweiswürdigung des Landgerichtes
durchaus nachvollziehbar. Sie lässt, wenn man das Urteil
liest, den Schluss zu, dass der Antragsgegner tatsächlich etwas mit der Veröffentlichung
der MP3´s zu tun hat. Zu viele Indizien deuten auf den Beklagten hin.
In der Praxis ist immer wieder zu
beobachten, dass die Verantwortlichen in ziemliche sorglos mit ihren Daten
umgehen und eine eindeutige Datenspur hinterlassen.
Nach UrhG ist eine
Störereigenschaft für eine persönliche Verantwortung ausreichend. Störer ist,
wer eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine
adäquate Verursachung setzt. Das Landgericht hat insofern zutreffend angenommen,
dass der Antraggegner deshalb Störer sei, weil er durch den Upload von
Musiktiteln deren Download ermöglicht hat. Allein diese Beteiligung ist
ausreichend, um eine Haftung des Beklagten zu bejahen. Es kommt somit nicht
darauf an, dass der Beklagte allein für das verbreiten der MP3-Files
verantwortlich war.
Besonders lesenswert
ist das Urteil in den Ausführungen
des Landgerichtes zu Interna der MP3-Szene. Mit großer Fachkunde ist dem
Landgericht gelungen, die technischen Einzelheiten eines derartigen Servers und
die Beteilgung der einzelnen
Mitgliedern darzustellen.
Der Beklagte selbst stellte seine
Sicht der Dinge auf seiner Internetseite unter www.mp3-streit.de dar.
Er bestreitet auf der einen Seite die im Urteil des Landgerichtes festgestellte
Beteiligung am ab Pilot von MP3-Titeln. Auf der anderen Seite räumte jedoch ein,
Beiträge auf der Seite gepostet zu haben. Da der Beklagte die geforderte
Auskunft nicht erteilte, wurde gegen ihn ein Ordnungsgeldbeschluss
am 25.08.2003 über 10.000 Euro verhängt. Eine sogenannte Nullauskunft sah da
Gericht nicht als ausreichend an. Der Beschluss ist zweischneidig, da
der Beklagte im Falle einer ausführlichen Auskunft eingeräumt hätte, in den
MP3-Vertrieb invoviert zu sein. Zudem ist es oft schwierig, in den Foren an
entsprechende Inormationen zu kommen.
Wenn dieses Urteil rechtskräftig
werden sollte, und es sieht vieles danach aus, werden nicht nur erhebliche
Anwalts- und Gerichtskosten auf den Beklagten zu kommen. Vielmehr wird der
Beklagte auch Schadenersatz leisten müssen. Nach eigenen Angaben belaufen sich
die Gerichts-und Anwaltskosten mittlerweile auf ca. 20.000 €, die Plattenfirma
errechnet einen Lizenzschaden von € 300.000.
Fazit:
Rechtlich ergibt sich aus dem
Urteil des Landgerichtes München nicht viel Neues. Dass es urheberrechtlich
nicht erlaubt ist, Musiktitel zum Download anzubieten, ist seit längerem
bekannt. Dies gilt erst recht nach der Reformierung des Urheberrechtes.
Insbesondere über die so genannte Störereigenschaft ist eine mit Haftung schnell
gegeben.
Neu ist jedoch, dass es den
Plattenfirmen gelungen ist, die Verantwortlichen zu ermitteln. Dies wird erst
der Anfang einer größeren Kampagne der Plattenfirmen sein, um zu versuchen, den
File Sharing Markt so weit wie möglich auszutrocknen.
Insbesondere ist das Internet
nicht so anonym, wie viele denken. Sollten Sie somit ein Abmahnungsschreiben
erhalten, so ist dies durchaus ernst zu nehmen. Mit Überlegungen, man könnte
nicht ermittelt werden ist das Problem nach unserer Erfahrung nicht gelöst.
Sie sollten sich daher sehr genau
überlegen, ob sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, da diese einem
Schuldeingeständnis gleichkommen kann. Auf der anderen Seite mahnen
Plattenfirmen nur dann ab, wenn ihnen handfeste Informationen vorliegen, sie
auch eine Identifizierung eines Uploaders möglich machen. Insbesondere sollte
man sich darüber im klaren sein, dass es mit einer Unterlassungsverpflichtung
oftmals nicht getan ist, da des weiteren mit erhebliche
Schadensersatzforderungen zu rechnen ist. Nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie kann man hier bei mit den üblichen CD-Preisen pro Download
rechnen.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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