muster-widerrufsformular

Ab dem 13.06.2014 vorgeschrieben: Muster-Widerrufsformular

Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ändert sich vieles zum 13.06.2014. Nicht nur das Widerrufsrecht selbst und die Widerrufsbelehrung werden neu gefasst, auch die Form, in der der Verbraucher den Widerruf erklären kann, ändert sich.

Neu und weitreichend ist sicherlich der Umstand, dass der Verbraucher zukünftig den Widerruf auch telefonisch erklären kann. Aktuell, d. h. vor dem 13.06.2014, gilt die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig. Hintergrund ist, dass aktuell der Widerruf gerade nicht telefonisch erklärt werden kann.

Muster-Widerrufsformular

§ 356 Abs. 1 BGB n. F. regelt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen kann, das Musterwiderrufsformular auszufüllen und zu übermitteln. Diese Kann-Regelung ist jedoch eigentlich keine Kann-, sondern eine Muss-Regelung. Dies ergibt sich aus Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Dort heißt es:

“Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren
1. (…) sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2″

Dies bedeutet, dass das Muster-Widerrufsformular zwingend zur Verfügung gestellt werden muss und zwar vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers. Dies hat letztlich zur Folge, dass in einem Internetshop, bei eBay oder bei Amazon neben der Widerrufsbelehrung auch das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen ist.

Verbraucher muss Widerrufsformular nicht verwenden

Unabhängig von der Pflicht, dem Verbraucher das Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen, macht die neue amtliche Widerrufsbelehrung darauf aufmerksam, dass das “beigefügte” Muster-Widerrufsformular verwendet werden kann, dies jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Das Widerrufsformular

Das Widerrufsformular ergibt sich aus der amtlichen Information zu Artikel 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB.:

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden
Sie es zurück.)
– An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-
Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf
der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
-Bestellt am (*)/erhalten am (*)
-Name des/der Verbraucher(s)
-Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
_______________
(*) Unzutreffendes streichen.

Widerrufsformular muss durch den Shop-Betreiber vervollständigt werden

Wie sich aus dem Widerrufsformular ergibt, ist unter dem Punkt “An:” vorgeschrieben, dass Anschrift, Faxnummer und Email-Adresse durch den Unternehmer einzufügen sind. Dies hat letztlich zur Folge, dass der Unternehmer ein individualisiertes Formular zur Verfügung stellen muss, in dem zumindest seine eigenen Kontaktdaten mit aufgenommen werden.

Wichtig ist auch hier, dass von dem Muster nicht abgewichen werden sollte. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis ein fehlendes oder falsches bereitgestelltes Widerrufsformular nach dem 13.06.2014 wettbewerbsrechtlich abgemahnt wird.

So sollte auf jeden Fall auch der Punkt “/die Erbingung der folgenden Dienstleistung” mit aufgenommen werden. Es ist letztlich Aufgabe des Verbrauchers, Unzutreffendes zu streichen. Auch der Hinweis

“(*) Unzutreffendes streichen”

sollte mit der im Muster dargestellten Linie in das Formular mit aufgenommen werden.

Völlig überflüssige Verbraucherentmündigung

Das ab dem 13.06.2014 notwendige bereitzustellende Widerrufsformular ist nach unserer Auffassung eigentlich nicht notwendig. Ein Versand per Email kommt ohnehin nur dadurch in Betracht, indem der Verbraucher das Formular per “Copy-and-paste” in sein Email-Programm übernimmt. Ein Widerruf per Fax dürfte selten sein, da die wenigsten Verbraucher ein Faxgerät besitzen. Eine Übersendung per Post dürfte ebenfalls sehr unwahrscheinlich sein.

Unabhängig von diesem nach unserer Auffassung unnötigen Bürokratismus muss das Formular jedenfalls zukünftig zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Artikel 246 b § 4 Abs. 1 EGBGB muss das Muster-Widerrufsformular dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung (somit vor Aufgabe der Bestellung) zur Verfügung gestellt werden. Sollte dies bspw. im Bestellablauf eines Internetshops erfolgen, stellt sich rein formal gesehen die Frage, welchen Sinn dies eigentlich hat. Zudem ist eine Verwendung des Formulars durch eine Verbraucherin nicht vorsehen…

Jedenfalls gilt: Nicht vergessen: Ab dem 13.06.2014 muss ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden.

Ob eBay dafür bspw. entsprechende Felder in der Artikelbeschreibung zur Verfügung stellt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch vollkommen unklar.

Stand: 26.11.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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