neu-13-06-2014

Kurz gefasst: Das ändert sich für den Internethandel durch die Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.2014

Am 13.06.2014 ändert sich vieles für den Internethandel. Die Umsetzung des deutschen Gesetzgebers der Verbraucherrechterichtlinie tritt dann in Kraft.

Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle kurz gefasst einen Überblick über die Änderungen und Neuerungen geben, die sich für den Internethandel ergeben. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf Fernabsatzverträge, und zwar ausschließlich auf den Verkauf und das Angebot von Waren und Dienstleistungen über das Internet. Verbraucherverträge im Allgemeinen sowie u. a. Finanzdienstleistungen haben wir an dieser Stelle nicht berücksichtigt. Soweit wir gesetzliche Normen nennen, handelt es sich um die Neufassung des BGB.

Allgemeines

Verbot der Angabe von Mehrwertdienstenummern

Mehrwertdienstenummern für Fragen oder Erklärungen zum Vertrag dürfen nicht mehr verwendet werden.

Folge:

Die Angabe einer Mehrwertdienstenummer im Impressum ist zukünftig unzulässig. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass der Verbraucher zukünftig auch die Möglichkeit hat, den Widerruf eines Vertrages telefonisch zu erklären.

Grundsätzliche neue Informationspflichten

Information über Lieferbeschränkungen

Es besteht die Verpflichtung, spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs über Lieferbeschränkungen zu informieren.

Folge:

Lieferbeschränkungen betreffen nach unserer Auffassung in erster Linie Lieferorte. Soweit somit bestimmte Lieferorte nicht beliefert werden, wie bspw. Inseln oder ein Versand in das Ausland grundsätzlich oder in Einzelfällen nicht möglich ist, muss darüber informiert werden.

Information über Zahlungsmittel

Es muss spätestens bei Beginn des  Bestellvorgangs klar und deutlich darüber informiert werden, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Folge:

Insbesondere in Internetshops sollte über einen entsprechenden Link über die akzeptierten Zahlungsmittel konkret informiert werden. Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs müsste darüber informiert werden. Somit müsste der Bestellvorgang quasi mit einer Information über die Zahlungsmittel und eine entsprechende Auswahl beginnen.

Einschränkungen bei zusätzlichen Zahlungsgebühren

§ 312 a Abs. 4 BGB sieht das Verbot vor, eine zusätzliche Gebühr dafür zu verlangen, dass ein bestimmtes Zahlungsmittel genutzt wird. Zusätzliche Zahlungsgebühren (bspw. PayPal-Gebühren oder Kreditkartengebühren) dürfen dem Kunden nur auferlegt werden, wenn

– dem Verbraucher gleichzeitig eine gängige kostenlose Zahlungsmöglichkeit eingeräumt wird

und

– das vereinbarte Entgelt maximal den tatsächlichen Kosten entspricht, die der Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels hat.

Folge:

Mit zusätzlichen Zahlungsgebühren müssen Shop-Betreiber zukünftig sehr vorsichtig sein. Es muss auf jeden Fall eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit geben. Der Shop-Betreiber sollte ferner darauf eingerichtet sein, im Zweifel nachzuweisen, dass die von ihm verlangten Gebühren am besten niedriger sind, als die, die ihm tatsächlich an zusätzlichen Kosten entstehen.

Verbot von voreingestellten Zusatzleistungen

Ebenfalls unzulässig ist eine Voreinstellung, durch die Verbraucher automatisch entgeltpflichtige Zusatzleistungen hinzubuchen. Dieser Fall dürfte Shop-Betreiber eher weniger betreffen. Es geht hier in erster Linie um Zusatzversicherungen, die z. B. Billig-Fluglinien ihren Kunden auferlegen.

Versandkosten können nur verlangt werden, wenn darüber informiert wird

Der Shop-Betreiber muss den Verbraucher über Fracht-, Liefer- und Versandkosten informieren. Anderenfalls kann er diese nicht verlangen.

Folge:

Entsprechende Informationspflichten über Versandkosten gibt es bereits jetzt im Rahmen der Preisangabenverordnung. Neu ist die Regelung, dass bei einer fehlenden oder fehlerhaften Information der Shop-Betreiber die Versandkosten nicht verlangen kann.

Information über den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern muss

Diese ausdrückliche Informationspflicht gemäß ist neu. Was unter dem Begriff “Termin” zu verstehen ist, ist ungeklärt.

Folge:

Es muss konkret über die Lieferfrist informiert werden.

Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes für Waren

Eine Information über geltende Gewährleistungsbedingungen gibt es bereits jetzt. Es ändert sich jedoch die Begrifflichkeit, nämlich in “Gesetzliches Mängelhaftungsrecht”.

Folge:

Änderung der Informationen über die Gewährleistung bspw. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Information über die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte

Diese Information ist neu und bezieht sich in erster Linie auf Programme, die heruntergeladen werden können, somit in der Praxis Apps.

Folge:

Über die Funktionsweise digitaler Inhalte sowie technische Schutzmaßnahmen (bspw. Kopierschutz) sollte in der Artikelbeschreibung informiert werden.

Information über Beschränkungen der Interoperatibilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software

Hier geht es darum, dass deutlich gemacht werden muss, bspw. für welche Hardware und welche Betriebssysteme digitale Inhalte (in der Praxis Apps) geeignet sind.

Folge:

Hierüber sollte in der Artikelbeschreibung informiert werden.

Widerrufsbelehrung

Zum 13.06.2014 ändern sich sowohl das Widerrufsrecht wie auch die Widerrufsbelehrung erheblich.

Folge:

Ab dem 13.06.2014 darf nur noch die dann geltende aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung verwendet werden. Die Möglichkeit, alternativ ein Rückgaberecht einzuräumen, entfällt. Alle Internethändler müssen ihre Widerrufsbelehrung ändern.

Die Widerrufsfrist beträgt zukünftig einheitlich 14 Tage.

Folge:

Inwieweit längere Widerrufsfristen, wie bspw. die jetzt noch mögliche Frist von einem Monat im Rahmen der Verwendung der neuen amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung, noch zulässig sind, ist zum jetzigen Zeitpunkt ungeklärt.

Der Verbraucher kann zukünftig das Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben.

Folge:

In die neue Muster-Widerrufsbelehrung muss eine Telefonnummer mit aufgenommen werden. Soweit Sie als Shop-Betreiber in der Vergangenheit auf Grund der Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden, muss eine derartige Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014 auf Grund der Rechtsänderung gekündigt werden. In der Praxis sollte sich jeder Internethändler überlegen, wie er mit telefonischen Widerrufen umgehen will. Ggf. sollte für telefonische Widerrufe eine gesonderte Telefonnummer eingerichtet werden, die ausschließlich in der Widerrufsbelehrung angegeben wird. Diese Telefonnummer darf auf keinen Fall eine Mehrwertdienstenummer sein. Ein entsprechender Widerruf durch den Verbraucher sollte genau dokumentiert werden.

Der Verbraucher kann ein Widerrufsformular benutzen.

Zukünftig kann der Verbraucher den Widerruf auch über ein Muster-Widerrufsformular ausüben. Dieses Widerrufsformular muss ihm vor Abgabe der Vertragserklärung zur Kenntnis gegeben werden.

Folge:

Im Rahmen des Bestellablaufes muss das Muster-Widerrufsformular dargestellt werden. Das Formular ist durch den Shop-Betreiber insofern vorzubereiten, als dass seine Adresse dort eingetragen werden muss.

Es ändern sich die Regelungen zu den Rücksendekosten

Aktuell hat der Shop-Betreiber die Möglichkeit, entweder die Rücksendekosten zu tragen oder die sogenannte 40-Euro-Klausel zu verwenden, d. h. bei einem Rücksendewert von bis zu 40,00 Euro trägt der Verbraucher die Rücksendekosten.

In diesem – sehr häufigen – Fall ist eine zusätzliche Vereinbarung der 40-Euro-Klausel notwendig. Dies geschieht in der Regel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Folge:

Diese Vereinbarung der 40-Euro-Klausel muss zum 13.06.2014 gestrichen werden.

Rücksendekosten müssen innerhalb der Widerrufsbelehrung bei nicht paketversandfähiger Ware angegeben werden

Für den Fall, dass der Shop-Betreiber sich dafür entscheidet, dass er dem Verbraucher die Kostentragung der Rücksendekosten auferlegt, muss er in der Widerrufsbelehrung (!) bereits über die konkreten bzw. voraussichtlichen Rücksendekosten informieren.

Folge:

Insbesondere bei Shop-Systemen sollte in diesem Fall eine technische Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass das Shop-System erkennt, ob eine Ware im Fall des Widerrufes paketversandfähig ist oder ob es sich um Speditionsware handelt. In diesem Fall müsste konkret, ähnlich wie bei der konkreten Berechnung der Hinsendekosten, die Rücksendekosten in die Widerrufsbelehrung selbst, die dem Verbraucher im Rahmen des Bestellablaufes angezeigt wird, hingewiesen werden.

Unterschiedlicher Fristbeginn je nach Art der Lieferung

Die Widerrufsbelehrung verwendet andere Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist bei einer einheitlichen Bestellung, je nachdem, ob die Ware in Teilsendungen geliefert wird, die zu unterschiedlichen Zeiträumen geliefert werden oder nicht. Wie dies in der Praxis laufen soll, ist zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen ungeklärt.

Folge:

Das Shop-System muss erkennen, ob möglicherweise eine oder mehrere Waren bestellt werden und ob diese getrennt geliefert werden. Diese Prüfung muss im Bestellablauf erfolgen und sich dynamisch in der Formulierung der Widerrufsbelehrung niederschlagen.

Neue Ausschlussgründe des Widerrufsrechtes

Grundsätzliche Formulierungsänderungen

Die Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht beim Angebot von Kundenspezifikationen oder entsiegelten Datenträgern bleiben gleich. Es ändern sich jedoch die konkreten Formulierungen.

Folge:

Soweit Sie bereits jetzt über Ausschlussgründe, d. h. Fälle, in denen der Verbraucher kein Widerrufsrecht hat, im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung informieren, müssen diese Formulierungen dem neuen Gesetz angepasst werden.  

Neuer Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde

Dieser Ausschluss des Widerrufsrechtes ist neu und wird durch Shop-Betreiber sehnlichst erwartet.

Folge:

Neben dem Umstand, dass auf diesen Ausschluss des Widerrufsrechtes natürlich im Rahmen der Information über das Widerrufsrecht konkret hingewiesen werden muss, ist wichtig, dass dieser Ausschlussgrund ausschließlich für versiegelte Waren gilt. D. h. neben der ersten Voraussetzung, dass dieser Ausschlussgrund nur dann gilt, wenn die Waren aus Grund des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, ist eine Versiegelung von Waren zwingend notwendig. Shop-Betreiber müssen darauf achten, dass die entsprechenden Waren auch tatsächlich versiegelt im Rechtssinne sind.

Änderungen des Widerrufsrechtes bei der Lieferung digitaler Inhalte

Bei der Lieferung digitaler Inhalte (bspw. Download von Dateien oder Musikstücken) muss der Verbraucher ausdrücklich zustimmen, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ferner muss der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigen, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.

Folge:

Die ausdrückliche Zustimmung und die Bestätigung der Kenntnis muss ausdrücklich im Bestellablauf erfolgen.

Zusammenfassung

Zum 13.06.2014 ist eine grundlegende Überarbeitung von Informationspflichten notwendig. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber keine Übergangsfrist vorgesehen hat, sollten sich alle Internethändler frühzeitig auf die notwendigen Änderungen vorbereiten. Insbesondere ist eine grundsätzliche Abänderung von Widerrufsbelehrungen und auch Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendig. Mandanten, die unseren Update-Service beziehen, werden wir selbstverständlich frühzeitig informieren.

Insbesondere die “dynamische” Widerrufsbelehrung erfordert erhebliche technische Vorbereitungen durch Shop-Betreiber. Diese müssen im Bestellablauf gewährleisten, dass je nach Art der bestellten Ware die Widerrufsbelehrung dynamisch angepasst wird. Wir empfehlen Shop-Betreibern, dies möglichst frühzeitig mit dem Anbieter ihrer Shop-Software abzuklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie ggf. Waren in Teillieferungen ausliefern oder bei nicht paketversandfähiger Ware vom Kunden die Rücksendekosten fordern.

Sie möchten konkret beraten werden?

Sprechen Sie uns einfach an. Schicken Sie uns einfach ein Email an unsere Emailadresse rostock@internetrecht-rostock.de.

Stand: 02.04.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock  

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