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Neues UWG seit dem 30.12.2008 – Kann jetzt noch mehr abgemahnt werden?

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Relativ kurzfristig hat der Gesetzgeber es doch noch geschafft, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, Nr. 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) in das deutsche Wettbewerbsrecht mit aufzunehmen. Am 30.12.2008 mit dem”1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb” vom 22.12.2008 das neue UWG in Kraft getreten. Dies wurde auch höchste Zeit, da die EU-Richtlinie bereits im Jahr 2007 hätte in Gesetzesform umgesetzt werden müssen, was durch den Gesetzgeber jedoch verschlafen wurde. Bereits im Vorfeld  hatte sich die Politik über den grünen Klee gelobt: “Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarktes. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen  Handlungen und betrügerischen Unternehmen, genauso wie im Inland, geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarktes, wie ein größeres Produktangebot und niedrige Preise, besser nutzen, sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für Unternehmen bezahlt. Sie können auf dem selben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen.”, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Man kann nicht unbedingt behaupten, dass der Verbraucherschutz durch die Umsetzung der UGP-Richtlinie besser geworden ist. Das Zitat von Frau Zypries klingt so, als sei vor dem neuen UWG der Verbraucher komplett schutzlos gestellt gewesen, was nicht der Fall ist.

Was ist neu und anders?

Die unlautere Geschäftspraktik steht im Mittelpunkt. Während es im alten UWG den Begriff der “Wettbewerbshandlung” gab, ist im neuen UWG von einer “Geschäftspraktik” die Rede. Dies hängt damit zusammen, dass das neue UWG erkennbar davon getragen ist, insbesondere Verbraucher zu schützen. Die Geschäftspraktik dürfte zudem weitergehend sein, als die alte Wettbewerbshandlung. Das UWG schützt, so die Gesetzesbegründung, darüber hinaus auch Mitbewerber, sonstige Marktteilnehmer und “gewisse Interessen der Allgemeinheit”.

Das Ende der Bagatelle – die “schwarze Liste”

Sehr viel weiter gefasst ist § 3 UWG. Während nach der alten Gesetzeslage Handlungen wettbewerbswidrig waren, die den Wettbewerb “nicht nur unerheblich beeinträchtigten”, muss man nach der neuen Fassung sagen, dass eigentlich nichts mehr eine Bagatelle darstellt. Ein altes Beispiel für eine Bagatelle ist bspw. die nicht unumstrittene Rechtsprechung, dass fehlende Grundpreisangaben eine Bagatelle darstellen könnte, wenn sich der Verbraucher auch so den Grundpreis selbst errechnen kann. Auch bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung waren einige Gerichte dazu übergegangen, dies als Bagatelle zu  bezeichnen. Nunmehr sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von

– Mitbewerbern

– Verbrauchern

– oder sonstigen Marktteilnehmern

spürbar zu beeinträchtigen. § 3 Abs. 3 verweist auf einen Anhang von Regelbeispielen, die stets unzulässig sind, die sogenannte “schwarze Liste“. Zu dieser Liste gehören 30 Beispielfälle, die ohne Wenn und Aber auf jeden Fall wettbewerbswidrig sind.

Gerade im  Bereich des Internethandels werden sicherlich nicht alle Punkte der “schwarzen Liste” von Belang sein. Einiges kann jedoch schnell Thema werden: bspw. die Verwendung von Gütezeichen und Qualitätskennzeichen o. ä. ohne erforderliche Genehmigung.

Von Belang sein kann auch Nr. 5 der Liste, wenn nicht genug Ware vorhanden ist, sogenannte Lockangebote.

Wichtig kann auch Nr. 8 werden, nämlich Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache anzubieten, als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäftes geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des EU-Staates ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist. Dies kann der Unternehmer dadurch umgehen, indem er Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäftes darüber aufklärt, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden. Auch nicht uninteressant ist Nr. 10, demzufolge die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindruckes wettbewerbswidrig ist, gesetzlich bestehende Rechte stellen eine Besonderheit des Angebotes dar. Ein Beispiel wäre die Bewerbung mit gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsfristen oder eines Widerrufsrechtes.

Letztlich wird man die Einzelfallrechtsprechung zu den 30 Punkten abwarten müssen. Wenn jedenfalls ein Punkt der “schwarzen Liste” erfüllt ist, liegt ein Wettbewerbsverstoß ohne Wenn und Aber vor.

Irreführung durch Unterlassen

Ein neuer § 5 a UWG regelt die wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen. § 5 a UWG entspricht Art. 7 der UGP-Richtlinie.

Wichtig ist, dass § 5 a Abs. 1 UWG für alle Marktteilnehmer gilt, während § 5 a Abs. 2 UWG ausschließlich gegenüber Verbrauchern gilt. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber in § 5 a Abs. 1 UWG beabsichtigte, den kaufmännischen Verkehr nicht mit Informationsanforderungen zu belasten, die in erster Linie dem Verbraucherschutz dienen. Im Übrigen müssen die vorenthaltenen Informationen auch geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Wichtig ist § 5 a Abs. 3 UWG, der auch für den Internethandel wichtig werden dürfte. Es werden hier verschiedene Informationen genannt, die als wesentlich gelten, wobei dieser Anschein erschüttert werden kann.  Hierzu gehört insbesondere die Art der Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten. Falls diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, muss auf die Tatsache hingewiesen werden, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Selbstverständlich, dies ergibt sich aus § 5 a Abs. 3 Nr. 5 UWG, gehört zu den Pflichtinformationen auch die Information zum Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder auf Widerruf.

Die unzumutbare Belästigung im Online-Bereich

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG wird auf Werbung mit für den Fernabsatz geeigneten Mitteln beschränkt. Fernkommunikationsmittel sind nach dem Gesetzesentwurf weder Telefon noch Telefax oder Email. Im Ergebnis, so die Gesetzesbegründung, ändert sich für die Sachverhaltsbeurteilung nichts.

Fazit:

Der Internethandel wird durch das neue UWG nicht einfacher werden. Insbesondere die Bezugnahme auf Informationspflichten und die sogenannte “schwarze Liste” sowie die Einschränkung der Bagatellregelung kann zur Folge haben, dass mit dem neuen UWG vieles als wettbewerbswidrig gilt, worüber man früher nicht einmal nachgedacht hat. Letztlich werden die rechtlichen Anforderungen an einen wettbewerbskonformen Internethandel steigen.

Wir beraten Sie gern.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke,  Rostock

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