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Unterschiedliche OLG-Urteile: Double-Opt-In bei Newsletter-Versand zulässig oder nicht?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Voraussetzungen einer zulässigen Übersendung von Werbung per Email auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang dem OLG München widersprochen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016, Az.: I – 15 U 64/15). Anders als das OLG München hält das OLG Düsseldorf die Übersendung einer Email mit der Bitte um Bestätigung der Einwilligung in die Übersendung von Werbung per Email im Rahmen des sogenannten Double-Opt-In-Verfahrens für zulässig. Die Diskussion um die Voraussetzungen für zulässige Werbung per Email erhält damit neuen Schwung.

Darüber sind sich das OLG Düsseldorf und das OLG München einig:
Werbung per Email nur mit Einverständnis des Adressaten

Werbung per Email funktioniert. Obgleich in der Vergangenheit immer wieder totgesagt, gehört das sogenannte Newsletter-Marketing nach wie vor zum Standard-Repertoire im Online-Marketing. Zulässig ist die Werbung per Email indes nur mit einer entsprechenden vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten. Ohne eine entsprechende Einwilligung stellt Werbung per Email nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine unzumutbare Belästigung dar, gegen die vorgegangen werden kann.

Die Einwilligung in die Übersendung von Werbung per Email muss durch den Inhaber der Email-Adresse erteilt werden, an die die Werbung per Email versendet werden soll. Zum Nachweis dieser Einwilligung muss der Werbende die konkrete Einverständniserklärung vollständig dokumentieren. Die daraus resultierende Problematik ist lange bekannt und offensichtlich: Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem Inhaber der Email-Adresse stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet. Dies gilt insbesondere für die Bestellung von Newslettern, denn diese können üblicherweise für eine bestimmte Email-Adresse bestellt werden, ohne dass klar ist, ob die Bestellung tatsächlich durch den Inhaber der angegebenen Email-Adresse erfolgt. Ist dies nicht der Fall, kann der Inhaber der Email-Adresse gegen die Übersendung von Werbung per Email vorgehen.

OLG Düsseldorf: Überprüfung der Einwilligung per Double-Opt-In zulässig

Ist unklar, ob eine Einwilligung tatsächlich von dem Inhaber der angegebenen Email-Adresse erteilt worden ist, wie dies bei der Bestellung von Newslettern üblicherweise der Fall ist, erfolgt üblicherweise zunächst die Übersendung einer Benachrichtigungs-Email, mit der eine Bestätigung der Einwilligung in die Übersendung von Werbung per Email erbeten wird (Double-Opt-In-Verfahren). Über die Zulässigkeit dieses Verfahrens herrschte weitgehend Einigung, bis das OLG München in einer Aufsehen erregenden Entscheidung, über die wir berichtet hatten, bereits die Benachrichtigungs-Email als unzulässige Werbung bewertete, wenn keine Einwilligung des Inhabers der Email-Adresse vorliegt (OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12). Dieser Rechtsauffassung hat das OLG Düsseldorf nunmehr mit deutlichen Worten widersprochen:

“Die Beklagte hätte dementsprechend – was nicht gesehen ist – Emails an die in den Anfragen angegebenen Email-Adressen versenden können, mit denen die Absender gebeten werden, ihr Interesse am Reiseangebot und am Erhalt von Email-Werbung zu bestätigen. Diese Maßnahme wäre für die Beklagte nicht mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen. Vielmehr kann eine solche Email als Formular standardmäßig und automatisiert an sämtliche Absender gerichtet werden, bei denen noch kein Einverständnis mit Email-Werbung dokumentiert ist. Die Zumutbarkeit eines derartigen Vorgehens wird ferner durch den Umstand bestätigt, dass es – wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat – bei Wettbewerbern der Beklagten üblich ist, den Kunden bei seiner Kontaktaufnahme ausdrücklich danach zu fragen, ob er damit einverstanden ist, über Neuigkeiten mittels eines Newsletters informiert zu werden. (…)

Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung stellt Ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung (…). Soweit dem gegenüber die Ansicht vertreten wird, auch eine Email, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-Opt-In-Verfahren aufgefordert wird, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (OLG München, GRUR RR 2013, 226 m.W.N.) ist dem daher nicht zu folgen.”

Fazit und Empfehlungen für die Praxis:

Nachdem die Entscheidung des OLG München zunächst für ziemliche Aufregung gesorgt hatte, sind die befürchteten Abmahnwellen ausgeblieben. Dies wohl auch deshalb, weil die Entscheidung des OLG München von verschiedener Seite kritisiert worden ist. Vor dem Hintergrund, dass das Double-Opt-In-Verfahren nach unserer Auffassung die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt und in der Praxis auch gut funktioniert, bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof letztlich die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf bestätigt.

Der rechtssichere Weg ist derzeit leider kein praktikabler Weg, denn wer nicht wirbt, der stirbt.

Ein Verzicht auf Werbung per Email und insbesondere das Newslettermarketing ist aus unserer Sicht jedenfalls keine Alternative. Wer somit auch weiterhin per Email werben möchte, sollte bei der Gestaltung von Benachrichtigungs-Emails zur Einholung der Bestätigung der Einwilligung darauf achten, dass diese Benachrichtigungs-Emails keine werblichen Inhalte enthalten. Dies ist nämlich ein Fehler, der nach unserer Erfahrung in der Praxis noch viel zu häufig gemacht wird.

Stand: 08.07.2016

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