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Leitsatz
Die Formulierung „Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ innerhalb der
Widerrufsbelehrung ist zwar falsch, stellt wettbewerbsrechtlich jedoch nur eine
Bagatelle dar, wenn im Übrigen das amtliche Muster verwendet wird.
Hanseatisches
Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.09.2007, AZ 5 W
129/07
In dem Rechtstreit
g
e g e n
beschließt
das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg,
5.
Zivilsenat
am
12. September 2007 durch die Richter
Auf die Beschwerde des
Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 15 –
vom 28.06.2007 teilweise geändert:
Dem
Antragsgegner wird auch Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung
von Rechtsanwalt xxxx gewährt, soweit er sich mit seinem Widerspruch gegen Ziff.
I 2 und I 8 der einstweiligen Verfügung vom 26.03.2007 wendet.
Im
Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung:
Die
Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe – außer
für die Rechtsverteidigung gegen Ziff. I 5 der einstweiligen Verfügung – gemäß §
127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Lediglich
gegenüber den Verfügungsanträgen aus Ziff. I 2 und 8 bzw. dem gleich lautenden
Verbot der einstweiligen Verfügung ist die Rechtsverteidigung des Antragsgegners
hinreichend aussichtsreich im Sinne des § 114 ZPO.
Im
Einzelnen
1. Soweit
der Antragsgegner Einwände erhebt, die für alle Verfügungsanträge gleichermaßen
gelten sollen (fehlende Parteifähigkeit der Antragstellerin, keine
ordnungsgemäße Vertretung, unzureichend Abmahnung, kein Wettbewerbsverhältnis
zwischen den Parteien), hat das Landgericht diese Einwände in dem angefochtenen
Beschluss zu Recht und mit überzeugender Begründung zurückgewiesen. Dem schließt
sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen an. In seiner
Beschwerdebegründung ist der Antragsgegner auch nicht mehr hierauf
zurückgekommen.
2. Zu
Recht hat das Landgericht dem Verfügungsantrag zu Ziff. I 1 stattgegeben. Er ist
gemäß den §§ 312 c Abs. 1 S.1 BGB, 1 Abs.1 Nr. 10 BGB-infoV i.V.m. §§ 3,4 Nr. 11
UWG begründet, da der Antragsgegner unrichtig über die Bedingungen des
Widerrufsrechts belehrt. Bei den Informationspflichten gemäß § 312 c Abs.1 S.1
BGB in Verbindung mit BGB-infoV handelt es sich um Rechtsnormen, die im Sinne
des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. Dies sind jedenfalls solche Normen, deren Beachtung
sich im Markt, d.h. zum Zeitpunkt der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers
auswirken (Senat NJW 2007, 2264). Dazu gehören die genannten
Belehrungspflichten.
Nach
der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts beträgt die
verbraucherrechtliche Widerrufsfrist bei Online-Auktionen über eBay einen Monat
und nicht 14 Tage oder zwei Wochen, wie es in der Belehrung des Antragsgegners
in dem Angebot gemäß Anlage Ast. 1 unter „Angaben des Verkäufers zur Rücknahme“
und in seinen AGB unter „Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht“ heißt (HansOLG MMR
06,675; ebenso KG MMR 06,678).
Mit
der bloßen Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung in einer eBay-Auktion wird diese
– so die zitierten Entscheidungen – dem Verbraucher noch nicht im Sinne des §
355 Abs. 2 S. 1 BGB in Textform mitgeteilt. Der Vertrag kommt durch das Anbieten
der Ware zur Versteigerung, welches ein verbindliches Verkaufsangebot des
Verkäufers ist, nach Ablauf des Auktionszeitraums zwischen dem Anbieter und dem
Höchstbietenden ohne weiteres Zutun zustande (s. dazu auch Hoffmann, Anm. zu
HansOLG MMR 2006, 675, 676). Die sodann vorzunehmende Widerrufsbelehrung in
Textform gemäß § 312 c Abs. 2 BGB gegenüber dem Verbraucher als Käufer 3erfolgt
nach Vertragsschluss, so dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB
einen Monat beträgt.
Vorliegend
handelt es sich bei dem Angebot des Antragsgegners gemäß Anlage Ast. 1 zwar um
ein „Sofort-Kaufen“-Angebot und nicht um eine Auktion. Die Antragstellerin hat
jedoch für dieses Angebotsformat bei eBay unbestritten vorgetragen und durch
Vorlage der AGB von eBay glaubhaft gemacht (Anlage Ast. 9), dass auch ein
solches Angebot ein bindendes Angebot des Verkäufers i.S.d. § 145 BGB darstellt,
das von dem Käufer sofort angenommen werden kann. Eine Belehrung über das
Widerrufsrecht in Textform wird auch in diesem Angebotsformat weder vor noch
bei, sondern frühestens nach Vertragsabschluss dem Käufer
mitgeteilt.
Soweit
der Antragsgegner einwendet, auch die Antragstellerin verwendet eine fehlerhafte
Widerrufsbelehrung, so dass die Rechtsverfolgung missbräuchlich sei, verfängt
dieser sog. Vorwurf der „unclean hands“ bereits aus den in dem angefochtenen
Beschluss genannten Gründe nicht. Im Übrigen ist er auch der Sache nach nicht
gerechtfertigt, denn die Widerrufsbelehrung der Antragstellerin verstößt
entgegen der Meinung des Antragsgegners nicht gegen § 357 Abs. 3 BGB. Wie der
Senat in anderer Sache bereits entschieden hat, kann die Belehrung über die
Haftung des Verbrauchers für die Verschlechterung von Sachen nach Ausübung des
Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von
Waren gemäß § 312 c Abs.2 S.1 Nr.2 BGB in Textform noch bis zur Lieferung der
Ware an den Verbraucher erfolgen, da es sich insoweit um eine Spezialbestimmung
des Fernabsatzrechts zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die
Rechtsfolgen des Widerrufs handelt, die in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs.3
S.1 BGB vorgeht (Beschluss vom 19.06.2007 zum Aktz. 5 W 92/07). Die Formulierung
in den AGB der Antragstellerin entspricht in diesem Punkt außerdem dem
Mustertext gemäß § 14 Abs.1 i.V.m. Anlage 2 BGB-InfoV, so dass auch aus diesem
Grunde ein eigener Wettbewerbsverstoß der Antragstellerin nicht
vorliegt.
3. Die
Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, welche sich
in den AGB des Antragsgegners unter „WIDERRUFSBELEHRUNG WIDERRUFSRECHT“ findet,
hält die Antragstellerin wegen Verstoßes gegen die § 312 c Abs.1 S.1 BGB i.V.m.
§ 1 Nr.10 BGB-InfoV gemäß § 3, 4 Nr.11 UWG und unter dem Gesichtspunkt der
Irreführung über den Fristbeginn gemäß § 5 UWG für wettbewerbswidrig (Antrag zu
Ziff. I 2).
Dieser
Auffassung folgt der Senat entgegen dem Landgericht nicht, so dass eine
Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners zu bejahen und
Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. In diesem Punkt entspricht die Belehrung
des Antragsgegners nämlich dem Mustertext gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Zwar
ist dieser Mustertext jedenfalls insofern unvollständig, als er § 312 d Abs.2
BGB nicht berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung ist es für den Fristbeginn bei
der Lieferung von Waren im Fernabsatz nämlich zusätzlich erforderlich, dass die
Ware beim Empfänger eingeht (s. dazu auch Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., §
14 BGB-InfoV Rn.5). Nach Auffassung des Senats stellt es aber zumindest keinen
erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG dar, wenn die Belehrung über
den Beginn der Widerrufsfrist dem Mustertext des Gesetzgebers folgt, selbst wenn
dieser unvollständig ist. Es wäre ein Überspannung der Pflichten eines
Gewerbebetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus
komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der
Gesetzgeber.
4.
Zu Recht hat das Landgericht die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung
hinsichtlich des Antrages zu Ziff. I 3 verneint. Mit diesem Antrag greift
die Antragstellerin die Klausel in den AGB des Antragsgegners an, wonach bei
Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung der Ware unfreie Pakete vom
Verkäufer nicht angenommen würden. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der
Verbraucher durch diese Klausel dahingehend in die Irre geführt wird, auch die
Wirksamkeit der Ausübung des Widerrufsrechts hänge davon ab, dass er die Sendung
frankiere. Denn jedenfalls verstößt die Belehrung in diesem Punkt gegen die §§
312c Abs.1 S.1 BGB, § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-InfoV, da unrichtig über die Bedingungen
der Ausübung des Widerrufs die Kosten der Rücksendung zu tragen. Dies bedeutet
nach zutreffender Auffassung, dass der Verbraucher die Ware unfrei zurücksenden
kann und nicht – wie in den angegriffenen Klausel vorgesehen – dazu verpflichtet
ist, die Kosten vorzuschießen (Münchner Komm. zum BGB, 5.Aufl., § 357 Rn.17
m.w.N.). In diesem Punkt liegt auch kein Bagatellverstoß im Sinne des § UWG vor,
denn durch die Vorschusspflicht auf die Rücksendekosten, die im Einzelfall nicht
unerheblich sein können, kann der Verbraucher durchaus davon abgehalten werden,
von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
5.
Auch hinsichtlich des Antrags zu Ziff. I 4 hat das Landgericht zu Recht die
Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint. Dadurch, dass der Antragsgegner
lediglich in seinen AGB unter der Überschrift „PREISE; VERSAND; GEFAHRÜBERGANG“
darauf hinweist, dass die Preise sich inklusive Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer)
verstünden, verstöße er gegen § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV. Der Hinweis darauf, dass der
Preis für Waren, die im Wege des Fernabsatzes vertrieben werden, die
Umsatzsteuer enthält, muss gemäß § 1 Abs.6 S.2 PAngV dem Angebot oder der
Werbung mit Preisen eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar
oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dazu gehört, dass sich der Preis und seine
Bestandteile entweder in unmittelbarer Nähe zu der Werbung mit den Artikeln
befindet oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der
Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen geführt wird
(BGH NJW 2003,3055,3056 – Internet-Reservierungssystem; Senat GRUR-RR 05, 27, 28
– Internetversandhandel). Die Unterbringung des Hinweises auf die Umsatzsteuer
lediglich in den AGB eines Internetanbieters genügt nicht den Anforderungen der
Preisangabenverordnung, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss
zutreffend ausgeführt hat (s. auch Senat, Urteil v. 14.02.2007 zum Aktz. 5 U
152/06).
Es
liegt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch kein Bagatellverstoß im
Sinne des § 3 UWG vor. Einen solchen hatte der Senat in der zuletzt genannten
Entscheidung deshalb angenommen, weil der Verbraucher zusätzlich zu dem Hinweis
in den AGB im Rahmen des Bestellvorgangs, und zwar noch vor Abgabe der
Bestellung darauf hingewiesen wurde, dass der Preis die Umsatzsteuer enthielte.
Einen solchen zusätzlichen Hinweis gibt der Antragsgegner im vorliegenden Fall
gerade nicht. Schließlich folgt die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung
entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht aus der Antragsfassung. Der
Verfügungsantrag bezieht sich insgesamt nur auf die konkrete Verletzungsform des
Angebots gemäß Anlage Ast.1. Der Antrag zu Ziff. I 4 hat somit die Art und Weise
des Hinweises auf die Umsatzsteuer zum Gegenstand, so wie sie in diesem Angebot
erfolgt ist.
6.
Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht die Erfolgsaussicht der
Rechtsverteidigung gegenüber den Anträgen zu Ziff. I 6, 7, 9 und 10 verneint.
Mit sämtlichen in diesen Anträgen genannten Klauseln in seinen AGB will der
Antragsgegner die rechtliche Bindung an sein Angebot bei eBay abgebildet bzw.
beschriebenen Artikel einen geänderten Artikel zu liefern. Wie schon ausgeführt,
hat die Antragstellerin unbestritten vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass
sowohl Angebote im Angebotsformat „Auktion“ als auch im Angebotsformat „Sofort
Kaufen“ bei eBay Vertragsangebote im Sinne des § 145 BGB sind, deren Bindung der
Verkäufer nach Ablauf der Auktion bzw. Ausübung der „Sofort Kaufen“-Option nicht
mehr beseitigen kann. Hiervon geht auch mindestens ein rechtlich relevanter Teil
der Nutzer von eBay aus. Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zu den
angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigenem Wissen beurteilen. Wenn ein
Verkäufer entgegen einer solchen Verkehrserwartung diese Bindung durch seine AGB
wieder beseitigt, wirbt er mit seinem jeweiligen eBay-Angebot irreführend im
Sinne des § 5 Abs.2 Nr.2 UWG über die Bedingungen, unter denen die Waren
geliefert oder die Dienstleistung erbracht werden. Denn zu den Bedingungen in
diesem Sinne gehören nicht nur Liefer-, sondern auch Angebotsbedingungen
(Harte/Henning-Weidert, UWG, § 5 Rn.604ff.). Damit ist auch die Frage erfasst,
ob eine Werbung ein rechtlich bindendes Angebot oder nur eine unverbindliche
invitatio ad offerrendum darstellt.
Folglich
kommt es für diese Anträge nicht darauf an, ob die genannten Klauseln auch gegen
AGB-Recht, insbesondere gegen § 305 c und § 308 Nr.4 BGB, verstoßen und ihre
Verwendung zusätzlich nach § 4 Nr.11 UWG wettbewerbswidrig ist.
7. Hingegen
hat die Rechtsverteidigung des Antragsgegners Aussicht auf Erfolg, soweit er
sich gegen den Verfügungsantrag zu Ziff. I 8 zur Wehr setzt. Die Antragstellerin
meint, dass der Antragsgegner mit der Klausel „Bei Stornierung des Auftrags
seitens des Kunden erhebe ich Stornierungsgebühren in Höhe von fünf Prozent des
Bestellwertes, mindestens jedoch 10 Euro“ das Widerrufsrecht des Verbrauchers in
unzulässiger Weise entgegen den Regelungen des § 357 BGB
einschränke.
Dieser
Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die angegriffene Klausel
über die Stornierungsgebühr findet sich in den AGB des Antragsgegners unter der
Überschrift „VERTRAGSSCHLUSS“ und gilt für alle „Kunden“, also auch Unternehmer.
Speziell für den Verbraucher als Kunden ist das Widerrufsrecht einschließlich
der durch seine Ausübung ausgelösten Rechtsfolgen unter den Überschriften
„WIDERRFSBELEHRUNG WIDERRUFSRECHT“ und „WIDERRUFSFOLGEN“ geregelt. Hierbei
handelt es sich erkennbar um die einschlägige und abschließende Spezialregelung
für den Fall, dass eine „Stornierung“ des Vertrags durch die Ausübung des
gesetzlichen Widerrufsrechts durch einen Verbraucher erfolgt.
8.Schließlich
folgt der Senat dem Landgericht, soweit es auch der Rechtsverteidigung gegen
Antrag zu Ziff. I 11 keine Erfolgsaussicht beigemessen hat. Das Landgericht hat
dies in dem angefochtenen Beschluss überzeugend begründet. Dem schließt auch der
Senat zur Vermeidung von Wiederholungen an. Soweit der Antragsgegner in seiner
Widerspruchsbegründung noch ausführt, es gebe unerlaubte Anbieter bei eBay, die
entgegen den eBay-Geschäftsbedingungen doch Gebühren verlangten, rechtfertigt
dies keine abweichende Beurteilung. Eine irreführende Werbung mit
Selbstverständlichkeit wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass es Anbieter gibt,
die Rechts- oder Vertragsbedingungen – hier die eBay-Bedingung -, nicht
beachten. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner den Hinweis „Keine
eBay-Gebühr“ durch die animierte und graphische Gestaltung besonders heraushebt,
kann auch nicht mehr von einem Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG gesprochen
werden.
Eine
Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs.4 ZPO nicht erforderlich. Angesichts des
Umstandes, dass die Beschwerde überwiegend ohne Erfolg geblieben ist, hat der
Senat von der Möglichkeit einer Ermäßigung der Gerichtskosten abgesehen (Ziff.
1812 Kostenverzeichnis GKG).
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