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LG Hamburg: Shopbetreiber kann gegen ungewollte Einblendung von Preisvergleichen vorgehen

Stellen Sie sich vor, Sie hätten ein Ladengeschäft und würden sehen, wie jemand Kunden auf dem Weg in Ihren Laden anspricht und sodann in das Geschäft Ihres Wettbewerbers nebenan führt, um eine Provision zu erhalten. Vermutlich hätten Sie “Klärungsbedarf”. Dass ein solches “Abfangen von Kunden” auch online erfolgt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 28.01.2015, Az: 416 HKO 163/14). In dem Rechtsstreit wehrte sich ein Betreiber eines Online-Shops erfolgreich gegen die ungewollte Einblendung von Preisvergleichen durch den Anbieter einer Antiviren-Software. Ein optionaler Bestandteil der Antiviren-Software ermöglichte es nämlich, jedes Produkt eines Online-Shops mit anderen Produkten in anderen Online-Shops zu vergleichen, ohne hierfür den Internetauftritt zu verlassen. Technisch funktionierte das so, dass die Software die Produkt-Daten von der besuchten Seite in dem Online-Shop an die Anbieterin der Software übersandte und dann Vergleichsdaten aus anderen Online-Shops zurückerhielt. Dem Internetnutzer wurde dann angezeigt, ob es günstigere Angebote gibt. Über die angezeigten Inhalte konnte der Internetnutzer sodann direkt zu dem jeweiligen Online-Shop gelangen. Kam ein Internetnutzer auf diesem Weg zu dem anderen Online-Shop, so erhielt die Anbieterin der Antiviren-Software hierfür eine Provision. Dieses Verhalten bewertete das Landgericht Hamburg als wettbewerbswidrig, da ein unzulässiges Abfangen von Kunden vorliegt. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf die vergleichbare Fallkonstellation des Abfangens von Kunden vor einem Ladengeschäft.

Wie Sie erkennen können, dass Ihre potentiellen Kunden abgefangen werden

Um bei dem Beispiel mit dem Ladengeschäft zu bleiben: Wenn Sie ein Ladengeschäft haben, können Sie durch das Schaufenster sehen, dass Kunden auf dem Weg in Ihr Geschäft abgefangen und in das Geschäft nebenan geführt werden. Für den Betreiber eines Online-Shops ist das Abfangen seiner Kunden schon schwerer zu erkennen. Leider lässt sich der Entscheidung des LG Hamburg nicht entnehmen, wie der Shopbetreiber auf das Abfangen seiner Kunden aufmerksam geworden ist. Dies ist jedoch der entscheidende Punkt, denn gegen ein Abfangen von Kunden kann man sich nur zur Wehr setzen, wenn man es bemerkt.

Sieht man sich den Fall des LG Hamburg etwas genauer an, so könnte der Shopbetreiber auf verschiedene Arten von dem Abfangen seiner Kunden erfahren haben:

Denkbar ist zunächst, dass der Shopbetreiber privat selbst Nutzer der Antiviren-Software war und bei Preisvergleichen oder im Zuge der Beobachtung seiner Konkurrenten selbst auf den Sachverhalt aufmerksam geworden ist.

Vorstellbar ist jedoch auch, dass der Shopbetreiber durch treue Kunden auf die Problematik hingewiesen worden ist. Im Übrigen kann es natürlich auch sein, dass der Shopbetreiber anhand einer erhöhten Absprungrate bzw. sinkenden Vertragsabschlüssen nach den Ursachen recherchiert hat. Der Fall zeigt damit neben einer relativ einfachen rechtlichen Problematik eine durchaus ernstzunehmende tatsächliche Problematik auf. Dies auch deshalb, weil das Modell des Anbieters der Antiviren-Software für einen Internetnutzer, der ausschließlich nach dem besten Preis sucht, einen klaren Vorteil bietet. Kein Wunder also, dass das Modell Nachahmer finden könnte. Wir sind jedenfalls ziemlich sicher, dass der Fall noch für Diskussionen sorgen wird. Shopbetreiber sollten den Fall zum Anlass nehmen, sich die entscheidenden Zahlen in ihrem Shop etwas näher anzugehen und ggf. von Zeit zu Zeit auch einmal als normale Internetnutzer auf den eigenen Shop zu schauen, um ggf. auf ein wettbewerbswidriges Abfangen von Kunden reagieren zu können.

Stand: 03/2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard

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