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Portalbetreiber haftet für verleumderische
Äußerungen
Zur
Frage der Haftung für fremde Informationen von Diensteanbietern gemäß
Teledienstegesetz (TDG) gibt es bisher nur wenige Urteile.
Umso
herausragender ist ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Köln vom 26.11.2003
(Az.: 28 O 706/02) (www.jurpc.de/rechtspr/20040056.htm),
dass durchaus kritikwürdig ist.
Beklagter
war ein Portalbetreiber, in dem Kraftfahrzeuge zum Verkauf angeboten wurden. Das
Portal enthält bis zu 800.000 Angebote und wird im Monat 100.000.000 angeklickt.
Der
Portalbetreiber hatte eingeräumt, die Anzeigen manuell zu prüfen, bevor er diese
veröffentlicht.
Im
September 2002 wurde eine Anzeige aufgegeben, in der ein Porsche 993 verkauft
wurde und zwar "wegen privater Insolvenz sofort zum Festpreis". Angegeben wurde
dabei die Telefonnummer des Klägers, eines Unternehmensberaters, der diese
Anzeige nicht veröffentlicht hatte und auch nicht insolvent war. Insgesamt stand
die Anzeige ca. 1 Stunde im Netz, da der Portalbetreiber diese unverzüglich nach
einer Mitteilung des Klägers entfernt hatte.
Der
Kläger hatte Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes und
Schadensersatz geltend gemacht. Das Landgericht hatte ihm insofern ein
Schmerzensgeld von 2.000,00 € sowie Schadensersatz in Höhe von 80,00 € wegen der
Beschäftigung seiner Sekretärin in einem Umfang von 2 Stunden zur Erledigung
entsprechender Telefonate und Anrufe zu erkannt.
Wesentlich
ist die Beurteilung des Landgerichtes des § 11 TDG.
Es
heisst dort:
§
11 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter
sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht
verantwortlich, sofern
1.
sie
keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und
ihnen im Fall von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände
bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information
offensichtlich wird oder
2.
sie
unverzüglich tätig geworden sind, um Informationen zu entfernen oder den Zugang
zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Das
Landgericht hat angenommen, dass dem Portalbetreiber die Privilegierung des § 11
TDG nicht zu Gute kommt. Dabei hat das Landgericht vertreten, dass es auf die
Frage, ob es sich bei den Inseraten um fremde Inhalte im Sinne des § 11 TDG
handelt, offen bleiben kann, da die Beklagte die Anzeigen vor Veröffentlichung
manuell durchgesehen hat.
Allein
dieser Ansatz ist nach unserer Auffassung nicht richtig. Dadurch, dass fremde
Inhalte vor der Veröffentlichung durchgesehen werden, kann es sein, das der
Diensteanbieter Kenntnis hat, es bleiben jedoch fremde Inhalte. Zudem vertritt
das Landgericht die Ansicht, dass bei Informationen und Tatsachen, die hoch
sensibel sind und in gravierender Weise in das Persönlichkeitsrecht eingreifen,
offensichtlich sei, dass eine rechtswidrige Handlung oder Information vorliegt,
so dass kein Ausschluss der Haftung der Beklagten eingreifen würde.
Die
Tatsache, dass jemand als Verkaufsgrund für einen PKW seine persönliche
Insolvenz angibt, ist nach unserer Auffassung noch nicht ein deutliches Indiz
dafür, dass diese Information offensichtlich rechtswidrig ist.
Das
Grundproblem ist das eigentlich vorbeugende Verhalten des Portalbetreibers. Für
eine Haftung bzw. einen Haftungsausschluss gemäß § 11 ist eine Kenntnis gemäß §
11 Nr. 1 TDG erforderlich.
Insofern
ist es immer wieder problematisch, wenn Fremdinhalte überprüft und durchgesehen
werden, bevor sie veröffentlicht werden. In diesem Fall kann eher eine Kenntnis
von rechtswidrigen Handlungen oder Informationen angenommen werden. In der
Praxis hat dies zur Folge, dass der Diensteanbieter privilegiert ist, der ohne
weitere Überprüfung Inhalte durch Dritte veröffentlichen lässt, da in diesem
Fall der § 11 Nr. 1 TDG gegeben ist.
Zum
Anderen ist die Überprüfung wohl nicht gleichbedeutend damit, dass damit
automatisch eine Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen oder Informationen
einhergeht. Die Angabe in einer Verkaufsanzeige, ein Verkauf erfolge wegen
Insolvenz ist sicherlich nicht so selten, so dass sich nach unserer Auffassung
hieraus noch keine automatische Kenntnis einer rechtswidrigen Information
ergibt.
Das
Landgericht hat jedoch angenommen, dass dies vorliegend der Fall war, da die
Anzeige wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes oder des wirtschaftlichen
Rufes auffällig erschien. Nach Auffassung des Landgerichtes hätte der
Portalbetreiber vor Veröffentlichung bei dem Anbieter nachfragen müssen.
Dieser
Ansicht kann mangels Offensichtlichkeit des rechtswidrigen Inhaltes nicht
zugestimmt werden. Hinzu kommt zudem Folgendes:
Der
Portalbetreiber hatte, dies ist unstreitig, unverzüglich nach Kenntnis des
falschen Inhaltes der Anzeige diese aus dem Portal herausgenommen. Somit gilt §
11 Nr. 2 TDG mit der Folge, dass der Portalbetreiber für diese
Fremdinformationen nicht verantwortlich war, da er unverzüglich tätig geworden
war, um die Information zu entfernen, sobald er Kenntnis erlangt hatte.
Da
§ 11 Nr. 1 TDG alternativ zu § 11 Nr. 2 TDG zu sehen ist (zu erkennen durch das
Wort "oder") hätte allein die letzte Handlung ausgereicht, um eine Haftung des
Portalbetreibers auszuschließen.
Nicht
ohne Kritik ist auch die Tatsache, dass als Folge der durch das Landgericht
angenommenen Haftung für diesen Inhalt ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00
Euro für die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes zuerkannt wurde, obwohl die
Anzeige insgesamt nur über einen Zeitraum von einer Stunde auf dem Portal des
Betreibers vorhanden war.
Des
Weiteren hat das Landgericht den Portalbetreiber verurteilt, Äußerungen über
eine Insolvenz des Klägers, gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu unterlassen.
Da
es sich, wie bereits erläutert, um fremde Inhalte handelt und nicht um eigene
Aussagen des Portalbetreibers haben wir an einer Passivlegitimation des
Portalbetreibers hier erhebliche Zweifel.
Des
Weiteren hatte das Landgericht eine Pflicht aus § 242 BGB angenommen, dem Kläger
die IP-Adresse des Anbieters mitzuteilen.
Zusammenfassung:
Wie
bereits dargelegt, ist das Urteil unter mehreren Gesichtspunkten kritikwürdig.
Deutlich wird wieder einmal, dass durch eine eher gut gemeinte Überprüfung von
Fremdangeboten der Diensteanbieter erst recht in die Haftung gelangen kann.
Hätte es vorliegend keine Überprüfung des Inhaltes durch den Portalbetreiber
gegeben, hätte das Landgericht mit einer Haftungsannahme erhebliche
Schwierigkeiten gehabt. Zudem entfällt eine Verantwortlichkeit, wenn Inhalte
nach Kenntnis unverzüglich entfernt werden.
Bei
Fremdinhalten sollte daher sorgfältig abgewogen werden, ob diese überhaupt
überprüft werden. Dies gilt erst
Recht bei derartigen umfangreichen Angeboten, wie im vorliegenden Fall.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
23.01.2004
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