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Doch nicht wettbewerbswidrig: Internetshop ohne Preise mit der Möglichkeit zur Preisanfrage

Wir hatten bereits am 07.07.2015 über eine Entscheidung des Landgerichtes München (LG München, Urteil vom 31.03.2015, Az.: 33 O 15881/14) berichtet. Es ging um einen Internetshop, in dem Möbel angeboten und konfiguriert werden konnten. Ein Preis wurde nicht benannt. Um einen Preis zu erfahren, musste eine Preisanfrage übersendet werden. Der Internetnutzer erhielt daraufhin einen Link mit einem konkreten Preisangebot.

Dies sah das Landgericht München als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung an und unterstellte eine Pflicht zur Preisangabe.

OLG München: Preisangabe nicht notwendig

Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 17.12.2015, Az: 6 O 1711/15) hat die Entscheidung des Landgerichtes München aufgehoben. Nach Ansicht des OLG München handelt es sich nicht um ein “Angebot” im Sinne der Preisangabenverordnung, wenn konfigurierbare Möbel allgemein im Internet beworben werden.

Für Gerichte eher ungewöhnlich wurde praktischer Sachverhalt berücksichtigt:

“Je nach konkretem Einzelfall können also berechtigte Gründe vorliegen, warum ein Verkäufer im Zusammenhang mit der von ihm beworbenen Ware trotz deren im Übrigen detaillierten Beschreibung keine konkreten Preisangaben macht. Die Beklagte hat diesbezüglich in ihrer Klagerwiderung geltend gemacht, dass zum einen dem Möbelhändler bei der Vertriebsform des Online-Möbelhandels, wie ihn die Beklagte praktiziere, bei der Bestellungen von neuen, individuell zusammengestellten Möbeln die Prüfung vorbehalten sein müsse, ob sein Industriepartner, also der Hersteller, das betreffende Möbelstück überhaupt liefern könne… Zum anderen müsse die Beklagte noch ihren eigenen Einkaufspreis ermitteln, weshalb eine gewisse Zeit verginge, bis dem Anfragenden ein konkretes Angebot in Bezug auf seine Anfrage unterbreitet oder eine Absage erteilt würde.”

Unter dem Strich, so das OLG, handelt es sich nicht um ein “Angebot” im Sinne der Preisangabenverordnung.

Mit diesen einfachen Worten kann man die relativ komplexe Begründung des OLG zusammenfassen.

Zu beachten ist jedoch, dass es sich hier um einen Fall mit Besonderheiten handelte, nämlich um ein Angebot von Möbeln mit vielen Auswahl- und Konfigurationsmöglichkeiten.

Ein derartiges Angebotsmodell ist im Internet eher ungewöhnlich, so dass man nicht verallgemeinert sagen kann, dass eine Preisangabe in diesen Fällen nicht notwendig ist.

Wir beraten Sie.

Stand: 15.07.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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