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BGH: Wie müssen die Telefonkosten bei Premium-Diensten angegeben werden?

Eine Vielzahl von Rufnummerngassen ist für den Anrufer mit höheren Telefonkosten verbunden. Gemäß § 66 a Telekommunikationsgesetz (TKG) ist transparent über den Preis zu informieren. In der Norm heißt es:

“Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.”

BGH: Transparenter Sternchen-Hinweis reicht aus

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az.: I ZR 143/14 “Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung”) hat diese Frage nunmehr geklärt.

Der Fall

In einem Werbeschreiben war eine Servicetelefonnummer mit einem Sternchen-Hinweis angegeben. Unten auf der Seite fanden sich zu dem Sternchen-Hinweis konkrete Angaben zu den Telefonkosten, nämlich “14 Ct/min aus dt. Festnetzen, max. 42 Ct/min aus Mobilfunknetzen”. Diese Darstellung war zum Gegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahrens gemacht worden.

Was ist gut lesbar?

Die Vorinstanz hatte zur guten Lesbarkeit im Sinne des § 66 a TKG ausgeführt, dass der Begriff ebenso zu verstehen sei, wie in der Preisangabenverordnung die deutliche Lesbarkeit. “Diese sei gegeben, wenn der durchschnittliche Verbraucher die Preisangabe mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe lesen könne. Bei einer anzunehmenden Leseentfernung von ca. 40 cm sei der kurze schwarze Text der Fußnote ohne weitere Hilfsmittel mühelos lesbar, auch wenn die Preisangabe in deutlich kleinerer Schrift und in geringerer Schriftstärke als der restliche Text erfolge. Die Angaben in der Fußnote seien zudem deutlich sichtbar, weil das streitgegenständliche Schreiben sehr übersichtlich gestaltet und der Fußnotentext deutlich abgesetzt sei, sowie sämtliche Angaben in dem Anschreiben in moderater Schriftgröße gehalten sein, so dass die Aufmerksamkeit des Betrachters nicht einseitig abgelenkt werde.”

Diese Ansicht hat der BGH bestätigt.

Der Einsatz von Sternchen-Hinweisen ist grundsätzlich zulässig, da Kunden daran gewöhnt seien. Es sei ferner auch üblich, den Sternchen-Hinweis am Ende einer Seite aufzulösen. Unproblematisch, so der BGH, ist der Umstand, dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner ist, als die sonst in der Anzeige verwendete Schrift. Insbesondere ist die Angabe in unmittelbarer Nähe nicht notwendig. Dies wird nicht in einem räumlichen, sondern eher in einem inhaltlichen Sinn verstanden.

Was dies für die Praxis im Internet bedeutet

Der rechtssicherste Weg ist es immer noch, die Preisangaben bei Mehrwertdienstenummern in räumlicher Nähe zu der jeweiligen Telefonnummer mit darzustellen. Eine Information auf einer Seite, im vorliegenden Fall ging es um eine Printwerbung, ist im Internet aufgrund der unterschiedlich genutzten Browser nicht möglich, so dass es sich auch aus diesem Grund anbietet, die entsprechende Information tatsächlich in räumlicher Nähe zum Preis darzustellen. Eine andere Alternative wäre eine Verlinkung des Sternchens und zwar als sichtbare Verlinkung auf die ganz konkrete Preisinformation.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass die Verwendung von Mehrwertdienstenummern im Zusammenhang mit Vertragserklärungen gemäß § 312 a Abs. 5 BGB unzulässig ist. Eine Mehrwertdienstenummer hat daher im allgemeinen Impressum nichts verloren und sollte nur für anderweitige Service-Anfragen verwendet werden.

Stand: 01.03.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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