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Jetzt erlaubt: Warenverkauf und Kopplung an ein Gewinnspiel

Von Fabian Liebenow

Jeder dürfte es kennen: in Geschäften hängen an Produktverpackungen Gewinnspielcoupons oder Codes und Hinweise auf ein Gewinnspiel. Und meist findet man im Kleingedruckten den Hinweis, dass ein Kauf für die Teilnahme am Gewinnspiel nicht notwendig sei oder man mit gleichen Gewinnchancen per Post, telefonisch oder Internet Gewinncodes mit gleicher Gewinnchance erhalten kann, ohne das Produkt zu kaufen.

Warum das so ist? Dies wurde gesetzlich so geregelt. In § 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist eine nicht abschließende Reihe von Beispielen unlauterer geschäftlicher Handlungen aufgelistet. Im sechsten Punkt heißt es dort:

“Unlauter handelt insbesondere, wer […] die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.”

Diese Regelung soll dem Schutz von Verbrauchern, aber auch dem Wettbewerb dienen, und es soll verhindern, dass Verbraucher bestimmte Produkte nur aufgrund einer Gewinnchance kaufen. Damit ist es nun allerdings vorbei.

In Zukunft wird es vorkommen, dass interessante Gewinnspiele von Unternehmen vom Erwerb bestimmter Waren oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängen. Verantwortlich hierfür ist ein Urteil des BGH vom 05.10.2010 (I ZR 4/06).

Worum ging es?

Im Jahr 2004 gab es beim Discounter Plus eine besondere Werbeaktion. Für einen Einkaufswert von jeweils fünf Euro bekamen Kunden einen Sammelpunkt. Wenn ein Kunde nun 20 dieser Sammelpunkte auf eine Aktionskarte klebte, konnte er kostenfrei mit selbst ausgewählten Zahlen an einer staatlichen Lottoziehung teilnehmen.

Die Wettbewerbszentrale sah hierdurch die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG verletzt und klagte.

Sie gewann die Klage sowohl in der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg als auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

Dem Bundesgerichtshof hingegen kamen Zweifel, ob diese Vorschrift mit europäischem Recht vereinbar ist.

In der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) wurden zur Stärkung des europäischen Binnenmarktes die Regelungen über unlautere Geschäftspraktiken zwischen den Mitgliedsstaaten vollständig harmonisiert.

In dieser Richtlinie wurde abschließend geregelt, welche geschäftlichen Handlungen unlauter und damit nicht erlaubt sind. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die einzelnen Staaten von dieser Liste nicht abweichen dürfen – auch nicht, um etwa strengere Regelungen für einen besseren Verbraucherschutz umzusetzen.

In der Aufzählung der unlauteren Handlungen nach dieser Richtlinie findet sich das obige Beispiel aus dem § 4 Nr. 6 UWG allerdings nicht wieder. Daher setzte der BGH das Verfahren aus und fragte den EuGH, wie dieser Konflikt zwischen der europäischen Richtlinie und der Regelung im deutschen UWG zu lösen sei.

Der EuGH (Urteil vom 14.01.2010 – C-304/08) antwortete:

“Die Richtlinie […] ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind.”

Das bisherige generelle Verbot der Kopplung zwischen Preisausschreiben oder Gewinnspielen und dem Kauf eines Produktes ist somit nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs mit der europäischen Regelung nicht vereinbar. Vielmehr müssen die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und beachtet werden.

Der BGH folgte dieser Ansicht, konnte keinen Wettbewerbsverstoß im Sinne der UGP Richtlinie durch den Discounter feststellen und wies die Klage daher ab.

Welche praktischen Auswirkungen hat dies für Gewinnspiele?

Ist es in Zukunft ohne juristische Fallstricke möglich, die Teilnahme an Preisausschreiben oder Gewinnspielen an den Kauf von Produkten oder an bestimmte Dienstleistungen zu koppeln? Oder lag in der Entscheidung des BGH lediglich ein besonderer Einzelfall vor? Die Lösung liegt wohl, wie so oft, dazwischen.

Zukünftig ist nicht mehr von vornherein davon auszugehen, dass solch eine Kopplung unzulässig ist; es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob unlautere Geschäftspraktiken vorliegen. Hier hat der Veranstalter des Gewinnspiels insbesondere zu beachten, dass er keines der Regelbeispiele aus dem Anhang der Richtlinie erfüllt und keine irreführenden, aggressiven oder sonst unlauteren Praktiken verwendet. Dies lässt sich allerdings nicht verallgemeinern; bei jedem Gewinnspiel müssen die konkreten Umstände genau beachtet werden.  Somit ist es durchaus möglich, ein Gewinnspiel auch mit wertvollen Preisen unter allen Kunden zu veranstalten, die ein Produkt erworben haben.

Doch auch außerhalb des Wettbewerbsrechts drohen Gefahren. Beispielsweise kann ein Gewinnspiel, welches an den Kauf einer Ware oder an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gekoppelt ist, je nach seiner Ausgestaltung auch als Glücksspiel gewertet werden. Hier kann – ohne die erforderliche behördliche Genehmigung – neben einer Abmahnung auch Ärger mit der Staatsanwaltschaft drohen. Es ist daher empfehlenswert, sich vor der Veranstaltung solch eines Gewinnspiels zur eigenen Absicherung rechtlich fundiert beraten zu lassen!

Auch beim Anbieten einer Teilnahmemöglichkeit über Mehrwertrufnummern ist Vorsicht geboten. Selbst bei einem geringen Einsatz des Spielers von nur 50 Cent liegt nach Ansicht des LG Köln (Urteil vom 07.04.2009 Az: 33 O 45/09) bereits verbotenes Glücksspiel vor. Hier ist zu befürchten, dass in dem an den Veranstalter ausgeschütteten Anteil an den Einnahmen bereits solch ein Einsatz gesehen wird. 

“Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.”

Dieser Hinweis findet sich in fast allen Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen. Im Allgemeinen ist solch ein Hinweis wirkungslos: sofern der Rechtsweg vor einem deutschen Gericht eröffnet ist, kann dieser generell nicht von einer Partei ausgeschlossen werden. Der Verfasser dieses Artikels war bislang der Meinung, dass dies selbstverständlich auch für Gewinnspiele gelte und der Satz eine ähnliche rechtliche Relevanz habe, wie “Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf”, nämlich keine. Auch Dr. jur. Ralf Höcker bezeichnet diese Klausel in seinem populären “Neuen Lexikon der Rechtsirrtümer” auf Seite 237 als “fast nicht mehr zu überbietendes Beispiel dreister Volksverdummung”.

Beim Landgericht Hannover (Urteil vom 30.03.2009, Az: 1 O 77/08) sieht man dies anders und wies die Klage zweier Teilnehmer an einem Radiogewinnspiel mit folgender Begründung ab:

“Der Rechtsweg für die geltend gemachten Ansprüche aus dem Gewinnspiel ist nicht eröffnet.

Dies ergibt sich aus der zwischen den Parteien geltenden Vereinbarung, wonach der Rechtsweg für Ansprüche aus dem Gewinnspiel ausgeschlossen sein sollte. Indem die Kläger telefonisch an dem Gewinnspiel teilnahmen, haben sie nämlich schlüssig auch die im Internet niedergelegten Teilnahmebedingungen anerkannt, die unter Punkt 6 einen wirksamen Ausschluss des Rechtsweges enthalten.”

Auch wenn die Begründung aus Hannover verfehlt scheint, ist es anscheinend doch nicht so einfach.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt das Preisausschreiben im § 661 BGB. Allerdings haben diverse Gerichte eine Anwendung dieses Paragraphen in der Vergangenheit in solchen Fällen abgelehnt oder stark eingeschränkt, wenn für die Teilnahme an dem Gewinnspiel keine besondere Leistung erforderlich war. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn lediglich eine E-Mail oder Postkarte zur Teilnahme notwendig sind oder eine Gewinnfrage beantwortet werden muss, die jeder ohne Probleme beantworten kann. In solchen Fällen gibt es daher auch keinen rechtlichen Anspruch auf einen Gewinn. Ein Ausschluss des Rechtsweges hat in solchen Fällen daher nur einen klarstellenden Charakter. Die Klausel bezieht sich dann allerdings lediglich auf die Durchführung und die Gewinnziehung des Preisausschreibens, da der Rechtsweg hier ohnehin noch nicht eröffnet ist.

Selbstverständlich ist die Klausel allerdings nicht wirksam, wenn der Unternehmer als Veranstalter eines Gewinnspiels einem Verbraucher eine Gewinnbenachrichtigung zusendet und so den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher bereits einen Preis gewonnen habe, beispielsweise durch die Formulierung “sie haben gewonnen”. Dies ist nach der Regelung im § 661a BGB als Gewinnzusage einklagbar, da hilft auch kein Rechtswegausschluss – es sei denn, man befindet sich vor dem Landgericht Hannover.

Solche nicht ernst gemeinten Gewinnbenachrichtigungen sind darüber hinaus auch unlauter und es besteht die Gefahr einer Abmahnung.

Festzuhalten ist, dass der Ausschluss des Rechtswegs, sofern überhaupt wirksam, nur einen kleinen Bereich abdeckt und keinesfalls vor einem Rechtsstreit mit dem “glücklichen” Gewinner schützt, der seinen Preis nicht bekommen hat oder mit diesem nicht zufrieden ist.

Zusätzlich bestimmt der § 6 TMG besondere Informationspflichten bei Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter. Der Veranstalter eines Gewinnspieles im Internet hat daher besonders darauf zu achten, dass das Gewinnspiel oder Preisausschreiben klar als solches erkennbar ist. Die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein und klar und unzweideutig angegeben werden. Sofern Dritte via E-Mail über das Preisausschreiben bzw. Gewinnspiel informiert werden, sollte darauf geachtet werden, bereits in der Betreffzeile auf das Preisausschreiben hinzuweisen.

Was nicht vergessen werden darf!

Welche Angaben sollte der Veranstalter eines Gewinnspieles oder Preisausschreibens auf jeden Fall machen?

1. Angaben über den Gewinn

Was genau wird verlost? Kann der Veranstalter alternativ einen gleichwertigen Ersatz liefern?

2. Genaue Teilnahmebedingungen

Wer darf an dem Gewinnspiel teilnehmen? Wer ist von der Teilnahme ausgeschlossen? Was müssen die Teilnehmer tun? Hier kann auch der Hinweis auf den Ausschluss des Rechtsweges nicht schaden.

3. Fristen

Bis wann kann teilgenommen werden, was zählt im Zweifelsfall als rechtzeitig? Hier kann beispielsweise das Datum des Poststempels aufgeführt werden.

4. Teilnahmemöglichkeiten

Wie kann an dem Gewinnspiel teilgenommen werden? Besteht die Möglichkeit der Teilnahme per Post, Brief, E-Mail, Internetformular oder Telefon?

5. Datenschutz

Welche persönlichen Daten der Teilnehmer werden wie erhoben und gespeichert? Was geschieht mit diesen nach Ende des Gewinnspieles?

Sie planen ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben? Wir beraten Sie.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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