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Amazon fordert von seinen Händlern “Preisparität” – Verstoß gegen das Kartellrecht?

Dass Amazon und das deutsche Recht nicht immer eine Einheit sind, haben wir in der Vergangenheit bereits an mehreren Stellen besprochen.

Nunmehr kommt es für Amazon-Verkäufer jedoch ganz dicke: Amazon fordert ab dem 31.03.2010 bis spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem 01.05.2010 eine sogenannte Preisparität. Dieses eher unscheinbare Wort hat es in sich:

Die Preisparität bedeutet, dass Amazon-Händler verpflichtet sein sollen, wenn identische Artikel in “anderen nicht Ladengeschäft gebundenen Vertriebskanälen” angeboten werden, die dortigen Preise nicht teurer sein dürfen als bei Amazon.

Im Einzelnen:

“Für diese Verkäufer bedeutet Preisparität, dass der Artikelpreis und der Gesamtpreis (insgesamt zu zahlender Preis ohne Steuern) für alle Artikel, die ein Verkäufer auf Amazon.de anbietet, im Vergleich zu anderen, nicht Ladengeschäft verbundenen Vertriebskanälen dieses Verkäufers, grundsätzlich gleich günstig oder günstiger sein müssen.”

Hintergrund ist, dass Amazon “glaubt”, dass diese Forderung dem Erhalt des Vertrauens der Kunden in Amazon.de dient, was wiederum zur Folge hat, dass der Wert des Amazon.de Marketplace für Verkäufer “wie Sie” erhöhen kann.

Die geforderte Preisparität bezieht sich auf sämtliche nicht Ladengeschäft gebundene Vertriebskanäle, d. h. den Verkauf über Kataloge, Internet, eBay, andere Verkaufsplattformen sowie den telefonischen Verkauf. Da unsere Erfahrung Amazon-Händler in erster Linie Online-Händler sind, die auch andere Plattformen, wie bspw. eBay nutzen, dürfte diese Forderung quasi sämtliche Amazon-Händler betreffen.

Preisparität auch für verbundene Unternehmen

Damit Händler auf keinen Fall die Chance haben, die geforderte Preisparität zu umgehen, gilt diese Forderung auch für Angebote von mit dem Händler verbundenen Unternehmen. Die Lösung, sozusagen eine Amazon-Vertriebs GmbH und bspw. eine eBay-Vertriebs GmbH zu gründen, würden den Händler nicht von der geforderten Preispartität entbinden. Es bleibt unklar, was verbundene Unternehmen eigentlich sind.§ 271 Handelsgesetzbuch (HGB) definiert verbundene Unternehmen im Sinne des HGB als solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind. Ob Amazon dies so gemeint hat, ist unklar. Letztlich kommt es darauf an, ob ein Unternehmen in irgendeiner Form Einfluss auf ein anderes Unternehmen hat.

Was bedeutet die Preisparität für den Händler?

Auch hier sind die Amazon-Regelungen eindeutig:

“Für Sie heißt das: Wenn Sie sich entscheiden, über Amazon.de zu verkaufen, müssen Sie sicherstellen, dass sowohl der Gesamtpreis als auch der entsprechende Artikelpreis jedes Artikels, den Sie auf Amazon.de anbieten, gleich niedrig oder niedriger ist, als der niedrigste Gesamtpreis und der entsprechende Artikelpreis, zu dem Sie oder mit Ihnen verbundene Unternehmen diesen Artikel auf nicht Ladengeschäft gebundenen Vertriebskanälen anbieten.”

Im Weiteren wird im Übrigen gefordert, dass der Verkäufer außerhalb von Amazon “mindestens genauso kundenfreundlich ist, wie die kundenfreundlichsten Bedingungen, die Sie oder mit Ihnen verbundene Unternehmen auf nicht Ladengeschäft gebundenen Vertriebskanälen bieten.”

In der Praxis bedeutet dies, dass der Gesamtpreis einschließlich Versandkosten außerhalb von Amazon nicht teurer sein darf. Ohne die Gebührenstruktur von Amazon genau beurteilen zu können, zielt die geforderte Preisparität sicherlich direkt auf andere Verkaufsplattformen, die zum Teil stolze Gebühren nehmen.

Händler müssen Ware notfalls fast verschenken

Die geforderte Preisparität kann im Übrigen zur Folge haben, dass der Händler den Artikel quasi verschenken muss. Es gibt eine Regelung hinsichtlich der Preisparität, dass der Artikelpreis, wenn bspw. die Versandkosten besonders hoch sind, nicht ins Negative rutschen darf. Amazon fordert jedoch ganz klar, dass es Fälle geben kann, in denen der Artikelpreis nur 0,01 Euro beträgt. Es heißt insofern in den Amazon-Vorgaben:

“Wenn der niedrigste Gesamtpreis eines Artikels auf einem Ihrer nicht Ladengeschäft gebundenen Vertriebskanäle kleiner ist als die Amazon Marketplace-Versandkosten für nationalen Standardversand, erwarten wir von Ihnen zwar Parität bezüglich Artikelpreis und Gesamtpreis, aber natürlich so weit, dass Ihr Artikelpreis ein positiver Betrag bleibt (z. B. je nach Umständen mindestens 0,01 EUR oder 0,01 GPB). (…) Andere Paritätsanforderungen (z. B. hinsichtlich Kundenservice und Rückgabe- und Erstattungsrichtlinien) gelten weiterhin.”

Der letzte Halbsatz hat es in sich, da ganz offensichtlich hier weiter definiert wird, dass Rückgabe- und Erstattungsrichtlinien auf anderen Vertriebskanälen mindestens genauso gut sein müssen wie bei Amazon. Bspw. hat Amazon entsprechende Richtlinien, eBay aber nicht.

Wir werten daher die Paritätsforderung von Amazon als den Versuch, Händler die gleichzeitig auch bei eBay verkaufen, entweder von eBay oder von Amazon auszuschließen.

Paritätsforderungen auch für den Großhandel?

Die Paritätsforderung von Amazon unterscheidet nicht zwischen einem Verkauf gegenüber Verbrauchern und einem Verkauf “nicht Ladengeschäft gebunden” im Rahmen des Großhandels. Es heißt insofern in den Amazon-Richtlinien:

“Was verstehen Sie unter nicht Ladengeschäft gebundenen Vertriebskanälen?

Nicht Ladengeschäft gebundene Vertriebskanäle umfassen alle Vertriebswege und andere Möglichkeiten, über die Artikel von Ihnen oder mit Ihnen verbundenen Unternehmen angeboten oder verkauft werden, bei denen es sich nicht um Ladengeschäfte handelt. Nicht Ladengeschäft gebundene Vertriebskanäle umfassen insbesondere sämtliche Online-Vertriebskanäle, Applikationen auf Mobilgeräten, Bestellkataloge, Plattformen oder Börsen von Dritten (z. B. eBay.de). (…)”

Letztlich wird aus dieser Formulierung deutlich, dass sich die Preisparität direkt gegen eBay-Verkäufer richtet. Ein Großhandel wäre zudem unzulässig!

Was passiert Händlern, die sich nicht an die Preisparität halten?

Die Aussage von Amazon ist eindeutig: Rausschmiss!

“Verkäufer, die nicht bereit sind, Preisparität zu bieten, sollten ihre Angebote entfernen, da Verkäufer, die unsere Geschäftsbedingungen nicht einhalten, das Recht, auf Amazon.de zu verkaufen, verlieren werden.”

Die Sanktion ist hart. Insbesondere vor dem  Hintergrund, dass zum einen viele Online-Händler auf mehreren Hochzeiten tanzen und neben Angeboten bei Amazon auch noch einen eigenen Internetshop  haben oder bei eBay ihre Produkte anbieten. Zum anderen haben viele Online-Händler ihre Existenz auf den Verkauf bei Amazon aufgebaut.

Forderung nach Preisparität rechtlich wirksam?

Der Laie schüttelt den Kopf und der Jurist wundert sich. Es spricht vieles dafür, dass Amazon eine marktbeherrschende Stellung hat. In einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg vom 19.01.2010, Az.: 312 O 258/09, die der Weigerung von Amazon einen Riegel vorschob, die Buchpreisbindung einzuhalten, heißt es im Tatbestand, dass Amazon das weltweite größte Buchhandelsunternehmen sei. Amazon selbst berichtet, dass im Weihnachtsgeschäft 2009 110 Produkte pro Sekunde bestellt wurden und allein bei Amazon.de am 14.12.2009 1,7 Millionen Produkte. Der OTTO-Versand jedenfalls hat in einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2009 mitgeteilt, nach Amazon der zweitgrößte Online-Händler in Deutschland im B2C-Bereich zu sein.

Abgesehen von dem Umstand, ob die Paritätsrichtlinien von Amazon AGB-rechtlich überhaupt wirksam sind, könnte das Kartellrecht eine Möglichkeit bieten, die doch sehr weitreichenden Forderungen von Amazon (diplomatisch ausgedrückt) in ihrer Wirksamkeit zu beschränken. Das deutsche Kartellrecht ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) geregelt. Wir sind zwar keine Kartellrechtler, möchten jedoch auf Folgendes hinweisen:

Gemäß § 19 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verboten. § 19 Abs. 2 und 3 GWB enthält eine Definition der marktbeherrschenden Stellung. Wann ein Missbrauch nach Kartellrecht vorliegt, ergibt sich aus § 19 Abs. 4GWB.

Auch das EU-Recht lässt an mögliche Anspruchsgrundlagen denken. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält in Artikel 101  (ehemals Art. 81 EGVertrag) ziemlich eindeutige Regelungen:

Demzufolge sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten Vereinbarungen, welche den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder verwirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von An- und Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen. Artikel 102 AEUV  (ehemals Artikel 82 EG Vertrag) definiert ein Missbrauch bei unmittelbare oder mittelbarer Erzwingung von unangemessenen Verkaufspreisen. Man denke hier an die offensive Forderung von Amazon, Produkte ggf. für 0,01 EUR zu verkaufen.

Wir möchten zurzeit nicht darauf wetten, dass die Amazon-Forderungen nach der Preisparität in dieser Form rechtswirksam sind.

Ich persönlich empfinde die Forderung jedenfalls als dreist. Internetrecht-Rostock hat daher das Bundeskartellamt mit der Bitte um Prüfung angeschrieben.

Über das Ergebnis werden wir an dieser Stelle berichten.

Stand: 31.03.2010

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

http://vg05.met.vgwort.de/na/f13210824e084d7e9753fbd16a7e4da4