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Preisvergleiche in der Werbung – Wann sind sie wettbewerbsrechtlich zulässig?

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Preisvergleiche werde oft und in unterschiedlichen Varianten als eine Werbung für die Preiswürdigkeit des eigenen Angebotes angesetzt. Preisvergleiche sind im Grundsatz zulässig, so lange sie nicht irreführend gemäß § 5 UWG sind. Preisvergleiche sind hierbei in unterschiedlichen Konstellationen denkbar:

Bezugnahme auf eigene Preise:

Bei dem sogenannten Eigenpreisvergleich wird Bezug genommen auf eigene Preise, die früher künftig oder gleichzeitig bestehen oder bestanden. Der Eigenpreisvergleich ist grundsätzlich zulässig, wenn er nicht irreführend ist. Die Werbung kann daher durch Nennung des Vergleichspreises erfolgen, wobei jedoch deutlich werden muss, welcher Preis eigentlich aktuell ist. Bei Preisherabsetzungen ist das deutliche Durchstreichen des alten Preises zulässig, soweit deutlich wird, dass damit der eigene Preis verglichen wird. Ausreichend ist eine Beschreibung des alten Preises mit Begriffen wie “früher” oder Ähnlichem. Der Vergleich kann auch durch die Angabe der Preisdifferenz erfolgen. Dies kann in einem absoluten Betrag oder in einem Prozentsatz erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass auch hier deutlich wird, dass es sich um einen Vergleich mit den eigenen Preisen handelt, wie bspw. durch die Verwendung des Begriffes “reduziert”. Auch Begrifflichkeiten, wie “ab ……..” oder “von ……..bis” mit einer Angaben von Prozenten für Preisabschläge für eine Mehrzahl von Waren im Sortiment ist zulässig, soweit hier nicht der unrealistische Eindruck vermittelt wird, dass alle beworbenen Waren vergünstigt angeboten werden.

Die Zusätze müssen jedoch deutlich gestaltet sein. Zulässig ist auch ein allgemein gehaltener Hinweis ohne eine konkrete Vergleichsgröße, wie bspw. “Jetzt nur noch……”. Voraussetzung ist natürlich, dass es tatsächlich eine Preissenkung gegeben hat. Vorsichtig sollte man auch mit kernigen Werbeaussagen sein. Bei “radikal gesenkten Preisen” erwartet der Verkehr jedenfalls eine Preissenkung von mehr als 20%. Vermieden werden sollten Begriffe wie “Preissenkungen von ca. “, da diese für den Verbraucher kaum zu bestimmen sind.

Werbung mit einem späteren höheren Preis.

Eine Werbung mit einem späteren höheren Preis ist insbesondere bei Einführungsangeboten und Eröffnungswerbung möglich. Der zur Zeit verlangte Preis sollte daher ein nur vorübergehender sein, der angegebene spätere höhere Preis muss tatsächlich ernsthaft verlangt werden. Zudem, dies ist wichtig, muss angegeben werden, ab wann der höhere Preis in Kraft tritt.

Vergleich mit gleichzeitig geltenden eigenen Preisen.

Diese Form der Werbung bietet sich insbesondere an, wenn größere Mengen zu günstigen Preisen verkauft werden. Ein entsprechender Vergleich kann bspw. durch eine Gegenüberstellung der Preise unter Vergleich der jeweiligen Füllmenge, Stückzahl oder sonstigen Verkaufseinheiten erfolgen. Wichtig ist natürlich, dass die Angaben zutreffend sind. Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gemäß Preisangabenverordnung. Dies hat zur Folge, dass sie bspw. den Preis pro Liter oder Kilogramm angeben müssen.

Bezugnahme auf Preise der Konkurrenz.

Möglich, aber nicht ganz unproblematisch ist eine Bezugnahme auf die Preise der Konkurrenz. Dies ist unter den Voraussetzungen von § 6 UWG als vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass der Vergleich zwischen den eigenen Preisen und den Konkurrenzpreisen inhaltlich wahr ist. Ferner müssen alle Preisbestandteile berücksichtigt werden, d.h. der Preisvergleich darf nicht unvollständig sein.

Nebenkosten, Anschaffungskosten, Betriebskosten und Ähnliches müssen nachvollziehbar dargestellt werden. Zudem muss der Preisvergleich nachvollziehbar sein. Ein allgemeiner Hinweis auf “Ladenpreis” oder “Straßenpreis” ist hier nicht zulässig. Grundsätzlich ist es jedoch erlaubt, die eigenen Preise im Vergleich zur Konkurrenz mit dem Begriff “Billiger” zu bewerben.

Da für den Verbraucher  klar sein muss, mit welchen Preisen überhaupt konkret verglichen wurde, empfehlen wir, mit dieser Art von Preisvergleichen äußerst vorsichtig zu sein.

Unverbindliche Preisempfehlung

Eine Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist unproblematisch. Voraussetzung ist, dass es tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gibt und diese auch richtig und aktuell ist. Die Abkürzung der unverbindlichen Preisempfehlung mit “UVP” ist mittlerweile zulässig.

Es muss sich natürlich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für genau das exakt gleiche Produkt handeln. Wichtig ist auch, dass die unverbindliche Preisempfehlung als “unverbindlich” bezeichnet wird, da andere Preisempfehlungen nicht zulässig sind.

Wenn eine unverbindliche Preisempfehlung nicht mehr existiert, weil bspw. das Produkt eigentlich gar nicht mehr auf dem Markt ist, gibt es nur noch eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung. Auch hierauf muss entsprechend hingewiesen werden.

Unverbindliche Preisempfehlungen können im Übrigen dann problematisch sein, wenn der Hersteller selbst, der die unverbindliche Preisempfehlung vorgibt, das Produkt selbst zu ganz anderen, nämlich niedrigeren Preisen anbietet oder das Produkt ausschließlich von dem Hersteller angeboten wird, die unverbindliche Preisempfehlung jedoch gar nicht ernsthaft gefordert wird.

Unklare Preisvergleiche

Höchst problematisch sind unklare Preisvergleiche, wie bspw. ein “Ladenpreis”. Bei Verwendung dieses Begriffes, der auch gern abgemahnt wird, bleibt vollkommen unklar, welcher Laden eigentlich gemeint ist. Auch eine Bezugnahme auf einen Listenpreis kann wettbewerbsrechtlich problematisch sein, wenn unklar ist, welche Liste eigentlich gemeint ist, bspw. die Preisliste des Herstellers oder eine eigene Preisliste. Als Listenpreis oder Katalogpreis kann der Durchschnittsverbraucher im Allgemeinen einen gebundenen oder empfohlenen Herstellerpreis oder auch den früheren eigenen Preis des Händlers verstehen. Es kommt letztlich immer auf die Branche an. So verbinden Verbraucher bei Listenpreisen von Kraftfahrzeugherstellern diese mit einer unverbindlichen Preisangabe und dem Umstand, dass Autohändler hierauf stets Rabatte in unterschiedlicher Höhe gewähren.

Bewerbung mit einem Preisvorteil

Wenn mit einem Preisvorteil, am besten in Höhe eines bestimmten Betrages, geworben wird, ist es wiederum wichtig, dass die Bezugsgröße für die Preisersparnis genannt wird. Einfach nur irgendeinen Betrag in den Raum zu stellen, reicht nicht. Dem Verbraucher müssen im übertragenen Sinne Anhaltspunkte an die Hand gegeben werden, so dass er diesen Preisvorteil quasi selbst errechnen kann, bspw. im Kraftfahrzeuggewerbe einen Preisvorteil unter Bezugnahme auf den Listenpreis des Herstellers. Fehlt dieser Hinweis, kann eine Irreführung vorliegen, da Verbraucher auch annehmen könnten, die Ersparnis beziehe sich auf einen ungenannten Händlerpreis, der tatsächlich zuvor schon verlangt worden ist. Eine quasi automatische Bezugnahme im Kraftfahrzeuggewerbe auf einen Listenpreis nimmt die Rechtsprechung jedenfalls nicht an (so auch OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az.: I-4 U 31/11). Hier ist eine Bezugnahme auf den Listenpreis von großer Wichtigkeit.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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