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Private Internetseiten mit Werbeeinblendungen: Kein Handeln im geschäftlichen Verkehr – keine Markenrechtsverletzung

Markenrechtsverletzungen, insbesondere durch die Registrierung einer markenrechtsverletzenden Domain (URL), können nur im so genannten geschäftlichen Verkehr geltend gemacht werden. Die Abgrenzung ist zum Teil schwierig. Der Begriff des Handelns “im geschäftlichen Verkehr” umfasst jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird. Rein private Handlungen sind demgegenüber nicht dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen. Zur Abgrenzung  zwischen Privatverkehr und Geschäftsverkehr stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass es für das Handeln im geschäftlichen Verkehr auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. In diesem Fall ist das entsprechende Verhalten, gerade im Internet, ausschließlich privat außerhalb einer Erwerbs- oder Berufsausübung.

Eine tückische Falle bei der Frage, ob eine Internetdomain mit entsprechenden Inhalten im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, ergibt sich in den Fällen, in denen die Internetdomain durch Werbeeinblendungen finanziert wird. Diesen Fall hatte das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 28.11.2007, Az.: 1 HKO 22408/06 zu entscheiden. Hintergrund war eine Markenverletzung durch die Registrierung einer Domain. Auf der Internetseite gab es Werbung für einen Klingelton-Anbieter. Die Werbeeinnahmen dienten der Finanzierung der registrierten Domain. Der Link auf das Klingelton-Angebot konnte vom Domain-Inhaber nicht einzeln entfernt werden. Der Domain-Inhaber erhielt keinen Anteil an den erzielten Werbeeinnahmen. Offensichtlich dienten die Werbeeinnahmen lediglich dazu, dem Domain-Inhaber eine kostenlose oder preiswertere Domain-Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Mit durchaus lesenswerten Gründen hat das Landgericht München ein Handeln im geschäftlichen Verkehr abgelehnt. In der Entscheidung  heißt es insofern:

“Bei Anwendung dieses Maßstabes steht für die Kammer außer Zweifel, dass hinsichtlich des Webauftrittes des Beklagten im Ganzen und speziell der Verwendung des Zeichens xxx im Domain-Namen und auf den Einzelseiten des Webauftritts eine auf Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ausgerichteten Zielsetzung nicht zum Ausdruck kommt. Auf eine solche Zielsetzung kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass der Beklagte innerhalb des von ihm eingebundenen, vom Anbieter www.wetter.de zur Verfügung gestellten Wetter-Buttons, die Existenz einer kleinen, mit einem Link auf die Seite www.xxx verknüpften Werbefläche in Kauf nahm, durch die die kostenlose Nutzung dieses Dienstes finanziert wird: Die Inanspruchnahme von Web-Diensten, die gesponsert durch Werbung – kostenfrei angeboten werden, in einem ansonsten erkennbar privat ausgerichteten Webauftritt lässt – sofern wie hier, alle sonstigen in eine solche Richtung weisenden Indizien fehlen – keine Zielrichtung erkennen, entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu fördern.

 

Die notwendig mit der Einrichtung des Dienstes verbundene Werbung für den Sponsor ist weder Selbst- noch Hauptzweck, sondern schlicht die Folge des Wunsches, den betreffenden Dienst für die eigenen – hier erkennbar privat ausgerichteten – Belange zu nutzen. An keiner Stelle des Webauftritts des Beklagten, soweit die Klägerin diese in den oben wiedergegebenen Bildschirmdarstellungen vorlegt und angegriffen hat, kommt eine erwerbswirtschaftliche Zielrichtung zum Ausdruck … Weder nutzt der Beklagte die Klagmarke zur Bezeichnung des Links auf die erwerbswirtschaftliche Seite www.xxx selbst, noch zur Bezeichnung des auf der linken Seite seiner Webseite eingebundenen Wetter-Buttons insgesamt. Dies wird vielmehr durch die Kennzeichnung “wetter.de” klar als ein Angebot dieses Dienstes ausgewiesen, so dass es an einer vom OLG Hamburg beanstandeten Nutzung einer fremden Marke zur Kennzeichnung eines Links auf einen geschäftlichen Dienst eines Dritten gerade fehlt. Allein die Tatsache, dass das angegriffene Zeichen xxx im Domainnamen des Beklagten und als Über- bzw. Hintergrundschrift auf den von ihm hierüber zugänglich gemachten Webseiten verwendet wird, stellt noch keine Nutzung dieses Zeichens zur Förderung fremder Geschäftszwecke dar, wenn weder diese Seite selbst durch Werbeeinblendungen geprägt, noch der konkret beanstandete Link auf die Seite eines Dritten, die derartige Werbung enthält, mit dem Klagezeichen gekennzeichnet werden.”

Auch die weitere Tatsache, dass der Domaininhaber auf einen Sportverein verlinkt hatte, sah das Gericht nicht als Anlass, hierin einen Hinweis auf ein Handeln zur Förderung der eigenen oder fremden geschäftlichen Tätigkeit anzunehmen. Veranstaltungshinweise, die wohl auf der Seite enthalten waren, wurden dem ideellen Bereich zugeordnet.

Das Gericht sieht entsprechende Informationen auf privaten Internetseiten durchaus praxisrelevant: “Es steht vollkommen außer Frage, dass nicht jeder Hinweis einer Privatperson an andere über in nächster Zeit anstehende Veranstaltungen dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen ist; Anderenfalls würde hierunter auch das Gespräch am Gartenzaun fallen, sobald es sich mit den künftigen Partys in der Region befasst. Aber auch Informationen, die an ein breiteres Publikum gerichtet sind, müssen noch nicht auf eine Teilnahme am Erwerbsleben hindeuten.”

Die Entscheidung des Landgerichtes München ist ausdrücklich zu begrüßen. Es ist nicht selten, dass Privatpersonen Internetdomains schalten, um dort über rein private Inhalte zu informieren. Die Querfinanzierung derartiger Internetseiten durch meist automatisch geschaltete Werbebanner ist nicht selten und hat bisher – markenrechtlich gesehen – für die Domaininhaber ein erhebliches Problem dargestellt. Das Landgericht München hat mit guten Argumenten klargestellt, dass allein eine Bannerwerbung, die die Domainkosten sponsert, nicht dazu führt, dass die Seite als geschäftlich eingeordnet wird.

Wenn diese Rechtsprechung in den nächsten Instanzen bestätigt werden sollte, haben zumindest private Webseiten-Betreiber eine Abmahnsorge weniger.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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