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Urteil zu Provider-Verträgen: Einseitiges Kündigungsrecht des Providers unzulässig
Erfolgreiche vzbv-Klage gegen Vertragsklausel der 1&1 Internet AG

25.11.2003 - Eine Vertragsklausel in Provider-Verträgen ist unwirksam, wenn der Provider den Vertrag einseitig zu jeder Zeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen kann. Mit diesem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht Koblenz die Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen den Internet-Provider 1 & 1 Internet AG.

Der vzbv zeigte sich mit dem Urteil zufrieden: „Eine solche Ungleichbehandlung ist unangemessen und die einseitige Benachteiligung der Kunden nicht hinnehmbar“, so Carola Elbrecht, Telekommunikationsexpertin des vzbv. Das Landgericht Koblenz hatte dies zuvor anders gesehen und die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen.

Geklagt hatte der vzbv gegen eine Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unterschiedliche Bindungsfristen für Kunden und Provider in entgeltpflichtigen Internet-Zugangsverträgen vorsah. Während demnach für Kunden innerhalb der festgelegten Mindestvertragslaufzeit (im konkreten Fall: 12 Monate) keine Kündigung möglich war, behielt sich die 1&1 Internet AG die Option vor, den Vertrag jederzeit mit vierwöchiger Kündigungsfrist beenden zu können. Dadurch hätte das Unternehmen den Vertrag bereits wenige Tage nach Vertragsbeginn wieder kündigen können. Das Gericht sah für diese einseitige Kündigungsmöglichkeit des Providers keine Berechtigung. Die Klausel ginge vollkommen zu Lasten des Kunden, indem die Dauer des Vertragsverhältnisses innerhalb der Vertragslaufzeit völlig unabsehbar nach Belieben des Providers festgelegt sei, so das Oberlandesgericht in seinem Urteil.

(Urteil des OLG Koblenz vom 30.10.20032, Az.: 2 U 504/ 03, nicht rechtskräftig)

Quelle: Bundesverband der Verbraucherzentralen

Nach Vorlage des Urteilstextes werden wir das Urteil auf unserer Seite ausführlich besprechen.

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