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Urteil zu Provider-Verträgen:
Einseitiges Kündigungsrecht des Providers unzulässig Erfolgreiche vzbv-Klage gegen Vertragsklausel der 1&1 Internet
AG
25.11.2003 - Eine Vertragsklausel in Provider-Verträgen
ist unwirksam, wenn der Provider den Vertrag einseitig zu jeder Zeit mit einer
Frist von vier Wochen kündigen kann. Mit diesem Urteil bestätigte das
Oberlandesgericht Koblenz die Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale
Bundesverbandes (vzbv) gegen den Internet-Provider 1 & 1 Internet AG.
Der vzbv zeigte sich mit dem Urteil zufrieden:
„Eine solche Ungleichbehandlung ist unangemessen und die einseitige
Benachteiligung der Kunden nicht hinnehmbar“, so Carola Elbrecht,
Telekommunikationsexpertin des vzbv. Das Landgericht Koblenz hatte dies zuvor
anders gesehen und die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen.
Geklagt hatte der vzbv gegen eine
Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unterschiedliche
Bindungsfristen für Kunden und Provider in entgeltpflichtigen
Internet-Zugangsverträgen vorsah. Während demnach für Kunden innerhalb der
festgelegten Mindestvertragslaufzeit (im konkreten Fall: 12 Monate) keine
Kündigung möglich war, behielt sich die 1&1 Internet AG die Option vor, den
Vertrag jederzeit mit vierwöchiger Kündigungsfrist beenden zu können. Dadurch
hätte das Unternehmen den Vertrag bereits wenige Tage nach Vertragsbeginn wieder
kündigen können. Das Gericht sah für diese einseitige Kündigungsmöglichkeit des
Providers keine Berechtigung. Die Klausel ginge vollkommen zu Lasten des Kunden,
indem die Dauer des Vertragsverhältnisses innerhalb der Vertragslaufzeit völlig
unabsehbar nach Belieben des Providers festgelegt sei, so das Oberlandesgericht
in seinem Urteil.
(Urteil des OLG Koblenz vom
30.10.20032, Az.: 2 U 504/ 03, nicht rechtskräftig)
Quelle: Bundesverband der
Verbraucherzentralen
Nach Vorlage des Urteilstextes werden wir das Urteil auf
unserer Seite ausführlich besprechen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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