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“Ohne 19 % Mehrwertsteuer” :Kurzfristig angekündigte erhebliche Rabatte für einen Tag können wettbewerbswidrig sein (OLG Stuttgart) -auch im Internet ? 

Rabatte und Preisaktionen mit besonders günstigen Preisen für einen bestimmten Zeitraum sind ein beliebtes Mittel, um den Verkauf anzukurbeln. Ein großer Discounter für Unterhaltungselektronik hatte, vielen wird dies bekannt sein, damit geworben, an einem Tag “ohne 19% Mehrwertsteuer” seine Waren anzubieten. Dies ist letztlich nicht anders als eine bekannte Baumarktkette die Aussage “19% auf alles”.

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.04.2008 Az. 2 U 82/07) hat jedoch entschieden, dass im Zusammenhang mit der Art der Bewerbung diese Rabattaktion wettbewerbswidrig war. Das Problem war hierbei nicht, dass 19% Rabatt auf alles angeboten wurde, sondern dass die Werbung über den im Bereich Unterhaltungselektronik doch eher ungewöhnlichen Rabatt erst am Tag der Rabattgewährung veröffentlicht wurde. Darin sah das Gericht eine sogenannte Überrumpelung. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn für die Befristung eines Rabattes kein zwingender Grund vorliegt, von der Rabattaktion selbst jedoch eine erhebliche Andockwirkung ausgeht und der Verbraucher vor seiner Kaufentscheidung keine ausreichende und zumutbare Möglichkeit eines Preisvergleiches hat.

Die Rechtsprechung nimmt mittlerweile ein sogenanntes neues “Verbraucherleitbild” an. Während heutzutage der mündige Verbraucher im Maßstab der Rechtsprechung ist, war es nach der alten Rechtsprechung -übertrieben formuliert- der dümmste anzunehmende Verbraucher. Jedoch bedarf auch der “neue Verbraucher” eines ausreichenden Zeitraumes, um sich über ein ihm unterbreitetes Angebot informieren zu können. Er muss letztlich in der Lage sein Preis, Vor- und Nachteile abzuwägen, um seine Kaufentscheidung zu treffen. Je seltener die angebotenen Waren gekauft werden und je höher der Kaufpreis ist, desto größer ist der Zeitraum, den der Verbraucher für eine Kaufentscheidung benötigt. Hierbei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass auch Elektrogroßgeräte angeboten wurden, deren Kaufpreis sich im drei-, wenn nicht sogar vierstelligen Bereich bewegt. Ein derartiger Betrag stellt einen großen Teil des Einkommens dar, den ein normaler Verbraucher zur Verfügung hat. Insbesondere Berufstätige haben, wenn sie den Rabatt in Anspruch nehmen wollen, letztlich nur die Abendstunden zur Verfügung, um eine Kaufentscheidung treffen zu können, so das Gericht. Dass dem Verbraucher im Übrigen ja die Preise für Elektrogroßgeräte beispielsweise bekannt seien, hat der Senat gerade nicht angenommen.

Und im Internethandel ?

Für Internethändler wichtig nimmt der Senat darauf Bezug, dass gegebenenfalls ein Vergleich über das Internet möglich wäre. Im vorliegenden Fall galt dies jedoch nicht, da die Werbung nicht im Internet verbreitet wurde. Umgekehrt kann dies bedeuten, dass die Rechtsprechung für Angebote im Internet gegebenenfalls wohl nicht gelten wird, da Preisvergleiche über entsprechende Preissuchmaschinen dort relativ einfach möglich sind.

Hier kommt jedoch der Faktor hinzu, dass Verbraucher zu einer gegebenenfalls unerlaubten privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz angehalten werden oder erst gar kein Internetanschluss zur Verfügung steht.

Das letzte Wort ist in dieser Sache noch nicht gesprochen, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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