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“Die Rechnung bitte an mein Unternehmen”: Verbrauchereigenschaft und Widerrufsrecht hängt nicht davon ab, an wen die Rechnung gestellt wird

Ein regelmäßiger Streitpunkt bei Fernabsatzgeschäften ist die Frage, ob der Käufer als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat. Als Verbraucher muss er bei Fernabsatzgeschäften über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Als Unternehmer hat er kein Widerrufsrecht. Häufig, dies ist uns aus unserer Beratungspraxis bekannt, wünschen  Käufer, dass eine Rechnung auf ihr Unternehmen ausgestellt wird, damit die Ware oder die Dienstleistung als Betriebskosten geltend gemacht werden kann. In der Realität nutzt der Gewerbetreibende dann das gekaufte Produkt ausschließlich privat. Unter dem Strich wäre dies somit Steuerhinterziehung.

Kommt es dann zu der Frage “Widerrufsrecht oder nicht” zum Streit, ist es für den Händler oftmals nicht einfach, zu beurteilen, ob der Käufer nunmehr als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat. Die Frage, an wen die Rechnung zu stellen ist, ist hierbei nicht so entscheidend, wie eine Entscheidung des Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Urteil vom 08.07.2015, Az.: 103 C 173/14) zeigt.

Der Fall

Der Käufer hatte eine Alarmanlage für sein Privathaus bestellt. Es war ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen. Auch derartige Verträge unterliegen einem Widerrufsrecht, wenn der Käufer Verbraucher ist. Der Käufer wünschte die Ausstellung einer Rechnung auf sein Unternehmen und widerruft dann den Vertrag.

An wen die Rechnung geht, ist unerheblich

Nach wohl zutreffender Ansicht des Amtsgerichtes kommt es darauf an, ob die Anlage privat oder gewerblich gekauft wurde. Es kommt jedoch nicht auf die Frage der Rechnungsstellung an:

“Für eine Zuordnung zur unternehmerischen Tätigkeit des Klägers spricht lediglich die Tatsache, dass die Rechnungsstellung an die Geschäftsadresse des Klägers erfolgen sollte. Dies hat typischerweise den Zweck, eine im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit steuerrechtlich relevante Rechnung zu erhalten. Da die Anlage indes vor Ort angeschlossen worden ist, ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände nicht, dass die Anlage überwiegend im unternehmerischen Bereich eingesetzt werden sollte. Allenfalls könnte man vermuten, dass das Finanzamt betrogen werden soll, was indes für die zivilrechtliche Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ohne Bedeutung ist.”

Soweit, so knapp, so richtig.

Wieder einmal stehen Internethändler mit dem Rücken zur Wand. Uns ist aus unserer Beratungspraxis insbesondere bekannt, dass Internethändler regelmäßig die Bitte erhalten, für ein Produkt eine Rechnung auf den Betrieb “umzuschreiben”. Sollte es in diesen Fällen, in denen der Kauf eindeutig einer Verbrauchernutzung zugeordnet werden kann, zum Streit um das Widerrufsrecht kommen, wird der Internethändler wohl in den sauren Apfel beißen müssen. Als Druckmittel bleibt dann immer noch eine Anzeige bei der Steuerfahndung.

Stand: 15.07.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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