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Sieben Abmahnungen in drei Tagen an den gleichen Empfänger: Rechtsmissbrauch, wenn eine Abmahnung ausgereicht hätte

Rechtsmissbrauch kommt in vielen Fassetten daher. Es muss nicht zwangsläufig ein Massenabmahner sein, der viele Internethändler abmahnt, damit ein Gericht einen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG annimmt. Bereits ein einziges Verfahren kann zum Rechtsmissbrauch führen.

Sieben gleichartige Abmahnungen innerhalb von drei Tagen

In einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, Az.: 12 O 461/14- noch nicht rechtskräftig (Stand: 18.03.2015)) hatte internetrecht-rostock.de den Abgemahnten vertreten. Dieser war innerhalb von drei Tagen 7-mal abgemahnt worden, weil sich der Amazon-Händler an ASINs bei Amazon rangehängt hätte und nach Behauptung des Abmahners ein anderes Produkt ausgeliefert hatte. Die sieben Abmahnungen betrafen unterschiedliche Produkte. Der Vorwurf war im Kern jedoch gleich: Vorgeworfen wurde dem Amazon-Händler ein anderes als das angebotene Produkt bei einer Bestellung bei Amazon an Kunden ausgeliefert zu haben. Wettbewerbsrechtlich kann dies eine Irreführung sein.

Eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen

Bis auf unterschiedliche Produktnamen waren die Abmahnungen inhaltlich identisch. Es wäre somit problemlos möglich gewesen, die Angelegenheit auch durch eine einzige Abmahnung zu erledigen. Stattdessen wurden sieben Abmahnungen jeweilig mit einem Gegenstandswert von 75.000,00 Euro, mithin Abmahnkosten pro Abmahnung in Höhe von 1.752,90 Euro ausgesprochen. Die sieben Abmahnungen hatte der Abmahner in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dieser Form nicht erwähnt. Statt  7 x 75.000,00 Euro Streitwert, mithin 525.000,00 Euro hatte das Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren “nur” einen Streitwert von 40.000,00 Euro angenommen. Dies führte nach Ansicht des Gerichtes zu einer Unzulässigkeit des Antrages wegen Rechtsmissbrauch. Das Gericht führt hierzu aus:

“Der Antragsgegner hat sieben Rechtsverletzungen begangen. Jede Rechtsverletzung berechtigt den Verletzten grundsätzlich dagegen vorzugehen.
Der vorliegende Fall liegt insoweit anders, als dass alles, was vom Unterlassungsgläubiger ohne Nachteile in einem Verfahren geltend gemacht werden kann, zusammenzufassen ist. Dies hat die Antragstellerin sachwidrig unterlassen.

“Aus prozessualen Gründen war eine gesonderte Abmahnung der sieben Rechtsverletzungen nicht erforderlich. Im Zeitpunkt, zu dem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.12.2014 die erste Abmahnung aussprachen, waren die erforderlichen Beweissicherungsmaßnahmen für alle Verletzungshandlungen abgeschlossen. Die Testkäufe waren von Mitarbeitern der Antragstellerin durchgeführt. Aufgrund dieser Informationslage konnte die Antragstellerin erkennen, dass es sich um gleich gelagerte Rechtsverstöße des Antragsgegners handelt, die zu sehr vergleichbaren materiellen wie prozessualen Konsequenzen führen würden. Deshalb lag kein Grund vor, gesonderte Abmahnungen auszusprechen.

Ein Grund für die Erhebung gesonderter Klagen kann sich daraus ergeben, dass sich die Rechtsdurchsetzung in der einen Hinsicht anders – und insbesondere zeitaufwendiger – gestalten kann als in der anderen Hinsicht und daher bei Erhebung einer einheitlichen Klage die – gerade bei in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen relevante – Gefahr besteht, dass ein an sich ohne viel Aufwand durchsetzbarer Anspruch zunächst nicht ausgeurteilt wird (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 120/09-, RN 10, juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Kammer hat in dem Beschluss vom 23.12.2014 über drei von der Antragstellerin geltend gemachten Verletzungshandlungen entschieden, die die Antragstellerin gemeinsam geltend gemacht hatte. Die Gefahr, dass einer der streitgegenständlichen Ansprüche für sich genommen nicht hätte durchgesetzt werden können, bestand nicht. Die erteilten Hinweise der Kammer galten für alle geltend gemachten Ansprüche.

Der Aufbau und die Struktur sowie – entscheidend – die vorgetragenen Gründe des rechtsverletzenden Verhaltens sind in allen 7 Abmahnung nahezu gleich.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, das die inhaltlichen Abweichungen in den Formulierungen in den Abmahnschreiben marginal sind und an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nichts ändert. Dass die Antragstellerin möglicherweise eine umfassendere Bewertung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat, ändert hier nichts, denn diese hat sich in den jeweiligen Abmahnschreiben nicht niedergeschlagen.

Schließlich spricht als weiteres Indiz für einen Missbrauch der Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht die sieben ihnen abgemahnten Verstöße gebührenrechtlich zusammengefasst haben. Wie der Antragsgegner in der Widerspruchsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist der betragsmäßige Unterschied in der Gebührenrechnung mehr als signifikant. Bei jeweils einem Streitwert von 75.000,- EUR und einer Gebührenforderung von jeweils 1.752,90 EUR ergibt sich ein Betrag an geforderten Kosten in Höhe von 12.270,30 EUR während eine Abmahnung bei eine Gesamtstreitwert von 525.000,- EUR zu einer Gebühr in Höhe von 4.391,90 EUR führen würde.

…”

Derartige Fälle sind selten, kommen jedoch, wie man sieht, durchaus vor.

Aufgrund unserer langjährigen Praxiserfahrung wissen wir, was Rechtsmissbrauch ausmacht.

Wir beraten Sie.

Stand: 18.03.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6428b5476d0a4da4a6ca027078d797c1