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Wie weit geht ein Unterlassungstenor? – Warum ein Foto von einem “Malaga-Eis” kein Ordnungsgeld auslöst

Der nachfolgende Fall bezieht sich auf die vielfachen urheberrechtlichen Abmahnungen von “Marions Kochbuch”. Die Nutzungsberechtigten der Lebensmittelbilder von “Marions Kochbuch” hatten viele Internetseiten abgemahnt, in denen diese Bilder – warum auch immer – auftauchten.

Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr zweimal mit dieser Thematik  befasst.

In einer ersten Entscheidung (BGH – marions-kochbuch.de) hatte der BGH das Urteil bestätigt, es zugunsten von Marions Kochbuch unter Androhung von Ordnungsmitteln  zu unterlassen,

die vom Gläubiger erstellten und unter www.marions-kochbuch.de abrufbaren Fotografien und / oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der Seite unter … abrufbaren Seite zur Schau zu stellen und / oder durch das Aufspielen oder Aufspielen lassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und / oder vervielfältigen zu lassen.

Verurteilt wurde nach unserer Kenntnis der Betreiber der Seite chefkoch.de.

Es kam, wie es kommen musste. Weitere Lebensmittelbilder von “Marions Kochbuch” wurden auf der Seite veröffentlicht und es wurde ein Ordnungsgeldantrag gestellt. Hintergrund ist, dass bei Unterlassungsurteilen oder auch einstweiligen Verfügungen, die auf eine Unterlassung gerichtet sind, man ein “Nichtstun” ja nicht einfach durchsetzen kann. Vielmehr wird ein Verstoß gegen das “Nichtstun” dadurch geahndet, indem ein Ordnungsgeld verhängt wird.

Welche Bilder waren Gegenstand der ursprünglichen Verurteilung?

Der BGH (BGH – Beschluss vom 03.04.2014, Az.: I ZB 42/11) hatte – wie auch die Vorinstanzen – ein Ordnungsgeld abgelehnt.

In der ursprünglichen Verurteilung des BGH ging es um die Fotos “Schinkenkrustenbraten”, “Amerikaner” und “Sigara Börek mit Hack”,

Den Ordnungsmittelantrag hatte “Marions Kochbuch” gestellt wegen zwei “Malaga-Eis” sowie “Körner-Buttermilchbrot” Lichtbilder, somit ganz andere Bilder als die, die ursprünglich Gegenstand der Verurteilung waren.

Problem Restwertbörse

Bisher war der BGH bei einer Verurteilung nicht besonders kleinlich. In der Entscheidung “Restwertbörse 2” ging es um Bilder aus einem Gutachten. Obwohl diese nicht genau bezeichnet waren, bezog sich die Unterlassung auf sämtliche Bilder im Gutachten, was viele Juristen als sehr weitreichend empfanden.

BGH rudert zurück

Bei der Frage, ob ein Unterlassungstenor ein Ordnungsgeld auslöst, kommt es auf die sogenannte “Kerntheorie” an. Ein Unterlassungstitel umfasst auch das Verbot von identischen Handlungen und im Kern gleichartigen Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies ist eigentlich nach dem oben genannten Unterlassungstenor schlichtweg alles, was “Marions Kochbuch” jemals produziert und auf der Internetseite veröffentlicht hat.

Nunmehr nimmt der BGH an, dass die Verletzungsform sich nicht über die konkreten Schutzrechte hinaus erstrecken darf, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen sind. Mit anderen Worten: Nur die Bilder, die auch im Unterlassungsverfahren Gegenstand waren, können später Gegenstand eines Ordnungsgeldes sein.

Prosaisch führt der BGH aus:

“Die Lichtbilder “Malaga-Eis” und “Körner-Buttermilchbrot”, die Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens sind, stellen gegenüber den zur Konkretisierung des Unterlassungsgebots herangezogenen Fotografien “Schinkenkrustenbraten”, “Amerikaner” und “Sigara Börek mit Hack” andere Schutzgegenstände dar. Sie werden deshalb von dem in dem Verfahren I ZR 166/07 ergangenen Unterlassungstitel nicht erfasst.”

Unter dem Strich hat “Marions Kochbuch” somit mit dem ursprünglichen Unterlassungstitel nur Ansprüche hinsichtlich der drei zuletzt genannten Lebensmittelfotos erreichen können. Nach unserem Eindruck hat der BGH die weitreichende Rechtsprechung redigiert. Wir sind gespannt, inwieweit dies ggf. bei anderen Unterlassungstiteln, bspw. im Wettbewerbs- oder Markenrecht, eine Rolle spielen wird.

Stand: 28.05.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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