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Rücknahme von Altöl: Internethändler muss nicht die Versandkosten für die Rücksendung übernehmen (OLG Celle) – kein Wettbewerbsverstoss

Beim Angebot von Motor- oder Getriebeöl oder Ölfiltern treffen Internethändler Rücknahmepflichten nach Altölverordnung (AltölV).

Konkret geht es um die Regelung gemäß § 8 Abs. 1 a AltölV:

Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen.

Wie funktioniert Altölrücknahme im Internethandel?

Die Verpflichtung zur Altölrücknahme gilt natürlich auch bei Internetgeschäften. Abgesehen von entsprechenden Hinweispflichten von Internethändlern, die Motoröl, Getriebeöl oder Ölfilter etc. anbieten, ist die “Annahmestelle” die Niederlassung des konkreten Internetshops. Auf jeden Fall hat der Verbraucher das Recht, das Altöl dort vorbeizubringen. In der Praxis läuft es jedoch anders:

Rückgabe von Altöl kann eigentlich in der Praxis nur über eine Rücksendung per Post erfolgen. Die eigentliche Entsorgung des Altöls, dies ist gesetzlich geregelt, ist kostenlos. Wie sieht es jedoch mit den Rücksendekosten aus?

OLG Celle: Internethändler muss Versandkosten für die Rücksendung von Altöl nicht übernehmen

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 16.06.2016, Az: 13 O 26/16) hatte sich mit der Information eines Internethändlers zur Altölrücknahme zu befassen. Es hieß dort:

“… Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie uns das gebrauchte Öl auch zusenden, die Versandkosten sind hierbei von Ihnen zu tragen.”

Nach Ansicht des OLG Celle ist diese Formulierung nicht wettbewerbswidrig. Im Ergebnis begründet das OLG Celle diese Ansicht damit, dass der Wortlaut der Altölverordnung lediglich beinhaltet, dass die Annahmestelle die Altöle kostenlos annehmen muss. Dies würde bedeuten, dass die Rücknahme als solche unentgeltlich zu erfolgen hat, dem Verbraucher also die Entsorgungskosten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen.

“Dem Begriff der kostenlosen Annahme unterfallen aber nicht die Versandkosten, die bei der Rücksendung des Altöls im Internethandel entstehen. … Weder aus diesem gesetzgeberischen Ziel noch aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass die kostenlose Annahme auch die Kosten eines Rückversands an die Annahmestelle umfasst. Denn die Annahme würde erst am Ort der Annahmestellte stattfinden und nicht bereits mit der Aufgabe des Altöls an die Poststelle, so dass die Versendung an dem Ort der Annahmestelle für den Käufer nicht kostenfrei sein muss…”

Unter dem Strich läuft es nach Ansicht des OLG Celle darauf hinaus, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, der zufolge der Händler zwingend die Kosten zu tragen hat.

Alles geklärt?

Nach unserer Auffassung ist dem OLG Celle der Unmut über die Entscheidung anzumerken. Das Gesetzt hat “leider” nichts anderes hergegeben. Es ist durchaus denkbar, dass andere Gerichte anders entscheiden. Nach unserer Kenntnis ist dies die einzige Entscheidung, die sich mit der Frage, wer bei der Altölrücknahme die Versandkosten zu tragen hat, je auseinandergesetzt hat.

In der Praxis dürfte eine Altölrücknahme durch Rücksendung per Post kaum eine Rolle spielen. Auch wenn Händler nach Altölverordnung verpflichtet sind, auf Rücknahmemöglichkeiten hinzuweisen, bedeutet dies noch lange nicht, dass die Kunden sich auch die Mühe machen, diesem Angebot auch tatsächlich zu folgen, Altöl ordnungsgemäß verpackt und deklariert per Post zu verschicken. Uns ist jedenfalls von unseren Mandanten nicht bekannt, dass es übermäßig viele Altölrücksendungen geben würde.

Nach unserer Auffassung ist es daher durchaus vertretbar, in einer Information zur Altölrücknahme zum Thema Rücksendekosten gar nichts zu sagen. In der Praxis dürfte dies nach unserer Einschätzung ohnehin keine Rolle spielen. Über die Rücknahmemöglichkeit muss jedoch grundsätzlich informiert werden, sonst droht eine Abmahnung.

Stand: 29.06.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
 

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