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Keine Schadensersatzpflicht nach Anschwärzen bei der Wettbewerbszentrale

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind nur zwischen Gewerbetreibenden möglich. Wenn ein Verbraucher sich bei einem Internethändler schlecht behandelt fühlt, weil der Internethändler entgegen der gesetzlichen Vorschriften Verbraucherrechte verkürzt, kann er nicht wettbewerbsrechtlich dagegen vorgehen. Dies ist nur für Gewerbetreibende möglich, die gleiche oder ähnliche Waren anbieten. Diese können dann in eigenen Namen wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Dennoch ist es natürlich durchaus möglich, dass sich der Verbraucher andersweitig “Recht”… So muss die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) in der Regel kein konkretes Wettbewerbsverhältnis nachweisen, kann jedoch dennoch abmahnen.

Einen derart gelagerten Fall hat aktuell das Amtsgericht Brühl (AG Brühl, Urteil vom 26.11.2010, Az. 21 C 361/10) entschieden.

Ein Verbraucher hatte bei eBay einen Akku gekauft, der defekt war. Auch der zweite Akku, der nachgeliefert wurde, erwies sich als defekt. Über die Portokosten für die Rücksendung der Ware gab es eine entsprechende umfangreiche Email-Korrespondenz zwischen den Parteien, in deren Verlauf der Verbraucher mit der Einschaltung der Wettbewerbszentrale drohte. Der eBay-Händler hatte sich geweigert, eine Paket-Marke zu übersenden, da der Warenwert im Rahmen des Widerrufsrechtes unter 40,00 Euro lag, obwohl es eigentlich um Gewährleistungsrechte ging. Daraufhin hatte der Verbraucher im Juni an die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg gewandt, die zwei Wochen später den eBay-Händler abmahnte. Kurz nach der Meldung des Verbrauchers bei der Wettbewerbszentrale hatte sich der Händler doch noch bereit erklärt, die Portokosten zu übernehmen, was jedoch weder vom Händler, noch vom Verbraucher der Wettbewerbszentrale mitgeteilt wurde.

Der eBay-Händler vertrat die Ansicht, dass der Verbraucher verpflichtet gewesen sei, der Wettbewerbszentrale auch die Mitteilungen des eBay-Händlers zuzuleiten, in dem dieser  sich dann doch zur Übernahme des Portos verpflichtet hatte.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Es gibt zwar zwischen den Parteien -so das Amtsgericht- eine Rücksichtnahmepflicht. Diese geht jedoch nicht so weit, dass es einem Verbraucher verwehrt wäre, bei Anhaltspunkten für einen Wettbewerbsverstoß die zuständige Wettbewerbszentrale zu informieren. Zudem hat die Wettbewerbszentrale den Sachverhalt eigenständig geprüft und über ihr weiteres Vorgehen selbst entschieden, worauf der Verbraucher, der “gepetzt” hat, keinen Einfluss mehr hat. Ein weitergehendes Einlenken des Internethändlers an die Wettbewerbszentrale zu melden, sah das Gericht nicht. Hinzu kommt, dass der Internethändler selbst es ebenfalls nicht für nötig sah, die Wettbewerbszentrale auf die geänderte Sachlage hinzuweisen.

Man erwartet von einem Amtsgericht nicht unbedingt wettbewerbsrechtliche Grundkenntnisse. Ein Satz aus den Entscheidungsgründen ist jedoch sehr richtig:

“Im Übrigen ist es nicht ersichtlich, dass die Wettbewerbszentrale ihr Verfahren auch eingestellt hätte, wenn sie davon erfahren hätte, dass die Klägerin entgegen ihren Ankündigungen die Portokosten doch nicht erstattete.”

Fakt ist, dass ein möglicher Wettbewerbsverstoß nicht dadurch beseitigt wird, in dem man ihn nicht mehr begeht, sondern nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, entfällt die sog. Wiederholungsgefahr. Dies ist einer der Grundsätze des Wettbewerbsrechtes, so dass es mit dem Abändern bspw. einer Internetseite nach einem Wettbewerbsverstoß nicht getan ist, um eine darauf erfolgte Abmahnung gegenstandslos zu machen.

Auch für eine sog. vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB sah das Gericht keinen Raum. Die Meldung an die Wettbewerbszentrale sei weder sittenwidrig, noch wollte der Verbraucher dem Internethändler damit vorsätzlich einen Schaden zufügen.

Bei Abmahnungen, die von der Wettbewerbszentrale ausgesprochen werden, heißt es in der Regel im Anschreiben, dass die Wettbewerbszentrale “beschwerdehalber” auf einen bestimmten Sachverhalt hingewiesen wurde. Dies ist ein gutes Beispiel dafür, dass dies offensichtlich auch so ist. Unabhängig davon bleibt zu hoffen, dass dieses Beispiele nicht Schule macht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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