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Selten, aber möglich: Schadenersatzanspruch bei Wettbewerbsverletzung

Bei einem Wettbewerbsverstoß ist – wie auch im Markenrecht – theoretisch ein Schadenersatzanspruch denkbar. Das UWG sieht einen derartigen Anspruch jedenfalls im Prinzip vor. Das Grundproblem besteht jedoch darin, auf der Abmahnerseite zu berechnen, wie hoch ein möglicher Schaden wohl gewesen sein mag bzw. ob überhaupt einer konkret enstanden ist. In der Praxis führt dies dazu, dass Schadenersatzansprüche bei Wettbewerbsverstößen sehr selten sind.

Voraussetzung für die Berechnung eines Schadens ist ein Auskunftsanspruch. Soweit ein Schaden theoretisch denkbar ist, hat der Abmahner im Übrigen einen Anspruch darauf, dass der Abgemahnte anerkennt, grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Diese Schadenersatzgrundfeststellung hat im Übrigen nichts damit zu tun, dass der Abgemahnte einen Schaden in einer bestimmten Höhe anerkennt.

Es verbleibt jedoch bei dem grundsätzlichen Problem, festzustellen, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Wenn bspw. ein Wettbewerber einer falsche Widerrufsbelehrung hat, aufgrund derer er abgemahnt wird, dürfte ein konkreter Schaden dennoch ausgeschlossen sein. Insofern können wir es nicht nachvollziehen, dass einige Abmahner offensichtlich Textbausteine abschreiben innerhalb derer sie im Rahmen der Abmahnung zur Auskunft und zum grundsätzlichen Anerkenntnis eines Schadens auffordern.

Da es oftmals einen Schaden faktisch nicht gibt, wird dieser auch nicht geltend gemacht. Naturgemäß gibt es somit zu diesem Thema auch wenig Rechtsprechung.

Eine Ausnahme ist eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19.09.2013 (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2013, Az.: 6 O 105/12). Es ging um Wettbewerber im Bereich der Anzeigenwerbung. Die Beklagte hatte sich negativ über die Klägerin geäußert, es lag somit eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG vor.

Das Gericht hatte den Abgemahnten zu Schadenersatz von über 13.000,00 Euro verurteilt. Der Schaden entstand konkret durch Kündigungen von verschiedenen Kunden. Die Kundenkündigungen waren durch die herabsetzenden Internetveröffentlichungen veranlasst worden. Dies ist somit ein seltener Fall, in dem ganz konkret ein Schaden aufgrund einer wettbewerbswidrigen Handlung nachgewiesen werden kann. Als Schaden konnte die Klägerin die vertraglich vereinbarte Vergütung aus den Anzeigenverträgen für das Jahr der Kündigung beanspruchen. Ursprünglich waren wohl die Nettojahresvergütungen für die komplette Vertragslaufzeit von 3 – 5 Jahren geltend gemacht worden. Auf die entgangene Vergütung waren die Ersparnisse anzurechnen, die die Geschädigte durch das schädigende Ereignis hatte. Da jedoch das Werbemedium ohnehin erschien, gab es hier keine Unterschiede.

Die Entscheidung ist einer der äußert seltenen Fälle, bei denen aufgrund einer Wettbewerbsverletzung tatsächlich ein Schaden nachgewiesen werden kann. Wenn aufgrund einer herabsetzenden Äußerung im Internet – nachweisbar – Verträge gekündigt oder nicht abgeschlossen werden, kann somit ein Schadenersatz auch im Wettbewerbsrecht geltend gemacht werden. Derartige Fälle sind selten.

Soweit somit in einer Abmahnung Auskunftsansprüche zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruches und das Anerkenntnis, ein Schaden für einen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich anzuerkennen mit geltend gemacht wird, sollte eine derartige Erklärung ohne gesonderte Prüfung auf keinen Fall unterzeichnet werden. Häufig gibt es nämlich keinen Schaden.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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