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Neues zur Anbieterkennzeichnung: Scrollen nicht erlaubt ! (OLG München v. 12.02.2004)

 

Neues zum Thema Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Teledienstegesetz! Gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG) haben Diensteanbieter Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Wie dies im Einzelnen auszuführen ist, wird in der Rechtsprechung recht unterschiedlich beurteilt. Wegweisend ist hier ein aktuelles Urteil des OLG  München vom 12.02.2004 (AZ 29 U 4564/03) (Volltext auf http://www.jurpc.de/rechtspr/20040136.htm).

 

Die Beklagte hielt eine Anbieterkennzeichnung auf einer Seite vorrätig, die am unteren Seitenrand zusammen mit anderen Links platziert war und bei einer übliche Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst durch scrollen auf der 4 Bildschirmseite sichtbar war.

 

Das OLG München hat dies nicht als ausreichend erachtet. Eine Anbieterkennzeichnung, die erst mittels scrollens auf der 4 Bildschirmseite sichtbar wird, verstößt gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 S. 1 TDG. Die Informationen nach § 6 TDG müssen an gut wahrnehmbarer Stelle ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein. Leicht erkennbar im Sinne von § 6 TDG sind Informationen, wenn eine Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung besteht. Die unmittelbare Erreichbarkeit ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentlich Zwischenschritte zu verstehen.  Mehr als einen Mausklick darf die Anbieterkennzeichnung somit nicht entfernt sein. Ob der Nutzer in der Lage ist zu scrollen oder nicht, ist für den Senat egal. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes ist der Aufwand für den Nutzer, sich durch 4 Bildschirmseiten zu scrollen, um den Link "Impressum" zu erreichen, dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst nur vermutet werden kann, zu groß. Von einer kurzen, dem Verbraucher noch zumutbaren Suche, kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden, so das OLG. Im Umkehrschluss verdeutlicht dies, dass die Anbieterkennzeichnung nicht sofort zentral "ins Auge springen muss", zu viel Suche darf man dem Nutzer jedenfalls nicht zumuten.

 

Die Frage des Scrollens, um eine Anbieterkennzeichnung zu erreichen, hat bereits in der Vergangenheit Gerichte beschäftigt. Als vor einigen Jahren noch eine Bildschirmauflösung von 800 x 600 Punkten Stand der Technik war, sahen es teilweise die Gerichte als unzulässig an, nach rechts zu scrollen, so dass wir grundsätzlich immer empfehlen, die Anbieterkennzeichnung auf der linken Seiten unterzubringen. Dem Urteil ist grundsätzlich zuzustimmen, verdeutlicht es doch, dass ein Scrollen in Richtung Anbieterkennzeichnung grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, ein Scrollen über mehrere Seiten jedoch unzumutbar ist.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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