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Neues zur Anbieterkennzeichnung: Scrollen nicht
erlaubt ! (OLG München v. 12.02.2004)
Neues
zum Thema Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Teledienstegesetz! Gemäß § 6
Teledienstegesetz (TDG) haben Diensteanbieter Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Wie dies im Einzelnen
auszuführen ist, wird in der Rechtsprechung recht unterschiedlich beurteilt.
Wegweisend ist hier ein aktuelles Urteil des OLG München vom 12.02.2004 (AZ 29 U 4564/03)
(Volltext auf http://www.jurpc.de/rechtspr/20040136.htm).
Die
Beklagte hielt eine Anbieterkennzeichnung auf einer Seite vorrätig, die am
unteren Seitenrand zusammen mit anderen Links platziert war und bei einer
übliche Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst durch scrollen auf
der 4 Bildschirmseite sichtbar war.
Das
OLG München hat dies nicht als ausreichend erachtet. Eine Anbieterkennzeichnung,
die erst mittels scrollens auf der 4 Bildschirmseite sichtbar wird, verstößt
gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren
Erreichbarkeit im Sinne von § 6 S. 1 TDG. Die Informationen nach § 6 TDG müssen
an gut wahrnehmbarer Stelle ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein.
Leicht erkennbar im Sinne von § 6 TDG sind Informationen, wenn eine Möglichkeit
einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung besteht. Die unmittelbare
Erreichbarkeit ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentlich
Zwischenschritte zu verstehen. Mehr
als einen Mausklick darf die Anbieterkennzeichnung somit nicht entfernt sein. Ob
der Nutzer in der Lage ist zu scrollen oder nicht, ist für den Senat egal. Nach
Ansicht des Oberlandesgerichtes ist der Aufwand für den Nutzer, sich durch 4
Bildschirmseiten zu scrollen, um den Link "Impressum" zu erreichen, dessen
Platzierung am unteren Seitenrand zunächst nur vermutet werden kann, zu groß.
Von einer kurzen, dem Verbraucher noch zumutbaren Suche, kann bei dieser
Sachlage nicht gesprochen werden, so das OLG. Im Umkehrschluss verdeutlicht
dies, dass die Anbieterkennzeichnung nicht sofort zentral "ins Auge springen
muss", zu viel Suche darf man dem Nutzer jedenfalls nicht zumuten.
Die
Frage des Scrollens, um eine Anbieterkennzeichnung zu erreichen, hat bereits in
der Vergangenheit Gerichte beschäftigt. Als vor einigen Jahren noch eine
Bildschirmauflösung von 800 x 600 Punkten Stand der Technik war, sahen es
teilweise die Gerichte als unzulässig an, nach rechts zu scrollen, so dass wir
grundsätzlich immer empfehlen, die Anbieterkennzeichnung auf der linken Seiten
unterzubringen. Dem Urteil ist grundsätzlich zuzustimmen, verdeutlicht es doch,
dass ein Scrollen in Richtung Anbieterkennzeichnung grundsätzlich nicht
ausgeschlossen ist, ein Scrollen über mehrere Seiten jedoch unzumutbar ist.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard
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