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Leitsatz
1.
Der Mandant, der seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen
Rechtsmittelauftrag mit E-mail zuleitet, handelt schuldhaft, wenn die
E-mail-Nachricht den Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlers nicht erreicht.
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO wegen der Versäumnis der
Berufungsfrist ist an solchem Fall nicht zu gewähren.
2.Auch
bei einer korrekten Adressierung der E-mail-Nachricht darf der Mandant nicht
wegen der Absendung der E-mail allein auf deren ordnungsgemäßen Zugang beim
Adressaten vertrauen. Vielmehr handelt nur der jenige nicht schuldhaft im Sinne
des § 233 ZPO, der zusätzliche Kontrollmaßnahmen vornimmt, für die, die
Anforderungen allerdings nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.10.2002, Az. 23 U
92/02, CuR 2003, Seite 287 f.
Ein
Mandant hatte seinem Rechtsanwalt per E-mail den Auftrag gegeben, gegen ein
Urteil Berufung einzulegen. Diese E-mail kam jedoch nicht an, woraufhin der
Mandant nach Ablauf der Berufungsfrist nach dem Stand der Bearbeitung fragte,
wobei sich dann herausstellte, dass der Rechtsmittelauftrag nicht eingegangen
ist.
Das
Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist
verworfen und keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 233 ZPO
gewährt.
Insbesondere
habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei Adressierung der Email
kein Eingabefehler, der ihm als fahrlässig zuzurechnen gewesen wäre, unterlaufen
ist. Im Gegensatz zur Post, wo bei einer falschen Adressierung unter Umständen
die Zustellung nur verzögert wird, kommt eine E-mail nicht an. Deshalb ist die
Glaubhaftmachung einer korrekten Adressierung bei Versand einer E-mail besonders
sorgfältig zu prüfen, was anhand des Sendeprotokolls, dass die Adressangabe
enthält, problemlos geschehen kann. Ein derartiges Protokoll hatte der Kläger
aufgrund eines Computerproblems jedoch nicht.
Allein
wegen der Absendung der E-mail durfte der Kläger nicht auf einen ordnungsgemäßen
Empfang schließen, da auch im Bereich des Empfängers durch beispielsweise
überfüllte Postfächer ein Empfang ausgeschlossen sein kann. Der Kläger hätte
somit weitere Überprüfungen anstellen müssen. Der Kläger hätte nach Ansicht des
Senates von einer Funktion Gebrauch machen können, über die E-mail-Programme
regelmäßig verfügen, nämlich das der Absender eine automatische Rückmeldung
erhält, wenn die Email beim Adressaten angekommen ist. Dies entspreche der
"OK-Meldung" bei der Absendung eines Faxes. Der Kläger habe auch nicht
beobachtet, dass die E-mail wegen Unzustellbarkeit zurückgeschickt sei. Das
E-mail tatsächlich spurlos im Netz verschwindet, mag theoretisch nicht
ausgeschlossen sein, ist aber nach den Erfahrungen des Senates jeweils äußerst
selten.
Kommentar:
In
der Öffentlichkeit haben anscheinend E-mails einen besonders hohen Stellenwert,
was auch die Übersendung von wichtigen Informationen angeht. Das man sich
hierauf nicht immer verlassen kann, macht dieses Urteil deutlich. Gerade bei
wichtigen und fristwahrenden Mitteilungen sollte man sich nicht auf die E-mail
verlassen, insbesondere da es später schwer fällt, deren ordnungsgemäße
Versendung zu beweisen. Eine zusätzliche Kontrolle oder der "konventionelle Weg"
der Informationsübermittlung bleibt somit nach dem jetzigen Stand der Technik
unentbehrlich.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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