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1.
Bei
der Volumenabrechnung beim Webhostingvertrag kann der Grundsatz des
Anscheinsbeweises entsprechend der Abrechnung der Festnetztelefonie nicht
unbesehen übertragen werden.
2.
Die
Richtigkeit der Abrechnung muß unter Darstellung des konkreten Meß- und
Aufzeichnungsverfahrensdargelegt und bewiesen werden
OLG
Düsseldorf, Az. 18 U 192/02 (rechtskräftig), MMR 2003, Seite 474 ff.
Die
Klägerin begehrte in dem Verfahren die Bezahlung von
Internetdienstleistungen.
In
den vorhergehenden Monaten waren Datenmengen im Wert von ca. 3000,00 DM
angefallen. Nunmehr machte der Provider Schadenersatz über 14.000,00 Euro
geltend.
Die
Klägerin hatte versucht, den Datenverkehr durch auf CD überreichte Logfiles
Carriers zu dokumentieren.
Beide
Instanzen hatten die Klage abgewiesen.
Der
Webhostingvertrag ist durch das OLG als Werkvertrag eingeordnet worden, da die
Klägerin den Erfolg schuldet, dass der Server und die Internetpräsenzen der
Beklagten rund um die Uhr gewährleistet sind.
Zur
Abrechnung heißt es: "Entgegen der Auffassung der Klägerin können die Grundsätze
über den Anscheinsbeweis der Rechtsprechung für die Abrechnung im Bereich der
Festnetztelefonie nicht unbesehen auf die Abrechnung zwischen dem den Webhosting
betreibenden Präsenzprovider und seinem Kunden übertragen werden. Vielmehr muß
sich erst die allgemeine Überzeugung bilden, dass die Meß- und
Aufzeichnungsverfahren für das Traffic - abhängige Vergütungsmodell einen
vergleichbaren Sicherheitsstandard aufweisen, wie die automatischen Zähl- und
Auswertungsverfahren für den Zeittakt im Bereich der Festnetztelefonie.
Um
dies zu erreichen, ist die Darstellung, notfalls der Beweis des jeweiligen Meß-
und Aufzeichnungsverfahren, erforderlich, da es Rechtsprechung zu diesem
Problem, soweit trotz intensiver Recherchen ersichtlich, nicht gibt. „
Das
Gericht führt im folgenden die aktuelle Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei
Festnetztelefonie aus, um dann jedoch darauf hinzuweisen, dass schon für den
Bereich der Mobilfunknetze die Übernahme der Regeln des Anscheinsbeweises
abgelehnt werden. Die Regeln des Anscheinsbeweises haben zur Folge, dass eine
Telefonrechnung, wohl gemerkt, mit Einzelverbindungsnachweis, erst einmal den
Anschein in sich birgt, sie sei richtig.
Von
einem gesicherten Abrechnungsstandard könne somit nicht die Rede sein.
Zeugenangebote
der Klägerin wurden abgelehnt, da diese nur pauschal hätten bezeugen sollen,
dass die Abrechnung richtig sei.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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