|
Leitsatz
Zahnärzten ist es trotz Berufsordnung erlaubt, über ihren beruflichen Werdegang, die
Beherrschung von Fremdsprachen und Dialekten und mit der Angabe ihrer
Hobbies zu werben.
BVerfG, 1 BvR 1003/02 vom 26.8.2003
Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde
der Zahnärzte...
gegen das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in
Stuttgart vom 9. März 2002 - LNs 15/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 26. August 2003 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in
Stuttgart vom 9. März 2002 - LNs 15/01 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem
Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes; das Urteil wird
aufgehoben. Das Verfahren wird an das
Landesberufsgericht für Zahnärzte in Stuttgart zurückverwiesen.
2. Das Land Baden-Württemberg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen
zu erstatten. 3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe: I.
Die beschwerdeführenden Zahnärzte wenden sich gegen die Verurteilung zu einer
Geldbuße wegen unzulässiger Werbung im Internet und in den "Gelben
Seiten". 1. § 17 der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer
Baden-Württemberg in der Fassung vom 4. Oktober 1999 (im Folgenden: BO 1999)
untersagte dem Zahnarzt jede berufswidrige Werbung und Anpreisung (Absatz 1).
Insbesondere war eine Werbung für berufsfremde Tätigkeiten oder Produkte in den
Praxisräumen unzulässig (Absatz 3). Nach § 12 Abs. 3 BO 1999 durfte der Zahnarzt
Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinwiesen (Gebietsbezeichnungen), nur führen,
wenn diese durch die Zahnärztekammer nach Maßgabe einer Weiterbildungsordnung
anerkannt waren. Für die Werbung im Internet erklärte § 19 BO 1999 diese
Regelungen für entsprechend anwendbar. Inzwischen wurde die
Berufsordnung neu gefasst. In der Fassung vom 12. November 2001 (im Folgenden:
BO) enthält § 20 BO nunmehr eine eigenständige Regelung für die Werbung des
Zahnarztes im Internet. Danach sind nach wie vor die allgemeinen
Werbevorschriften entsprechend anwendbar (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BO); darüber hinaus
gibt es eine Fülle von Einzelangaben dazu, was der Zahnarzt in seine Homepage
aufnehmen darf (§ 20 Abs. 2 und 3 BO). Gegenüber der alten Rechtslage
unverändert blieben § 12 Abs. 3 sowie § 17 BO 1999, der nunmehr in § 18 BO
enthalten ist. 2. Die Beschwerdeführer sowie ein weiterer Zahnarzt
betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Der Beschwerdeführer zu 2) erstellte ohne
Mitwirkung der anderen Praxisteilnehmer, jedoch in deren Kenntnis eine
Präsentation der Praxis im Internet. Darin wurden nach der Eingangsseite die in
der Praxis tätigen Zahnärzte in bunten Lichtbildern gezeigt. Neben den Bildern
fanden sich Angaben zu den Zahnärzten, die unter anderem den Ausbildungsgang und
auch die Schwerpunkte der zahnärztlichen Betätigung in der Gemeinschaftspraxis,
die Hobbys und sonstigen persönlichen Eigenschaften wiedergeben. In weiteren
Seiten wurden die übrigen Mitarbeiter der Gemeinschaftspraxis vorgestellt. Zudem
enthielt sie eingehende Beschreibungen verschiedener zahnärztlicher
Behandlungen. Schließlich wurden auch die Behandlungszimmer sowie die
Ausstattung dieser Räumlichkeiten unter Verweis auf einzelne Geräte, zum Teil
unter Angabe des Herstellers, anhand von Lichtbildern und erklärendem Text
dargestellt. Der Beschwerdeführer zu 2) gab ferner - unter Duldung
der Beschwerdeführerin zu 1) - einen Eintrag der Gemeinschaftspraxis im
Telefonbuch "Gelbe Seiten" 2000/2001 unter der Rubrik "Zahnärzte: Implantologie"
in Auftrag.
3. Das Bezirksberufsgericht für Zahnärzte in Freiburg verurteilte den
Beschwerdeführer zu 2) wegen berufsunwürdigen Verhaltens zu einer Geldbuße von
4.000 DM, die Beschwerdeführerin zu 1) zu einer Geldbuße von 1.500 DM.
Das Landesberufsgericht für Zahnärzte in Stuttgart verwarf die Berufungen der
Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. März 2002 als unbegründet. Es legte mit
Zustimmung der Beteiligten das im Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltende Recht,
also die Fassung der Berufsordnung vom 12. November 2001, als das günstigere
Recht zugrunde. Gleichwohl stelle die beanstandete Internetpräsentation eine
berufswidrige Werbung dar. Unzulässig seien die Angaben über Studienorte und
Auslandsaufenthalte sowie die Angabe der Gesamtzahl der Patienten der Praxis
seit Juli 1999, da sie nicht sachlich informierten. Gleiches gelte für die
Aussagen zur Person der Zahnärzte. Angaben über Freizeittätigkeiten oder die
Zugehörigkeit zu Überzeugungsgruppen seien als unzulässige Sympathiewerbung für
die in der Praxis tätigen Zahnärzte zu qualifizieren. Nicht anders verhalte es
sich mit dem Hinweis, man könne in der Praxis den regionalen Dialekt sprechen,
da dies lediglich eine auf die Emotion zielende Umschmeichelung des potentiellen
Patienten darstelle.
Zudem verstießen die Beschwerdeführer gegen § 18 Abs. 3 BO, indem sie die
Hersteller fremder, in der Zahnarztpraxis eingesetzter Produkte und ihre
Anschriften nennen. Dadurch werde für die gewerbliche Tätigkeit dieser
Unternehmen und ihrer Produkte geworben.
Auch mit der Angabe der Bezeichnung "Implantologie" im Branchen-Telefonbuch
verstoße der Beschwerdeführer zu 2) gegen die Berufsordnung. Der Begriff der
"Implantologie" bezeichne einen Teil der Zahnheilkunde, der in der
Weiterbildungsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht vorgesehen und
deshalb nicht als eine Gebietsbezeichnung im Sinne des § 12 Abs. 3 BO anerkannt
sei.
4. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12
Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Landesberufsgerichts. Es handele sich bei
sämtlichen Angaben im Internet und in den Gelben Seiten um interessengerechte
und sachangemessene Informationen, die nicht berufswidrig seien.
5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof, die
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, die Bundesrechtsanwaltskammer sowie der
Deutsche AnwaltVerein Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof gibt an, noch
keine Entscheidung zu den Grenzen zulässiger Werbung eines Arztes oder
Zahnarztes im Internet getroffen zu haben; jedoch bestünden gegen eine Werbung
im Internet an sich keine grundsätzlichen Bedenken. Die Landeszahnärztekammer
Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Es bestehe
kein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit an Angaben aus der Privatsphäre der
Zahnärzte. Nicht sachangemessen seien auch die Angaben unter den Überschriften
"Aufgabenbereich" und "Weiterbildungen"; sie bewirkten eine Irreführung der
Patienten, da diese nicht erkennen könnten, ob es sich um echte
"Tätigkeitsschwerpunkte", um Interessenschwerpunkte oder sogar um
Gebietsbezeichnungen handele. Schließlich sei ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 BO
zutreffend bejaht worden.
Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher AnwaltVerein halten die
Verfassungsbeschwerde für begründet. Der von den Beschwerdeführern zu
verantwortende Interneteintrag und der Hinweis im Branchenverzeichnis seien im
Wesentlichen durch die ärztliche Werbefreiheit gerechtfertigt. Allerdings
verstoße der Hinweis der Beschwerdeführer auf bestimmte Hersteller und deren
Produkte gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot, da die Qualität der
Produkte nichts über die Qualität des Arztes bei seiner Leistungserbringung
aussage. II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1
BVerfGG sind gegeben. Die angegriffene Entscheidung des Landesberufsgerichts für
Zahnärzte in Stuttgart verletzt die Beschwerdeführer in ihrer
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass dem Arzt nicht jede, sondern
lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist (vgl.BVerfGE 71, 162
<174> ). Für interessengerechte und sachangemessene Information, die
keinen Irrtum erregt, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum
bleiben (vgl.BVerfGE 82, 18 <28>).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
a) Das Landesberufsgericht für Zahnärzte hat seiner Entscheidung § 20 in
Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 3 der neuen Berufsordnung
zugrunde gelegt.
aa) Die Regelung des § 18 Abs. 1 BO, die dem früheren § 17 Abs. 1 wortgleich
entspricht, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie verbietet
lediglich die berufswidrige Werbung. Damit entspricht sie dem europäischen
Standard zum ärztlichen Werberecht (vgl. EGMR, EuGRZ 2002, S. 589 ff.) und der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Art. 12 Abs. 1
GG.
bb) Für die Internetwerbung zieht § 20 Abs. 1 Satz 2 BO die Grenzen erlaubter
Werbung enger. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 BO erklärt "werbende
Herausstellung und anpreisende Darstellung des Zahnarztes ... im Rahmen der
Präsentation in Computerkommunikationsnetzen (für) unzulässig". Diese Regelung
ist nur dann verfassungskonform, wenn das Werbeverbot - entsprechend dem
Wortlaut von § 18 Abs. 1 BO und im Sinne der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts - dahingehend ausgelegt wird, dass lediglich die
berufswidrige Werbung unzulässig ist (vgl.BVerfGE 71, 162 <174>; 85, 248
<257> ). Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt es nicht, die Grenzen
für die erlaubte Außendarstellung von Ärzten enger zu ziehen. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass ein zur Selbstdarstellung
gewähltes Medium für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Werbung
begründen kann (vgl.BVerfGE 94, 372 <392 f.> ). Dies gilt für die Werbung
im Internet umso mehr, als eine Homepage eine passive Darstellungsplattform ist,
die sich nicht unaufgefordert potentiellen Patienten aufdrängt, sondern im
Gegenteil von diesen erst aktiv aufgerufen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juli 2003 - 1 BvR 2115/02 -
<Juris>; Steinbeck, Werbung von Rechtsanwälten im Internet, NJW 2003, S.
1481 <1482 f.>; vgl. zu den Besonderheiten der Internetwerbung auch OLG
München, NJW 2002, S. 760 <762>; LG Berlin, BB 2001, S. 1434 <1435
f.>; AG Stuttgart, NJW 2002, S. 2572).
cc) Die Beanstandung der Nennung von Fremdfirmen beruht auf § 18 Abs. 3 BO.
Nach dieser Vorschrift ist es dem Zahnarzt verboten, seine zahnärztliche
Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für
gewerbliche Zwecke zu gestatten (Satz 1); eine Werbung für berufsfremde
Tätigkeiten oder Produkte in den Praxisräumen ist unzulässig (Satz 2). Diese
Vorschrift steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Der mit ihr verbundene
Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist zum Schutze von Gemeinschaftsgütern
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Patient soll darauf vertrauen können,
dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt (vgl.BVerfGE
71, 162 <174>; 76, 196 <207>; 85, 248 <260>; 94, 372
<391> ; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S.
2788 <2789>). Die Fremdwerbung eines Arztes ist aber im Regelfall Ausdruck
eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens und birgt daher
die Gefahr in sich, das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf zu untergraben
und dadurch langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung
der Bevölkerung zu haben. Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten
Grundsätzen zum ärztlichen Werberecht ist sie damit als berufswidrig zu
qualifizieren (vgl.BVerfGE 85, 248 <261> ). Dem Arzt, der ein bestimmtes
Fremdprodukt bewirbt, geht es regelmäßig weder um die Gesundheitsinteressen der
Patienten noch um zulässige Informationen über eigene Leistungen. Er erweckt den
Anschein, zugunsten der durch ihn beworbenen Fremdfirma zu handeln, also
gewerbliche Interessen zu fördern (vgl. VG Münster, MedR 1999, S. 146
<148>); es besteht sogar die erhebliche und begründete Gefahr, dass der
Bevölkerung der Eindruck vermittelt wird, der Arzt verbinde mit diesem Verhalten
finanzielle Interessen.
dd) Grundlage der Beanstandung des Begriffs "Implantologie" im Zusammenhang
mit dem Eintrag in den "Gelben Seiten" ist § 12 Abs. 3 BO. Nach dieser
Vorschrift darf der Zahnarzt Bezeichnungen, die auf die besonderen Kenntnisse in
einem bestimmten Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen
(Gebietsbezeichnungen) nur führen, wenn diese von der Zahnärztekammer anerkannt
sind. Diese Vorschrift ist als Regelung über die fachärztliche Tätigkeit nicht
zu beanstanden, aber zu restriktiv, wenn damit das Verschweigen sonstiger
Schwerpunkte oder Qualifikationen angeordnet werden soll. So muss die Norm aber
nicht verstanden werden. Rechtsgüter wie die Gesundheit der Bevölkerung und die
Vermeidung von Irreführung rechtfertigen es nicht, alle Angaben und Zusätze, die
nach der Berufsordnung (noch) nicht als förmliche Berufsqualifikation anerkannt
sind, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck zu verbieten (vgl. BVerfG, 3.
Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 <2989>; 2. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2001, S. 2788 ff.). Die vorliegende Regelung ist danach nur dann
verfassungskonform, wenn sie dahingehend ausgelegt wird, dass die Angabe einer
Berufsfeldangabe lediglich mit Rücksicht auf anzuerkennende Gemeinwohlbelange
verboten werden kann.
b) Den Fachgerichten obliegt es, die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen
Handlungsformen - unter Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit
der Sicherung des Werbeverbots - im Einzelfall zu ziehen. Die Auslegung und
Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts können vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur
darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen. Das ist der
Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die
Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu
einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt
(vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287
<323>).
So liegt es hier. Die angegriffene Entscheidung wird dem Maßstab des Art. 12
Abs. 1 GG nicht gerecht.
aa) Die Beanstandung der Anzeige der Beschwerdeführer in den "Gelben Seiten"
unter der Überschrift "Zahnärzte: Implantologie" gemäß § 12 Abs. 3 BO genügt den
Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Das Landesberufsgericht hat die
Angabe der "Implantologie" im Branchentelefonbuch als Verstoß gegen § 12 Abs. 3
BO qualifiziert, ohne ihren Sinn und Zweck im konkreten Einzelfall zu
berücksichtigen. Eine Auseinandersetzung mit den Grenzen eines berufsrechtlichen
Verbots von Berufsfeldangaben (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW
1993, S. 2988 <2989>; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788 ff.)
und der dafür geltenden Maßstäbe lässt die angegriffene Entscheidung vermissen.
Dabei hat der Deutsche AnwaltVerein zu Recht darauf verwiesen, dass der
wahrheitsgemäße Hinweis auf das Betätigungsfeld der Implantologie für den
Patienten, der sich einer implantologischen Behandlung unterziehen will, einen
wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch darstellt. Auch wenn jeder niedergelassene
Zahnarzt Implantate setzen darf, ist der Hinweis nicht ohne Informationswert,
weil das Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und
praktiziert wird. Beachtenswerte Gemeinwohlbelange, die gleichwohl ein Verbot
dieser Angabe rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch
ersichtlich.
bb) Auch die Beurteilung der Internetwerbung durch das Landesberufsgericht
hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung in wesentlichen Punkten nicht
stand.
(1) Die angegriffene Entscheidung verkennt Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG, soweit die
Berufswidrigkeit der Internetwerbung mit einem Verstoß gegen § 20 BO begründet
wird. Das Gericht hat diese Vorschrift zu restriktiv ausgelegt und
angewandt.
(a) Die im Internet geschaltete Werbung ist weder im Hinblick auf die
Informationen über die Auslandsaufenthalte der Zahnärzte noch in Bezug auf die
Angabe der Anzahl der in der Praxis schon behandelten Patienten sowie die
Angaben über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu bestimmten
berufsbezogenen Zusammenschlüssen (etwa der Deutschen Gesellschaft für
Implantologie ... e.V.) berufswidrig. Diese Informationen geben Auskunft über
den beruflichen Werdegang und die Praxiserfahrungen der Zahnärzte; sie zeigen
auf, dass die Beschwerdeführer sich Möglichkeiten eröffnet haben, Informationen
über Neuentwicklungen zu beziehen und eine gewisse Nach- und Weiterbildung zu
betreiben. Dies zu erfahren, hat ein Patient ebenfalls ein legitimes Interesse.
Die Informationen sind daher als sachangemessen zu qualifizieren. Angaben über
die Erfahrungen eines Arztes auf einem bestimmten Behandlungsgebiet entsprechen
einem legitimen Informationsinteresse und -bedürfnis von Patienten (vgl. BVerfG,
2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 1331 ff. zur Bedeutung der Bezeichnung
"Spezialist" für das Informationsbedürfnis des Patienten). Im Übrigen ist der
Bundesrechtsanwaltskammer darin zuzustimmen, dass der Bezug solcher Angaben zur
beruflichen Tätigkeit des Arztes evident ist.
Nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist auch die Beanstandung des Hinweises
auf das Beherrschen des einheimischen Dialekts. Die Werbung mit
Fremdsprachenkenntnissen wird nach § 20 Abs. 3 BO vom Satzungsgeber zu Recht als
sachangemessen beurteilt, weil die ärztliche Tätigkeit auf eine gute
Kommunikation zwischen Arzt und Patienten angewiesen ist. Für die
vertrauenbildende Verständigung auf der Grundlage der örtlichen Sprechweise gilt
insoweit nichts anderes.
Schließlich ist die Beanstandung der "Sympathiewerbung" der Beschwerdeführer,
die sich auch mit ihren privaten Hobbys vorgestellt haben, mit Auslegung und
Tragweite der Berufsfreiheit schwerlich zu vereinbaren. Zwar ergibt sich hier
kein Sachzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder Qualifikation der
Zahnärzte. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, mit welchen Gemeinwohlbelangen sich
ein Verbot dieser Angaben im Rahmen einer passiven Darstellungsplattform wie dem
Internet rechtfertigen ließe. In diesem Zusammenhang können auch solche Details
zulässig sein, die bei einer Blickfangwerbung möglicherweise bedenklich wären.
Insoweit haben Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher AnwaltVerein zutreffend
darauf hingewiesen, dass das Sachlichkeitsgebot keine Einschränkung auf
"nüchterne" Praxisdaten gebiete. Ihnen ist darin zuzustimmen, dass auch Angaben
zum Privatleben zu dem - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis
zwischen Arzt und Patient beitragen können.
(b) Gegen die Qualifizierung der vorgenannten Angaben als berufswidrig
spricht im Übrigen auch der Umstand, dass das Landesberufsgericht nicht das im
Zeitpunkt der Tat geltende Recht, sondern die neuen Vorschriften als die für die
Beschwerdeführer günstigere Rechtslage zugrunde gelegt hat. Es hat die
Berufswidrigkeit damit begründet, dass § 20 BO Angaben dieser Art nicht
ausdrücklich zulässt. In Anwendung der neuen Regelung zum erlaubten Umfang von
Computerwerbung hätte das Gericht jedoch berücksichtigen müssen, dass nach der
alten Regelung von 1999, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Schaltung der Werbung
im Internet die maßgebliche war, nicht im Einzelnen festgelegt war, welche
Angaben dem im Internet werbenden Zahnarzt verboten waren und welche nicht. Auch
war es dem Werbenden wohl kaum möglich abzuschätzen, Angaben welcher Art er nach
zukünftiger Rechtslage würde veröffentlichen dürfen. Auch diese
Rechtsunsicherheit spricht dafür, dass ein schuldhafter Verstoß gegen
werberechtliche Satzungsregeln nicht mit der heutigen Rechtslage begründet
werden kann.
(2) Soweit die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführern anlastet,
gegen das Fremdwerbeverbot des § 18 Abs. 3 BO verstoßen zu haben, ist sie
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ausdrückliche und nicht nur
beiläufige Benennung fremder Herstellerfirmen unter Angabe von Namen und Adresse
ist auf den jeweiligen Internetseiten textlich und bildlich besonders
hervorgehoben. Sie ist für die Patienten ohne Belang und erweckt den Anschein
wirtschaftlicher Interessen auf Seiten des Arztes. Eine sachliche Rechtfertigung
für dieses Vorgehen ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind diese Angaben
offensichtlich nicht von einem medizinischen Erfordernis getragen.
3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf der dargelegten Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG. Den Beschwerdeführern wird keine wahrheitswidrige Aussage,
sondern ein Verstoß gegen werberechtliche Vorschriften der Berufsordnung
vorgeworfen. Bei verfassungskonformer Auslegung von § 20 in Verbindung mit § 18
Abs. 1 und § 12 Abs. 3 BO bleibt für eine Verurteilung auf der Grundlage dieser
Vorschriften kein Raum. Soweit den Beschwerdeführern ein Verstoß gegen § 18 Abs.
3 BO vorgehalten wird, fällt dieser Verstoß nicht hinreichend ins Gewicht, um
den Umfang der von den Berufsgerichten ausgesprochene Verurteilung zu
tragen.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2
BVerfGG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 113
Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366
ff.>). Jaeger Hömig Bryde
|