Leitsätze
1.
Diensteanbieter sind für fremde Inhalte nicht verantwortlich, solange sie sich
diese nicht zu eigen machen oder keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten
haben.
2.
Eine Kontrollpflicht des Diensteanbieters besteht nicht.
KG,
Urt. v. 28.6.2004 ‑ 10 U 182/03, rechtskräftig
(LG
Berlin, Urt. v. 2 7.2.2003 ‑ 2 7 O 899/02)
CR
2005, S. 64 ff.
Aus
den Gründen:
(
... ) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG festgestellt, dass der
Klägerin ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung der
von einer dritten Person verfassten Kontaktanzeige auf der Internetseite
der Beklagten nicht zusteht. ( ... )
Die
Beklagte ist nach §§ 8 Abs. 1, 11 TDG für den Inhalt der Kontaktanzeige
rechtlich nicht verantwortlich.
Nach
§ 8 Abs. 1 TDG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur
Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach S 11
TDG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer
speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der
rechtswidrigen Handlung oder Information haben und ihnen im Falle von
Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus
denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird
(Nr.
1), oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen
oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben (Nr.
2). Dies gilt nicht, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm
beaufsichtigt wird.
Nach
diesen Vorschriften ist eine deliktische Haftung der Beklagten ausgeschlossen.
Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den in der Kontaktanzeige
enthaltenen Inhalten um für die Beklagte i.S.v. § 8 Abs. 1 TDG "fremde"
Informationen gehandelt hat. Denn es ist unstreitig, dass ein unbekannt
gebliebener Dritter die Kontaktanzeige unter dem Namen der Klägerin in das
Internet eingestellt hat.
Zwar
sind "eigene Inhalte" auch von Dritten hergestellte Inhalte, die sich der
Anbieter zu Eigen macht (BTDrucks. 13/7385, 19), indem er sie so übernimmt,
dass er aus Sicht eines objektiven Nutzers für sie Verantwortung tragen
will. Dazu bedarf es wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls
(Spindler, NJW 1997, 3193 [3196]). In erster Linie ist dabei die Art des
Dienstes entscheidend. So ist beispielsweise für die Nutzer einer Newsgroup
offensichtlich, dass der Diensteanbieter nur eine Kommunikationsplattform
zur Verfügung stellt und mit den dort verschobenen Inhalten in der Regel
nichts zu tun hat. (Beck'scher JuKDG‑Kommentar, S 5 TDG Rz. 21).
Nach
diesen Grundsätzen hat die Beklagte jedoch keine eigene Information
bereitgestellt, denn jeder Besucher der Internetseite erfährt, wie die
Kontaktanzeigen zustande kommen, dass ‑ wie das LG richtig ausgeführt hat ‑
die Beklagte nicht etwa eine Vorauswahl trifft oder die Texte redigiert, sondern
lediglich den Rahmen zur Verfügung stellt, den die Besucher der Internetseite
selbst ausfüllen.
Die
Beklagte hat sich den Inhalt der fraglichen Kontaktanzeige auch nicht
dadurch zu Eigen gemacht, dass sie einen Rahmen für die Beiträge der Nutzer
vorgegeben hat (Rubriken "Steckbrief", "Profil", „Beschreibung", „Das mag
ich:" usw.). Die Vorgabe einer solchen Struktur ist erforderlich, um das
mit dem Dienst verfolgte Ziel zu erreichen. Den Nutzern des Dienstes soll die
Möglichkeit gegeben werden, Kontakt mit anderen Nutzern aufzunehmen,
die einem bestimmten "Suchprofil" entsprechen. Die Vorgabe einer Struktur
besagt aber nichts darüber, mit wessen Informationen der "Rahmen"
ausgefüllt wird. Genügte allein die Vorgabe eines "Rahmens durch den
Diensteanbieter, um die Inhalte zu "eigenen Informationen i.S.v. § 8 Abs. 1 TDG
zu machen, würde der Zweck verfehlt, den der Gesetzgeber mit den Regelungen
des TDG verfolgt. S 8 Abs. 2 S. 1 TDG setzt Art. 15 Abs. 1 ECRL in
innerstaatliches Recht um. Nach der Richtlinienbestimmung dürfen die
Mitgliedstaaten Diensteanbietern i.S.d. Art. 12, 13 und 14 ECRL keine
allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten. oder
gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen
zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Im Hinblick auf die
Masse der übermittelten und gespeicherten Daten erfordert die Nutzung des
Internets in weiten Bereichen die Vorgabe einer Struktur durch die
Diensteanbieter, um dem einzelnen Nutzer die Suche und den Zugriff auf bestimmte
Informationen zu ermöglichen. Ohne Ordnungsstrukturen wäre eine sinnvolle
Nutzung des Internets in diesen Bereichen nicht möglich. Führte bereits die
Bereitstellung eines "Rahmens" durch den Diensteanbieter dazu, von einer
"eigenen" Information auszugehen, wären die Anbietet entgegen Art. 15 Abs.
1 ECRL gehalten, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Daten zu
überwachen, um ggf. einer zivilrechtlichen Haftung für
persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte zu entgehen.
Zwar
hat das OLG Köln in seinem Urt. v. 28.5.2002 (OLG Köln, Urt. v. 28.5.2002 ‑ 15 U
221/01, OLGReport Köln 2002, 304 = CR 2002, 680) ausgeführt, dass in dem
dort entschiedenen Fall bereits das Integrieren fremder Beträge in das eigene
Dienstangebot den Anschein erweckt habe, der Diensteanbieter identifiziere
sich grundsätzlich mit den fremden Inhalten. In dem hier zu entscheidenden
Rechtsstreit ist dies nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht der Fall.
Anders als bei einem Presseorgan ist bei einem Dienst wie der Community "L.@L."
nämlich vom Fortbestehen des Eindrucks der Fremdheit der Inhalte auszugehen. Da
die Beklagte ‑ wie ausgeführt ‑ nicht den Anschein erweckt, sie stehe hinter dem
Inhalt, bedurfte es einer ausdrücklichen Distanzierung nicht (Eckhardt, CR
2002, 680 [68 1]).
Auf
die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil
aus dem Dienst zieht, kommt es nicht an. Bei anderer Betrachtung entstünde ein
unauflöslicher Widerspruch zur presserechtlichen Behandlung, denn ein Verleger
wird für den Inhalt von Leserbriefen auch dann nicht wie für eigene Inhalte zur
Verantwortung gezogen, wenn auf derselben Seite Werbung platziert wird
(Spindler, MMR 2002, 549 [550]; BGH v. 27.5.1986 ‑ VI ZR 169/85, MDR 1987, 44 =
NJW 1986, 2503 [25051]). Unabhängig davon differenzieren die Regelungen des
TDG nicht danach, auf welchem Weg der Dienstanbieter die für das Betreiben
des Dienstes erforderlichen Einnahmen erzielt. Es sind weder Anhaltspunkte
noch vernünftige Gründe dafür ersichtlich, einem werbefinanzierten
Diensteanbieter die haftungsrechtliche Privilegierung allein deshalb zu
versagen, weil die beanstandete Internetseite mit einer Werbeanzeige
versehen ist. Besteht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ zwischen Werbeanzeigen und
beanstandetem Inhalt kein sachlicher Zusammenhang, entsteht aus Sicht eines
Nutzers auch nicht ansatzweise der Eindruck, der Diensteanbieter wolle eine
inhaltliche Verantwortung übernehmen.
Die
Haftung der Beklagten für die von ihr gespeicherten und übermittelten "fremden"
Informationen ist nach § 11 TDG ausgeschlossen. Dass die Person, die den
"Steckbrief" der Klägerin nebst deren Foto ins Internet eingestellt hat, als
"Nutzer" der Beklagten als Diensteanbieterin unterstand oder von ihr
beaufsichtigt wurde (S 11 S. 2 TD G), behauptet die Klägerin nicht. Dass die
Beklagte i.S.v. § 11 TDG "Kenntnis" vom persönlichkeitsrechtsverletzenden
Inhalt der Kontaktanzeige oder Kenntnis von Umständen hatte, aus denen die
Existenz entsprechender rechtswidriger Informationen resultierte (Spindler, NJW
2002, 921 [924]), ist nicht dargelegt. Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis
kommt es dabei auf die positive Kenntnis des einzelnen konkreten Inhalts an,
wofür die Klägerin als Anspruchsstellerin die Darlegungs‑ und Beweislast
trägt (BGH NJW 2003, 356, zu § 5 Abs. 2 TDG a.F.). Dass aus Sicht der Beklagten
auch nur Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Informationen ‑Fotografie und
Telefonnummer der Klägerin ‑ ohne deren Erlaubnis verwendet wurden, behauptet
die Klägerin nicht. Damit fehlt es auch an einer Kenntnis der Umstände,
"aus denen eine Verletzung evident hervorgeht" (Hoeren, MMR 2004, 168 [169]
zu 5 11 S. 1 TDG).
Soweit
die Klägerin eine fehlende "Eingangskontrolle" der Beklagten rügt, kann dies
eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Denn aus § 11 TDG lässt sich eine
derartige Kontrollpflicht nicht ableiten. Nach der Regelung in 8 Abs. 2 TDG
sind Diensteanbieter vielmehr nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten (fremden) Informationen zu überwachen oder Umstände zu
erforschen, die auf eine rechtwidrige Tätigkeit hinweisen. Aus einem Verzicht
auf eine nicht gebotene Kontrolle und Überwachung ist - entgegen der Auffassung
der Klägerin- daher auch nicht zu schließen, dass sich die Beklagte über die
Möglichkeiten des Missbrauchs im konkreten Fall im Klaren gewesen sei.
|