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Eine Abbestellmöglichkeit in einer Werbeemail lässt
einen Unterlassungsanspruch nicht entfallen
OLG Koblenz Beschluss vom
10.06.2003 AZ: 1 W 342/03
Volltext:
Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung -
Unterlassung der weiteren Übersendung von werbenden E-mails - ist auch nach
Auffassung des Senats zu Recht erfolgt. Die Antragstellerin und
Beschwerdeführerin hat einen Verfügungsgrund nicht ausreichend dargelegt und
glaubhaft gemacht.
Offen bleiben kann zunächst, ob es sich bei der streitgegenständlichen E-mail
(Newsletter 11 vom 17. März 2003, Bl. 6 ff d.A.) um die Zusendung unerwünschten
"Werbematerials" handelt (vgl. KG, CR 2003 S. 291 f). Zugunsten der
Antragstellerin soll zunächst einmal von einem "Aufdrängen unerwünschten
Werbematerials" ausgegangen werden. Mit der Beschwerdeführerin ist
auch davon auszugehen, dass allein die Einräumung der Möglichkeit, die Zusendung
weiterer E-mails durch "Anklicken" einer "Abbestell-E-mail" zu unterbinden, den
Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht zu Fall bringen kann. Der Senat geht
mit der ganz überwiegenden und herrschenden Ansicht in Literatur und
Rechtsprechung davon aus, dass die Übersendung unerwünschten Werbematerials im
Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (u.a. E-mail) grundsätzlich rechtswidrig
ist (vgl. KG a.a.O.) und dieser vorliegende Rechtsverstoß nicht dadurch
beseitigt werden kann, dass es dem Adressaten überlassen bleibt, die weitere
Zusendung durch Absendung eigener E-mails an den Störer zu verhindern, zumal für
den Empfänger des Werbematerials völlig unklar ist, welche Wirkungen, Folgen
sich aus dem "Anklicken" des "Abbestellknopfes" ergeben (Speicherung in Dateien,
Weitergabe der E-mail-Adresse u.a.). Allein das Zurverfügungstellen einer
derartigen Abbestellmöglichkeit reicht auch für den Senat nicht aus, den
Verfügungsanspruch und -grund zu beseitigen. Im vorliegenden Fall
besteht zur Überzeugung des Senats jedoch der Verfügungsgrund deshalb nicht,
weil unstreitig nach entsprechender schriftlicher Kontaktaufnahme sowie einem
Telefonat Ende März 2003 keine Übersendung von E-mails mehr erfolgte, die
Antragsgegner mithin die einmalige Störung nicht wiederholten und entsprechend
eine konkrete Wiederholungsgefahr für den Senat hier nicht ersichtlich ist.
Für die Entscheidung des Senats spielt auch eine Rolle, dass es sich
im vorliegenden Fall nicht um den "klassischen Fall" der Aufdrängung von
werbendem Material per E-mail gehandelt hat, die Antragstellerin eine technische
Möglichkeit zur Abbestellung der Newsletter eingeräumt worden war und vor allem
die Antragsgegner sich - unstreitig - strikt nach dem Wunsch der Antragstellerin
auf "Nichtbelästigung" verhalten hat. Aus diesen Gründen hat das Landgericht den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen; die
hiergegen gerichtete zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg und ist
daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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