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Spaßbieter-Klausel bei eBay ist unwirksam (OLG Frankfurt)

Für eBay-Verkäufer ist es ärgerlich, wenn der Käufer aus welchen Gründen auch immer später die Ware nicht abnimmt. Dies gilt umso mehr, wenn im Rahmen einer eBay-Auktion ein guter Preis erzielt wurde. Häufig findet man daher in Artikelbeschreibungen sogenannte Spaßbieter-Klauseln. Eine Spaßbieter-Klausel beinhaltet unter dem Strich eine vom Verkäufer gewünschte Regelung, dass der Käufer einen pauschalen Schadenersatz zu zahlen hat, wenn er die Ware nicht abnimmt.

In der Praxis funktioniert dies jedoch häufig nicht.

OLG Frankfurt: Spaßbieter-Klausel ist unwirksam

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 12.05.2016, Az.: 22 U 205/14) hatte sich mit einer Spaßbieter-Klausel und daraus resultierendem Schadenersatz bei einem eBay-Angebot zu befassen. Es ging um das Angebot eines Autos. In der Artikelbeschreibung hieß es

“Keine Nachverhandlung
Spaßbieter zahlen 20% des Kaufpreises”

Der Höchstbietende gewann die Auktion mit einem Gebot von 25.100,00 Euro. Der Käufer wollte das Fahrzeug nicht abnehmen, weil das Fahrzeug zum einen nach der Auktion noch 650 km gefahren wurde und, was nicht erwähnt worden war, Mängel bei der TÜV-Untersuchung festgestellt wurden.

Daraufhin machte der Verkäufer eine Vertragsstrafe (20% des Kaufpreises) in Höhe von 5.020,00 Euro geltend.

Spaßbieter-Klausel ist Vertragsstrafe

Zunächst hatte das Gericht die Spaßbieter-Klausel auszulegen, d. h. zu interpretieren. Es gibt nun einmal keine Norm im BGB, in der Spaßbieter-Klauseln geregelt sind. Ein Gericht muss somit überlegen, was dies rechtlich sein könnte. Nach zutreffender Ansicht des OLG handelt es sich hierbei um eine Vertragsstrafe. Eine Vertragsstrafe ist eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht. Sie soll einmal als Druckmitteln dienen, damit der Schuldner (Käufer) den Vertrag erfüllt, zum anderen soll der Gläubiger (Verkäufer) die Möglichkeit eines erleichterten Schadenersatzes ohne Einzelnachweis haben. Die bekannteste Anwendung einer Vertragsstrafenklausel finden wir im Übrigen bei Abmahnungen. Eine in einer Abmahnung geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beinhaltet immer eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung.

Spaßbieter-Klausel ist nicht wirksam vereinbart worden

Nach Ansicht des Gerichtes handelte es sich bei der Spaßbieter-Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist immer dann gegeben, wenn sie für Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist.

Vorliegend handelte es sich nur um ein einziges Angebot des Verkäufers, so dass das OLG formell zu dem Ergebnis kam, dass es sich zwar nicht richtig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die Regelungen aus dem BGB zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch heranzuziehen sind. Letztlich sollte hier ein angemessenes Ergebnis konstruiert werden.

Verstoß gegen § 305 c Abs. 2 BGB

Die Klausel war nach Ansicht des OLG unwirksam, da Sie gegen § 305 c Abs. 2 BGB verstößt:

“Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.”

Nach Ansicht des Senats ist der Begriff des Spaßbieters nicht ganz klar:

“So könnte als Spaßbieter nur ein Bieter gemeint sein, der ein Gebot abgibt, obwohl er den Gegenstand gar nicht kaufen will…” Nicht erfasst, könnte aber ein Käufer sein, der den Gegenstand zunächst tatsächlich erwerben will, den dann aber die Vertragsreue überfällt oder der aus rechtlich nicht anerkannten Gründen den Vertrag nicht einhalten will. Ein solcher hätte – jedenfalls könnte man es so verstehen – nicht zum Spaß geboten, sondern würde lediglich im Nachhinein am Vertrag, aus unterschiedlichen denkbaren Gründen, nicht mehr festhalten.

Nach dem Verständnis des Klägers sind jedoch alle Personen als Spaßbieter anzusehen, die sich unbegründet nicht an den Vertrag halten wollen… Dabei ist aus dem Wortlaut der Klausel auch nicht eindeutig zu entnehmen, unter welchen Umständen Einwendungen, z. B. betreffend die Gewährleistung als unbegründet anzusehen sind oder nicht. Es bleibt vielmehr völlig offen, welche Kriterien und welche Sichtweise dafür zugrunde zu legen sind. Diese Überlegungen machen deutlich, wie viele Auslegungen des Begriffes möglich sind…”

Um den Sack zuzumachen, nahm das Gericht ferner an, dass der Käufer kein Spaßbieter war, sondern durchaus berechtigte Gründe hatte, vom Vertrag zurückzutreten.

Fazit

Spaßbieter-Klauseln sind somit hochproblematisch. Da gerade der BGH immer mehr zulässige Gründe anerkannt hat, die es Käufern ermöglichen, sich ohne Nachteile wieder von einem eBay-Vertrag zu lösen, kommt es somit immer auf den Einzelfall an, wann Schadenersatz geltend gemacht werden kann.

Zumindest in der Theorie kann ein Verkäufer Schadenersatz geltend machen, wenn der Käufer die Ware nicht abnimmt. Grundsätzliches Problem in diesen Fällen ist, gerade wenn es sich um Gebrauchtware handelt, zudem auch immer die Frage, wie hoch der Schaden ist.

Stand: 14.09.2016

Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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