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Zu niedriger Streitwertvorschlag des Rechtsanwaltes als versuchter Betrug zu Lasten der Staatskasse?

In Wettbewerbs-, Patent- oder Kennzeichenverfahren sind die Streitwerte oftmals erheblich. Bei einer Klage oder einem Antrag auf einstweilige Verfügung kann der klagende Anwalt einen Streitwert vorschlagen. Das Gericht ist jedoch frei, über den Streitwert zu entscheiden.

Für Aufsehen in der Anwaltschaft sorgt ein Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10.05.2011, Az.: I-2 W 15/11, in dem Rechtsanwälten auf Grund eines zu niedrig angenommenen Streitwertes gemeinschaftlich versuchter Betrug zu Lasten der Staatskasse vorgeworfen wird.

Anders als bei Wettbewerbsverfahren im Internet, bei denen die Streitwerte zwischen 5.000,00 Euro und 25.000,00 Euro liegen, ging es im vorliegenden Verfahren um mehr. Gegenstand des Verfahrens war offensichtlich eine Patentstreitigkeit, bei dem die Klägerseite einen Streitwert von 5 Millionen Euro angenommen hatte. Das Landgericht hatte dann den Streitwert auf 30 Millionen Euro hochgesetzt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb nicht nur erfolglos, sondern führte sogar dazu,  dass die klagenden Rechtsanwälte aufgefordert wurden, zu einem Betrugsvorwurf zu ihren Lasten Stellung zu nehmen.

Hintergrund war, dass der Umsatz für mehrere Jahre hinsichtlich des streitgegenständlichen Patents über 2 Milliarden Euro betrug, für die Vergangenheit und auch für die Zukunft ein Umsatz von über 850 Millionen Euro prognostiziert wurde. Offensichtlich hatte der Senat des OLG Düsseldorf mehr als schlechte Laune:

Nach den Erfahrungen des Senats stellt es eine nicht nur gelegentliche, sondern auch mittlerweile beinahe regelmäßige Praxis dar, dass, solange der Prozesserfolg und damit die letztlich kostenpflichtige Partei noch nicht sicher abzusehen sind, beide Parteien im einträchtigen Zusammenwirken mit einer zu niedrigen Streitwertangabe prozessieren, um Gerichtskosten “zu sparen”. Ihre Ursache hat diese Erscheinung in der Tatsache, dass die Parteivertreter (jedenfalls in größeren Verfahren) ihre eigenen Anwaltsgebühren nicht mehr streitwertabhängig, sondern nach Stundensätzen und Stundenaufwand abrechnen. Anders als früher berührt eine unangemessen niedrige Streitwertfestsetzung deswegen nicht mehr den eigenen Honoraranspruch des Anwaltes, der die zu niedrige Streitwertangabe macht oder hinnimmt, sondern sie wirkt sich einseitig nur noch zu Lasten der Staatskasse aus. Aus verschiedenen Äußerungen von Anwälten weiß der Senat, dass die zu niedrige Streitwertangabe in solchen Fällen nicht versehentlich erfolgt, sondern in der direkten Absicht, durch die mittels der betragsmäßig untersetzten Streitwertangabe “eingesparten” Gerichtsgebühren weiteren Spielraum für die Abrechnung zusätzlichen eigenen Honorars zu gewinnen.

Im Folgenden führt der Senat dann noch aus, dass es ihm überhaupt nicht passt, dass die Beteiligten sich hinsichtlich des Umsatzes und dem tatsächlichen Wert der Angelegenheit “dummstellen”, sämtliche Verfahrensbeteiligten hätten sich ahnungslos gegeben und behauptet, die für die Streitwertbemessung relevanten Geschäftsdaten plötzlich nicht mehr zu kennen.

Dann kommt der Hammer:

Auf Grund der vorstehenden Darlegungen besteht gegenüber der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten der Verdacht eines versuchten Betruges zu Lasten der Landeskasse. Bevor der Senat weitere straf- und berufsrechtliche Maßnahmen in Erwägung zieht, erhalten die Klägerin und ihre Anwälte rechtliches Gehör.

Auf Grund dieses Hinweises hatten die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten die Gelegenheit, binnen drei Wochen “zu dem gegen sie bestehenden Verdacht eines gemeinschaftlichen versuchten Betruges zu Lasten der Landeskasse Stellung zu nehmen”.

Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hat den Vorwurf jedenfalls als skuril zurückgewiesen: “Es seien Anwälte, die für geringere Streitwerte eintreten, damit der Zugang zum Recht erhalten bleibt.” Dies können wir bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die das Internet betreffen, zwar nicht in dieser Form unterschreiben, trotzdem ist ein Betrugsvorwurf, der hier im Raum steht, mehr als ungewöhnlich.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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