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Telefonnummer in der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung – je nach Belehrungsart wettbewerbswidrig

Gern abgemahnt wird die Verwendung einer Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung. Bezug genommen wird in der Regel auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 17.06.2004, Az.: 6 U 158/03 (Link: vzbv), bezogen auf eine Widerrufsbelehrung. Die Angabe einer Telefonnummer wurde als irreführend angesehen, da der Verbraucher annehmen könnte, er könnte das Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben. Ob dies vor dem Hintergrund, dass die Muster-Widerrufsbelehrung eigentlich deutlich beschreibt, wie man ein Widerrufsrecht ausüben kann, heutzutage noch nachvollziehbar ist, lassen wir dahingestellt.

Jedenfalls ist nach einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2007, Az.: 5 W 266/07) die Angabe einer Telefonnummer in einer Rückgabebelehrung nicht wettbewerbswidrig. Anders als bei der Verwendung einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung besteht vorliegend keine Gefahr eines Missverständnisses, da bei einem Rückgaberecht, anders als beim Widerrufsrecht, sich schon aus der Belehrung selbst ergibt, dass die Rückgabe in erster Linie auf Grund einer tatsächlichen Handlung, nämlich durch eine Rückgabe, erfolgt. Es heißt in der Entscheidung:

Unter diesen Umständen ist jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechts selbst verhelfen sondern nur Rückfragen zur Durchführung der Rücksendung der Ware erleichtern sollen“.

Da die Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay ohnehin kritisch ist, empfehlen wir grundsätzlich, in beiden Belehrungen keine Telefonnummer anzugeben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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