unterlassungserklaerung-wettbewerbszentrale

Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale bei Abmahnung von Dritten nicht wirksam

Ziel einer Abmahnung ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die im Falle des Verstoßes an eine empfindliche Vertragsstrafe geknüpft ist. Viele Abgemahnte scheuen sich, gegenüber dem Abmahner eine Unterlassungserklärung abzugeben, da sie nicht zu Unrecht bei einigen Abmahnern befürchten, dass später auch Vertragsstrafen geltend gemacht werden, wenn es wieder einmal, und sei es auch nur aus Versehen, zu einem Verstoß kommt.

Grundsätzlich ist es so, dass die sogenannte Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen wird. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr bedeutet, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung der Unterlassungsanspruch nicht mehr, bspw. im Wege der einstweiligen Verfügung, geltend gemacht werden kann. So ist durchaus der Fall denkbar, der in unserer Praxis nicht so selten vorkommt, dass Mandanten mit Fehlern im eBay-Auftritt oder Internetshop von mehreren Abmahnern gleichzeitig abgemahnt werden. Wenn die gerügten Verstöße tatsächlich identisch sind, muss nicht zweimal eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Vielmehr reicht es aus, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wobei der andere Abmahner über die abgegebene Unterlassungserklärung informiert werden muss. Beliebt ist in diesem Zusammenhang, dass Internethändler, wenn sie eine Abmahnung erhalten haben, durch puren Zufall von einem mehr oder minder guten Bekannten ebenfalls abgemahnt wurden und diesem gegenüber eine Unterlassungserklärung abgeben. Dieses Verhalten ist sehr problematisch, da die “Abmahnung des guten Bekannten” tatsächlich nicht ernst gemeint war sondern ausschließlich dazu diente, dem ersten Abmahner gegenüber keine Unterlassungserklärung abgeben zu müssen. Derartige Konstruktionen stehen zum Teil in bedenklicher Nähe zum strafrechtlich relevanten Betrug.

Wer jedoch tatsächlich zweimal, am besten anwaltlich, in gleicher Sache abgemahnt wurde, braucht natürlich keine zwei Unterlassungserklärungen abzugeben.

Um zu verhindern, dass der Abmahner ggf. Vertragsstrafen auf Grund einer abgegebenen  Unterlassungserklärung geltend macht,  hat es sich quasi eingebürgert, in diesem Fall gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Wettbewerbszentralen sind nicht gerade bekannt dafür, mit der Lupe nach verwirkten Vertragsstrafen zu suchen, wobei auch solche Fälle uns in der Praxis durchaus bekannt sind.

Mit diesem Trend, die Abgabe von Unterlassungserklärungen gegenüber dem Abmahner durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale zu vermeiden, hat sich nunmehr eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 09.10.2008, Az.: 6 O 128/08) befasst. Das OLG Frankfurt hat angenommen, dass durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die sogenannte Wiederholungsgefahr nicht entfallen ist.

Erste Voraussetzung, so das OLG Frankfurt, ist, dass derjenige, gegenüber dem die Unterlassungserklärung abgegeben wird, diese überhaupt annimmt. Nur dann kommt ein sogenannter Unterlassungsvertrag zustande. Im vorliegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale die Unterlassungserklärung gerade nicht angenommen, weil sie in jüngster Zeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß derartige Erklärungen erhalten würde. Dies hat im Umkehrschluss, nichts anderes beabsichtigen die Abgemahnten ja, zur Folge, dass die Wettbewerbszentrale erst recht keine Kapazitäten hat, die Einhaltung der Unterlassungserklärung zu überprüfen. Eine sogenannte “unaufgeforderte Drittunterwerfungserklärung” gegenüber der Wettbewerbszentrale kann daher die Wiederholungsgefahr nur dann beseitigen, wenn sie vom Empfänger auch tatsächlich angenommen wird. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb der Anspruch durch den Abmahner auch weiterhin klagweise geltend gemacht werden konnte. Der Abgemahnte wurde quasi so behandelt, als hätte er keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Konstellation wird von anderen Gerichten durchaus anders gesehen. So nimmt bspw. das Landgericht Berlin (Urteil vom 01.11.2007, Az.: 52 O 418/07) sowie das KG Berlin (Az.: 5 O 180/07) ein Wegfall der Wiederholungsgefahr an, während das LG Bielefeld (Beschluss vom 18.04.2008, Az.: 17 O 66/08), ebenso wie Frankfurt, eine derartige Unterlassungserklärung als nicht wirksam ansieht.

Vor dem Hintergrund, dass die Wettbewerbszentrale selbst, wie sich aus der Entscheidung des OLG Frankfurt ergibt, ausdrücklich Unterlassungserklärungen nicht mehr annimmt, weil sie zu viele bekommt, ohne abgemahnt zu haben, dürfte man in der Wettbewerbszentrale selbst in derartigen Rechtsstreitigkeiten keinen Verbündeten mehr finden.

Im Falle einer Abmahnung durch Dritte hilft somit eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht weiter.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/42c07ee75205420ba4dfef467343a2f2