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Wichtig für E-Commerce: Wann ist ein Unternehmer ein Unternehmer?

1. § 14 BGB definiert die Eigenschaft des Unternehmers. Im E-Commerce hat die Unterscheidung, ob ein Geschäft von einem Verbraucher gemäß § 13 BGB oder von einem Unternehmer gemäß § 14 BGB zur Durchführung gelangt, durchaus Relevanz.

Unternehmer treffen besondere Verpflichtungen aus Verbraucherschutzvorschriften.

Gemäß § 241 a Abs. 1 BGB wird bspw. durch die Lieferung unbestellter Sachen oder unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch an diesen nicht begründet.

Den Unternehmer treffen ferner besondere Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 c BGB, der Verbraucher hat gegenüber dem Unternehmer Widerrufs- und Rückgaberechte bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 d BGB.

Praxisrelevant sind auch die Regelungen des sogenannten Verbrauchsgüterkaufes gemäß §§ 474 ff. BGB. Der Unternehmer hat bspw. gemäß § 476 BGB die Beweislast, dass eine mangelhafte verkaufte Sache in den ersten sechs Monate nach Übergabe mangelfrei war. Ferner darf der Unternehmer gemäß § 475 Abs. 2 BGB Gewährleistungsansprüche von gebrauchten Sachen nur auf maximal ein Jahr beschränken, während Verbraucher ( =Privatpersonen) die Gewährleistung ganz ausschließen können.

Anlaß der nachfolgenden Betrachtung, wann die Unternehmereigenschaft gegeben ist, sind zum einen E-Commerceangebote, bei denen nicht eindeutig zu erkennen ist, ob der Verkäufer die Geschäfte privat tätigt, sozusagen als Hobby. Zum anderen ist die Frage jedoch praxisrelavant bei Verkäufen in Internetauktionshäusern, wie bspw. e-bay. Gerade bei e-bay ist zu beobachten, dass dieses Portal von vielen genutzt wird, um sich, unter Umständen auch nebenberuflich, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Neben Fragen der Gewährleistung bei e-bay geht es hier unter anderen auch um die Frage, ob der Verkäufer bei e-bay seinem Kunden ein Widerrufs- und Rückgaberecht einräumen muß.

Alle Informationen, die der Käufer bei e-bay von dem Verkäufer bekommt, über seine Person oder sein Geschäft, ergeben, wenn sich aus der Angebotsseite selbst nichts ergibt, eigentlich nur aus den von anderen Verkäufern vorgenommenen Bewertungen.

2.

§ 14 BGB hat folgenden Wortlaut:

I.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

II.

Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Die Definition des Unternehmers basiert auf drei Elementen:

einmal persönlichen Kriterien, dann funktionalen Kriterien sowie sachlichen Kriterien.

Das persönliche Kriterium beschränkt den potentiellen Unternehmerkreis auf natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB. Natürliche Person ist die Person an sich, die keine GmbH oder Gesellschaft bürgerlichen Rechtes als Bsp. für eine Rechtsform als Tätigkeitsfeld gewählt hat. Dazu gehört bspw. der Einzelhandelskaufmann, die Angehörigen der freien Berufe, Künstler, Wissenschaftlicher, Landwirte. Juristische Personen können bspw. sein die GmbH oder die AG. Rechtsfähige Personengesellschaften sind bspw. die OHG, die Partnerschaftsgesellschaft oder die EWIF.

Relevanter für die Beurteilung der Frage nach der Unternehmereigenschaft sind jedoch die Begriffe gewerbliche Tätigkeit und selbstständige berufliche Tätigkeit.

Der Unternehmer des § 14 BGB wird bestimmt durch sein Tätigkeitsfeld, das an die gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit anknüpft. Entscheidend ist das hier mit verbundene Erscheinungsbild nach außen.

Für die gewerbliche Tätigkeit enthält § 14 BGB keine Legaldefinition. Es wird daher auf die Definition des Gewerbebegriffes in § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch zurückgegriffen. Ein Gewerbe liegt somit vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt.

Ein planvolles und dauerhaftes Tätigwerden liegt vor, wenn der Unternehmer eine gewisse Dauer am Markt tätig ist und einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand betreibt.

Eine weitere Voraussetzung ist die Selbstständigkeit der Tätigkeit. Eine gewerbliche Tätigkeit ohne Autonomie ist nicht denkbar. Wer nicht selbstständig tätig ist, kann nach deutscher Rechtsauffassung keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Dies gilt bspw. für Arbeitnehmer, Angestellte oder Beamte jeweils in ihren Tätigkeitsbereich. Dies heißt natürlich nicht, dass jemand, der als Arbeitnehmer angestellt ist nicht gleichzeitig privat im Internet gewerblich tätig sein kann.

Eine weitere Voraussetzung ist die Gewinnerzielungsabsicht und Entgeltlichkeit, wobei diese Ansicht nicht ganz unumstritten ist. Letztlich sind Gründe, weshalb Anbieter, die nicht gewinnorientiert tätig werden, anderen Sorgfaltsanforderungen unterworfen werden sollen, als diejenigen, die versuchen, einen Gewinn zu realisieren ohnehin nicht nachvollziehbar. Daher wird diese Frage wahrscheinlich nach der sogenannten Verkehrsanschauung zu beurteilen sein, d.h., anhand des äußeren Erscheinungsbildes. Als ein weiteres Indiz für die Unternehmereigenschaft wird ein Auftreten am Markt, insbesondere bei Verbraucherrechtsgeschäften gesehen. Hierbei ist auch immer der Schutzbereich zu betrachten, die die Definition des Unternehmers gemäß § 14 BGB zur Folge hat.

Zur Unternehmereigenschaft gehört auch die selbstständige berufliche Tätigkeit, wobei der Beruf sich als jeder erlaubte, sinnvolle auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage definiert.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 14 BGB berufliche und gewerbliche Tätigkeiten abgrenzen will, zu einer der Privatsphäre angehörenden Tätigkeit des Verbrauchers gemäß § 13 BGB.

Bezogen auf den Aspekt des Verbraucherschutzes, der die Definition des Unternehmers gemäß § 14 BGB zur Folge hat, gilt der Anwendungsbereich im übrigen nicht, wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind.

3. Wie sind diese eher theoretischen Ausführungen nunmehr in der Praxis umzusetzen?

Bezogen auf Verkäufer bei e-bay wird man überlegen müssen, ob die Definition der gewerblichen Tätigkeit dem Handeln des Verkäufers unterzuordnen ist. Wer somit über einen längeren Zeitraum regelmäßig eine größere Anzahl von Verkäufen tätigt, hat gute Chancen als Unternehmer eingruppiert zu werden. Dies gilt umsomehr, wenn bspw. immer wieder gleichartige Produkte oder regelmäßig neue Produkte angeboten werden. Von einer Gewinnerzielungsabsicht ist bei Internetauktionsportalen wie e-bay ohnehin meistens auszugehen. Es verbleiben natürlich gewisse Unsicherheiten. Wer aus einer Haushaltsauflösung eine große Anzahl von Gegenständen verkauft, erfüllt die Voraussetzungen für die Unternehmenseigenschaft oberflächlich gesehen, wobei man hier wohl nicht von einer selbstständigen und wirtschaftlichen Tätigkeit wird ausgehen können.

Auf der anderen Seite wird es bei wenigen Verkäuferbewertungen zum Teil problematisch sein, eine dauerhafte Tätigkeit nachzuweisen.

Es verbleibt somit immer eine gewisse Unsicherheit, wenn keine eindeutigen Kriterien vorliegen, wann der Verkäufer besondere Verbraucherschutzrechte in Anspruch nehmen kann bzw. der Verkäufer verpflichtet ist, besonderen Vorschriften zur Informationserteilung bspw. bei Widerrufsrechten und Einschränkung des Ausschlusses von Gewährleistungsmöglichkeiten nachzukommen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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