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Was ist urheberrechtlich geschützt?
Nicht jeder Text und jede Grafik unterfällt dem
Urheberschutz. Gefordert wird ein Minimum an schöpferischem Aufwand, der bei
Allerweltsgrafiken oder einfachen Gebrauchstexten wohl nicht gegeben sein wird.
Grundsätzlich sollte man bei Erstellung der eigenen Homepage jedoch davon
ausgehen, dass fremde Texte und Grafiken dem fremden Urheberrecht unterliegen.
Ein Urheberrecht ist jedenfalls immer an fremden Fotos, Musikstücken und Filmen
gegeben.
Nach den Grundsätzen des Urheberrechts hat alleine der
Ersteller des Textes oder des Fotos das Recht, die Verwendung und Verbreitung
seines Werkes zu bestimmen. Ohne seine ausdrückliche Zustimmung darf man daher
grundsätzlich keine fremden Texte, Grafiken oder Fotos auf die eigenen Homepage
übernehmen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Musikdateien sowie Film-
und Fernsehausschnitte.
Erlaubt ist dagegen die Benutzung von urheberrechtlich
geschützten Dateien, die durch den Urheber zur allgemeinen Benutzung frei
gegeben wurden oder als solche beispielsweise als Cliparts zusammen mit
Programmen ausgeliefert wurden. Diese Erlaubnis muß jedoch ausdrücklich erklärt
werden. Die Tatsache, dass auf einer anderen Homepage Fotos, Texte oder Grafiken
veröffentlicht worden sind, hat nicht zur Folge, dass der Urheber mit einer
Weiterverbreitung auf anderen Seiten automatisch einverstanden ist. Beachtet
werden muß auch, dass bei einer Erlaubnis, fremde Dateien zu verwenden, diese
sich oftmals auf den privaten Gebrauch bezieht, so dass diese Dateien auf einer
gewerblichen Homepage nicht verwendet werden dürfen. Diese Erfahrung mußten
beispielsweise Homepageinhaber machen, die Internetstadtplandienste auf ihre
Seiten verlinkten, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Oft ist bei
Homepages auch zu beobachten, dass Teile eines Stadtplans einfach eingescannt
und ins Netz gestellt werden. Da diese Dateien oftmals den Namen "anfahrt.jpg"
haben, war es für die Stadtplandienste ein leichtes, über die Bildersuche von
Google, Urheberrechtsverletzer zu ermitteln. Hier wurden Lizenzgebühren von ca.
1000,00 € fällig.
Möglich ist es, gemäß § 51 Nr. 2 Urhebergesetz aus
Texten zu zitieren. Erlaubt ist es jedoch nur, kleine Ausschnitte des Textes
beispielsweise 2-3 Sätze zu übernehmen. Das Zitat von größeren Textmengen muß
aus dem Text selbst gerechtfertigt sein und einen Bezug zur eigenen Darstellung
haben. Rechtlich nicht ganz geklärt, ist die Frage des sogenannten Bildzitates,
dass heißt der Homepageinhaber stellt Teile eines Bildes oder einer
urheberrechtlich geschützten Grafik dar. Im Zweifel sollte hier das
Einverständnis des Urhebers eingeholt werden. Ebenso umstritten und wohl nicht
erlaubt ist es, Teile eines Musikstückes oder eines Films, sozusagen als Zitat
zu veröffentlichen.
Gemäß § 63
Urhebergesetz ist bei der Verwendung fremder Bilder, Texte oder Grafiken immer
die Quelle mit anzugeben.
Nicht alles,
was keinem urheberrechtlichen Schutz unterfällt, darf jedoch veröffentlicht
werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt beispielsweise private
e-Mails oder unter Umständen auch Diskussionsbeiträge in Foren. Ferner hat jeder
gemäß § 22 Kunsturhebergesetz das Recht am eigenen Bild. Selbst wenn somit
beispielsweise der Homepageinhaber die Fotos, die er ins Netz stellen will,
selbst gemacht, dürfen Bilder von Personen nur veröffentlicht werden, wenn die
Personen eher zufällig neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit
erscheinen, es sich um Bilder von Versammlungen oder ähnlichen Vorgängen
handelt, oder wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt. Neben
Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen droht hier gemäß § 33 Kunsturhebergesetz eine
Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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