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Leitsätze
1. § 60 UrhG gilt nicht für die Veröffentlichung von
Bilder, insbesondere im Internet
2. § 60 UrhG ist nicht auf
juristische Personen (z.B. GmbHs) anwendbar, sondern nur auf natürliche
Personen. Dies gilt auch für ein Bild des GmbH-Geschäftsführers
OLG Köln, 19.12.2003, AZ 6 U
91/03
I.
Der Kläger ist Fotograf und
Inhaber einer Fotoagentur. Auf Betreiben der Verlagsanstalt Handwerk,
Handwerksblatt fertigte er eine Vielzahl von Fotografien, die den
Geschäftsführer der Beklagten zeigen. Dabei handelt es sich teilweise um
Portraitfotos, teilweise sind neben dem Geschäftsführer auch Mitarbeiter der
Beklagten abgebildet. Die Aufnahmen sollten repräsentativen Zwecken der
Beklagten dienen. Nach der Übersendung von Kontaktabzügen und 45 Vergrößerungen
im Format 13 X 18 bestellte und erhielt die Beklagte 12 Abzüge des oben
wiedergegebenen Lichtbildes als Passfotos zum Preis von je 2,50 EUR. Der Kläger
beanstandet die unstreitige Verwendung dieses Fotos für verschiedene
Internet-Auftritte. Die Beklagte hält sich auf Grund von § 60 UrhG für
berechtigt, das Foto ihres Geschäftsführers im Internet zu verbreiten.
Das Landgericht, auf dessen
tatsächliche Feststellungen im übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte
unter Abweisung eines weitergehenden, auf die AGB des Klägers gestützten
Schadensersatzanspruches zur Zahlung von 4.310 EUR und zur Unterlassung
verurteilt, weil sie nicht die Bestellerin des Bildes und nicht der auf dem Foto
Abgebildete und deswegen § 60 UrhG nicht einschlägig sei.
Gegen dieses Urteil hat die
Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie das Ziel der vollständigen
Klageabweisung verfolgt und weiterhin die Anwendung von § 60 UrhG erstrebt. Es
treffe zwar zu, dass sie nicht der Abgebildete sei, gleichwohl unterfalle die
Veröffentlichung der Vorschrift, weil der Abgebildete ihr Geschäftsführer sei,
der bei typischer Bürotätigkeit an seinem Arbeitsplatz und deswegen nicht als
Privatmann, sondern eben als ihr Geschäftsführer abgelichtet worden sei. Im
übrigen müsse sowohl der Besteller als auch der Abgebildete in der Lage sein,
einen Dritten umfassend mit der Wahrnehmung seiner verwertungsrechtlichen
Befugnisse zu betrauen. Im Ergebnis sei es so, dass sie lediglich die Rechte
ihres Geschäftsführers wahrgenommen habe. Es fehle auch an dem für Ansprüche aus
§§ 97,72 UrhG erforderlichen Verschulden. Dass § 60 UrhG nicht zu Gunsten einer
GmbH gelte, deren Geschäftsführer der Abgebildete sei, sei in der Rechtsprechung
bislang nicht entschieden worden. Deswegen habe sie hiermit auch nicht rechnen
müssen. Schließlich sei auch ein zurechenbarer ersatzfähiger Schaden nicht
entstanden. Denn der Kläger stehe nicht anders, als wenn nicht sie, sondern ihr
Geschäftsführer die Bilder als Privatmann veröffentlicht hätte.
Der Kläger verteidigt das
angefochtene Urteil und meint insbesondere, die Anwendung des § 60 UrhG sei
durch die von ihm zugrundegelegten AGB wirksam ausgeschlossen.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat
auch in der Sache teilweise Erfolg. Der Beklagten kommt zwar die Vorschrift des
§ 60 UrhG nicht zu Gute, sie kann jedoch für die Verbreitung des Bildes auf
fremden Internetseiten nicht in Anspruch genommen werden.
a. Der Zahlungsanspruch ist in
Höhe von 1.160 EUR aus §§ 15,16,17,72,97 UrhG begründet. Das Einstellen des
Fotos in eine Internetseite stellt - was keiner Begründung bedarf - eine den §§
16 Abs.1 und 17 Abs.1 UrhG unterfallende Vervielfältigung und Verbreitung des
gem. § 72 UrhG urheberrechtlich geschützten Lichtbildes des Klägers dar. Ohne
Erfolg beruft sich die Beklagte gegen den dem Grunde nach hieraus resultierenden
Schadensersatzanspruch auf die Ausnahmevorschrift des § 60 UrhG. Dabei lässt der
Senat die Frage offen, ob die AGB, die einen Ausschluss des § 60 UrhG vorsehen,
entgegen der Auffassung des Landgerichts wirksam Vertragsbestandteil geworden
sind. Die Voraussetzungen des § 60 UrhG liegen nämlich nicht vor. Die Vorschrift
räumt dem Besteller eines Bildnisses oder dem Abgebildeten das Recht der
Vervielfältigung und unentgeltlichen Verbreitung ein. Dabei ist unter einem
Bildnis eine bildliche Personendarstellung zu verstehen (vgl. Schricker-Vogel,
UrhG, 2.Aufl., § 60 Rz 13; Dreier/Schulze, UrhG § 60 Rz 4;
Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, 2. Aufl., § 60 Rz 16). Die Bestimmung dient dem aus
der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers und -
soweit er mit diesem nicht identisch ist - auch des Abgebildeten, die bildliche
Darstellung einer oder mehrerer Personen, die auf seine Bestellung entstanden
ist und/oder ihn selbst zeigt, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an
einzelne Dritte weitergeben zu können. Demgegenüber erfasst sie die öffentliche
Wiedergabe des Bildes, an der ein derartiges schützenswertes und gegenüber den
Nutzungsrechten des Urhebers vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht,
nicht (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., Rz 9). Zu der beanstandeten Verbreitung des
Bildes durch öffentliche Wiedergabe im Internet war die Beklagte daher nicht
berechtigt.
Die Beklagte trifft auch der
Vorwurf der Fahrlässigkeit. Ihr war bekannt, dass es sich um ein nicht von ihr
gefertigtes Lichtbild handelte, und sie durfte - was sie selbst auch nicht für
sich in Anspruch nimmt - nicht annehmen, der Erwerb von 12 Passbildern zu je
2,50 EUR berechtige sie, das so erworbene Foto in das Internet einzustellen und
auf diese Weise unbegrenzt weltweit öffentlich zu verbreiten.
Die Beklagte muss für die durch
die Anlagen 7 und 8 zur Klageschrift dokumentierte zweimalige Veröffentlichung
des Bildes auf ihrer Internetseite unter der Internetadresse "www.c....com"
einstehen. Sie ist daher nach der unangefochten gebliebenen Berechnung des
Landgerichts auf S.6 ff der angegriffenen Entscheidung zur Zahlung des Betrages
von 1.160 EUR verpflichtet. Soweit das Landgericht die Beklagte auch wegen der
Veröffentlichung des Bildes auf anderen, nicht von ihr verantworteten
Internetseiten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat, hat ihre Berufung
demgegenüber Erfolg. Eine Haftung auch für diese Veröffentlichungen würde
voraussetzen, dass die Beklagte das Bild den Betreibern jener Internetseiten
übermittelt oder sonst bewusst zugänglich gemacht hätte. Das kann jedoch der
Entscheidung nicht zugrundegelegt werden. Die Weitergabe des Bildes müsste für
die als juristische Person selbst handlungsunfähige Beklagte deren
Geschäftsführer oder ein anderer verantwortlicher Mitarbeiter vorgenommen haben.
Das hat indes der Kläger nicht in einlassungsfähiger Weise dargelegt. Vielmehr
stellt sich die unsubstantiierte Darstellung auf S.6 der Klageschrift, wonach
die Beklagte das "Foto einem Dritten ... überlassen und weitergegeben" hat, als
reine Schlussfolgerung aus dem Umstand dar, dass das Foto auch auf andere, nicht
von der Beklagten verantwortete Internetseiten eingestellt worden ist. Entgegen
der Auffassung, die der Kläger in dem ihm nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
4.12.2003 geäußert hat, ist deswegen die bewusste Überlassung des Fotos an einen
bestimmten Dritten, der seinerseits die Nutzung im Internet zu verantworten hat,
nicht gem. § 138 Abs.4 ZPO als zugestanden anzusehen. Es besteht auch kein
Erfahrungssatz, aus dem herzuleiten wäre, dass die Beklagte auf diese Weise das
Foto Dritten zugänglich gemacht hätte. Das Lichtbild war für jeden
Internetnutzer, der die aus deren Firma leicht abzuleitende Internetadresse der
Beklagten kannte oder sonst auf deren Internetauftritt gestoßen war, im Internet
einsehbar und konnte von dort aus kopiert werden. Überdies ist das Foto, das den
Geschäftsführer der Beklagten im Portrait zeigt, in den drei hier in Rede
stehenden, durch die Anlagen 9 - 11 zur Klageschrift dokumentierten Fällen von
solchen Unternehmen in das Internet eingestellt worden, bei denen er als
Referent aufgetreten ist. Es liegt daher nahe, dass das Foto gerade nicht von
der Beklagten, sondern von deren Geschäftsführer persönlich in seiner
Eigenschaft als Referent dem Betreiber der Website überlassen worden
ist.
Demgegenüber hat die Berufung
keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur
Unterlassung der Verwertung des Bildes richtet.
Soweit der Unterlassungsantrag
eine zukünftige Verbreitung des Bildes im Internet zum Gegenstand hat, ergibt
sich dies bereits aus den vorstehend zu 1) dargelegten Gründen: § 60 UrhG
rechtfertigt eine öffentliche Wiedergabe nicht. Über diese konkrete
Verletzungsform hinaus besteht aber auch die Gefahr einer Vervielfältigung und
Veröffentlichung des Bildes nicht nur im Internet, sondern etwa auf
Geschäftsbriefen, Werbematerialien oder in ähnlichen Verlautbarungen der
Beklagten. Denn das Wesen der Rechtsgutsverletzung liegt nicht darin, dass die
Beklagte das Foto gerade im Internet verbreitet, sondern darin, dass sie
überhaupt das ihr zugängliche Passfoto vervielfältigt und anderen zugänglich
gemacht hat. Das Einstellen des Bildes zu Repräsentationszwecken im Internet mit
seiner potenziell weltweiten Reichweite begründet daher die Gefahr, dass die
Beklagte auch auf die beschriebene herkömmliche Weise von dem Bild Gebrauch
machen wird.
Auch diese nach der
Veröffentlichung im Internet drohende Nutzung des Fotos ist nicht durch die
Vorschrift des § 60 UrhG gerechtfertigt. Das ergibt sich allerdings nicht schon
aus dem Umstand, dass die beschriebenen Nutzungen zu gewerblichen Zwecken
vorgenommen würden. Die Bestimmung des § 60 UrhG setzt in ihrer aktuellen, durch
das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
10.9.2003 (BGBl. I S.1774) geänderten Fassung zwar voraus, dass die Verbreitung
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, auf das Verfahren ist die Norm aber in
ihrer früheren Fassung anzuwenden, die diese Einschränkung noch nicht enthielt.
Denn der Unterlassungsanspruch ist zwar auf die Zukunft gerichtet, gründet sich
aber auf den in der Verbreitung des Fotos im Internet liegenden Verstoß, der
bereits im September 2002 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle
erfolgt ist, und das Gesetz enthält eine Überleitungsvorschrift, die derartige
Fälle erfasst, nicht. Die Beklagte ist aber deswegen nicht gem. § 60 UrhG a.F.
zu der beschriebenen Nutzung berechtigt, weil sie weder Bestellerin des Fotos,
noch auf diesem abgebildet ist. Aus diesem Grunde kann auch im Rahmen des
Unterlassungsanspruches offen bleiben, ob die Anwendung der Vorschrift von den
Parteien vertraglich wirksam ausgeschlossen worden ist.
Die Beklagte ist zunächst nicht
Bestellerin im Sinne der Vorschrift. Besteller ist derjenige, der mit dem
Fotografen den Werkvertrag über die Herstellung des Fotos im eigenen Namen und
für eigene Rechnung schließt (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O. Rz.17;
Dreier/Schulze, UrhG § 60 Rz 6; Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, 2. Aufl., § 60 Rz
14). Es kann nicht festgestellt werden, dass dies die Beklagte war. Nach der
Darstellung des Klägers hat er den Auftrag von der Verlagsanstalt Handwerk,
Deutsches Handwerksblatt erhalten und hat diese ihm vereinbarungsgemäß die
Material- und Fahrkosten erstattet. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.
Mangels näherer tatsächlicher Anhaltspunkte kann die Beklagte nicht allein
deswegen gleichwohl als Bestellerin angesehen werden, weil die Fotos, die sie zu
Repräsentationszwecken einsetzen wollte, in ihrem Interesse angefertigt worden
sind. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl.
Schricker-Vogel, a.a.O., Rz. 4 a.E. m.w.N.) und kann bei der gegebenen Sachlage
nicht auf die hinter der Verlagsanstalt stehende Beklagte erstreckt werden,
zumal diese bzw. ihr Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter zwar an der
Anfertigung einer Vielzahl von Bildern mitgewirkt haben, sie später aber neben
den 45 Vergrößerungen im Format 13 X 18 zu 6 DM lediglich die in Rede stehenden
Passbilder abgenommen hat.
Die Beklagte ist auch nicht auf
dem Foto abgebildet, abgebildet ist vielmehr ihr Geschäftsführer. Die Abbildung
ihres Geschäftsführers stellt indes nicht die Abbildung einer GmbH dar. Das gilt
auch angesichts des Umstandes, dass eine GmbH als juristische Person nicht
abgebildet werden kann und im Geschäftsleben durch ihren Geschäftsführer
vertreten und repräsentiert wird. Die Vorschrift hat den bereits beschriebenen
Zweck, wegen der durch das Bildnis der eigenen Person begründeten persönlichen
Verbundenheit (auch) dem Abgebildeten das Recht der unentgeltlichen Verwertung
durch Weitergabe an Dritte einzuräumen. Dieses durch die Bestimmung geschützte
persönliche Interesse an dem eigenen Bild kann nur natürliche, nicht aber
juristische Personen betreffen und steht daher der Beklagten als GmbH nicht zu.
Aus diesem Grunde ist die Beklagte nicht deswegen berechtigt, das
streitgegenständliche Foto ihres Geschäftsführers ohne Zustimmung des Klägers
etwa für die Gestaltung einer Präsentationsmappe zu verwenden, weil auf ihm ihr
Geschäftsführer abgebildet ist. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden,
anstelle der Beklagten habe ihr Geschäftsführer das Recht, in dem von § 60 UrhG
a.F. gezogenen Rahmen das Bild zu nutzen. Denn die Erstellung einer solchen, die
Beklagte betreffenden Repräsentationsmappe stellt auch dann, wenn sie von ihrem
Geschäftsführer vorgenommen wird, eine Nutzung des Fotos durch die Beklagte und
nicht durch ihren Geschäftsführer persönlich dar und unterfällt damit der
Vorschrift nicht. Der Geschäftsführer der Beklagten selbst darf als Abgebildeter
das Foto für eigene Zwecke gem. § 60 UrhG nutzen. Zu diesen Zwecken gehört aber
eine Verwendung des Fotos nicht, die nicht der Präsentation des Geschäftsführers
persönlich, sondern der Beklagten dient. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte
darauf, der Abgebildete müsse in der Lage sein, einen Dritten umfassend mit der
Wahrnehmung seiner verwertungsrechtlichen Interessen zu betrauen. Es trifft zwar
zu, dass der Berechtigte - was durch die Neufassung des Gesetzes in den Wortlaut
von § 60 Abs.1 S.1 UrhG aufgenommen worden ist - auch schon gem. § 60 UrhG a.F.
seine Rechte nicht nur selbst wahrnehmen kann, sondern das Bildnis auch durch
Dritte vervielfältigen lassen darf (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., Rz 21). Das
erweitert aber die eigenen Rechte der Beklagten nicht. Diese darf danach die
Nutzungen für ihren Geschäftsführer ziehen, die ihm persönlich erlaubt sind,
dazu gehört aber aus den dargestellten Gründen die mit Blick auf die Einstellung
in das Internet drohende Verwertung in Präsentationen, Werbematerialien und
anderen in Betracht kommenden Veröffentlichungen, die die Beklagte selbst und
nicht ihren Geschäftsführer zum Gegenstand haben, nicht. Für die Entscheidung
ist schließlich ohne Bedeutung, ob die Beklagte, wie sie meint, nicht damit
rechnen musste, dass § 60 UrhG nicht auf eine GmbH anwendbar ist. Denn der
Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs.1 S.1 UrhG setzt ein Verschulden nicht
voraus.
Ist damit der
Unterlassungsanspruch in der weiten von dem Landgericht zuerkannten Fassung
begründet, so hat der Senat lediglich zum Zweck der besseren Identifizierung des
Fotos dieses in den Tenor eingeblendet.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 92 Abs.1 ZPO. Abs.
15
Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert für das
Berufungsverfahren: 9.310 EUR.
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