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Leitsatz:
Es kann dahinstehen, ob mit einem
strafbewehrten gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie eine Verletzung des
Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte, oder ob damit nicht – wofür vieles
spricht – lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgenommen wäre.
Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 25.07.2005, AZ 1 BvR 2182/04
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird
nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die
Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde betrifft Urheberrecht. Der Beschwerdeführer
wendet sich gegen das seiner Meinung nach mit den angegriffenen Vorschriften
verbundene Verbot der Herstellung privater Sicherungskopien von ordnungsgemäß
erworbenen, aber kopiergeschützten CDs und DVDs.
1. Durch das Gesetz zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl I
S. 1774; in Kraft getreten am 13. September 2003) wurden verschiedene
Vorschriften neu in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung
basierte auf europarechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft (ABlEG L 167/10).
a) Die Vorschrift des § 95 a
UrhG, mit der Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/29/EG umgesetzt wurde,
schützt in ihrem Absatz 1 wirksame technische Maßnahmen (insbesondere
Kopierschutzsysteme) vor Umgehung und unterbindet in Absatz 3 auch entsprechende
Vorbereitungshandlungen (beispielsweise die Herstellung und Verbreitung von
Programmen, mit denen Kopierschutz umgangen werden kann).
Durch § 95 b UrhG wurde Art. 6
Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG umgesetzt. Die Norm verpflichtet den
Rechtsinhaber, der sein Werk mittels einer solchen technischen Maßnahme schützt,
bestimmten Berechtigten – so zum Beispiel denjenigen, die eine Privatkopie
herstellen wollen – für enumerativ aufgezählte Nutzungszwecke die Mittel zur
Verfügung zu stellen, um die technischen Schutzmaßnahmen unwirksam zu machen.
Keine derartige Pflicht ist allerdings für die digitale Vervielfältigung zu
privaten Zwecken normiert. Die entsprechende Kann-Vorschrift der Richtlinie
2001/29/EG ließ der Gesetzgeber bewusst unausgefüllt, weil die hiermit
zusammenhängenden Fragen einer weiteren Prüfung bedürften (vgl. BTDrucks 15/38
S. 15).
b) Nach wie vor enthält das
Urheberrechtsgesetz als Schranke des Urheberrechts die Bestimmung des § 53 Abs.
1 Satz 1 UrhG. Mit dieser werden einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch
eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern für zulässig
erklärt, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und
soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte
Vorlage verwendet wird.
c) Begleitet und gefolgt von
einer breiten Diskussion (vgl. z.B. Krüger, GRUR 2004, S. 204; Ulbricht, CR
2004, S. 674; Grassmuck, ZUM 2005, S. 104; von Braunmühl, ZUM 2005, S. 109;
Kreile, ZUM 2005, S. 112; Hucko, ZUM 2005, S. 128; Aschenbrenner, ZUM 2005, S.
145 <150 ff.>) wurde inzwischen unter dem 27. September 2004 ein
Referentenentwurf vorgelegt, nach dem auch bei der beabsichtigten weiteren
Novellierung des Urheberrechtsgesetzes auf die Durchsetzung der Privatkopie
gegen technische Schutzmaßnahmen verzichtet werden soll.
2. Der Beschwerdeführer macht mit
seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines
Eigentumsgrundrechts geltend.
Er erwerbe im Jahr
durchschnittlich 25 Audio-CDs und 15 bis 20 DVD-Videos. Bis zum In-Kraft-Treten
des neuen Urheberrechts habe er hiervon regelmäßig jeweils eine digitale Kopie
angefertigt. Diese habe der Sicherung des digitalen Dateninhalts gedient und
ausschließen sollen, dass eine Beschädigung der nicht ganz unempfindlichen
Datenschichtseiten zum Datenverlust führe. Nunmehr sei ihm das Herstellen einer
Privatkopie von im Fachhandel erworbenen Audio-CDs und DVD-Videos immer dann
verboten, wenn der Original-Datenträger mit einem Kopierschutzmechanismus
ausgestattet sei. Das sei bei über 80 % der Datenträger der Fall. Eine solche
Aushöhlung bzw. Relativierung seines Grundrechts aus Art. 14 GG im Bereich des
Urheberrechts könne er nicht hinnehmen.
Außerdem seien aufgrund des in §
95 a Abs. 3 UrhG enthaltenen Verbots von Vorrichtungen, die der Umgehung von
Kopierschutzmechanismen dienen, in Deutschland keine Softwareprodukte mehr
erhältlich, die in der Lage wären, von kopiergeschützten CDs/DVDs
Sicherungskopien zu erzeugen. Er dürfe sich derartige Tools auch nicht via
Internet aus dem Ausland besorgen, weil das eine ebenfalls verbotene Einfuhr
darstelle. Und einen durchsetzbaren Anspruch gegen die Hersteller solcher
kopiergeschützter Medien auf Zurverfügungstellung geeigneter Vorrichtungen habe
der Gesetzgeber bewusst nicht normiert.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist
nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür (vgl.
BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen. Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG
kommt ihr nicht zu. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung
der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte anzunehmen (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), weil sie unzulässig ist und deshalb keine Aussicht auf
Erfolg hat.
1. Sie genügt nicht dem Grundsatz
der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, weil der Beschwerdeführer durch die
angegriffenen Regelungen nicht unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist
(vgl.BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 18, 1 <11>; 91, 294 <305>; 97,
157 <164>).
a) Ein solches Betroffensein
ergibt sich zum einen nicht aus den in § 95 a UrhG enthaltenen Verboten. Diese
bringen für den Beschwerdeführer keine bereits jetzt spürbaren Rechtsfolgen mit
sich (vgl.BVerfGE 97, 157 <164>).
Durch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG
bleiben einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch weiterhin
grundsätzlich zulässig, wenn dazu nicht eine offensichtlich rechtswidrig
hergestellte Vorlage verwendet wird. Der Beschwerdeführer stützt sich allein auf
Privatkopien, die ohne weiteres von dieser Erlaubnis erfasst sind. Es ist nicht
erkennbar, dass die Einführung der §§ 95 a, b UrhG für den Beschwerdeführer
insoweit substantielle Änderungen gebracht hat.
Zutreffend ist allerdings, dass
Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung eines etwaigen Kopierschutzes nunmehr auch
dann rechtswidrig sind, wenn sie dazu dienen, von der Erlaubnis des § 53 Abs. 1
UrhG Gebrauch zu machen (Dreyer in HK-UrhR, 2004, § 53 Rn. 12; Schmid/Wirth,
Urheberrechtsgesetz, 2004, § 53 Rn. 4). Damit ist aber keine Strafandrohung
verbunden. Denn § 108 b Abs. 1 letzter Satzeinschub, § 111 a Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a UrhG nehmen Umgehungen des Kopierschutzes zum eigenen privaten
Gebrauch von straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen aus (vgl. BTDrucks 15/38,
S. 29; Schmid/Wirth, a.a.O., Rn. 6; Ernst, CR 2004, S. 39 <42
f.>).
Es verbleibt nur die Möglichkeit,
dass die Rechtsinhaber den Zivilrechtsweg gegen das Erstellen von Privatkopien
unter Umgehung des Kopierschutzes beschreiten (vgl. BTDrucks 15/38, S. 29;
Schmid/Wirth, a.a.O.; Kotthoff in HK-UrhR, 2004, § 108 b Rn. 7) und Ansprüche
gemäß §§ 97 ff. UrhG oder §§ 823, 1004 BGB geltend machen (vgl. dazu Spieker,
GRUR 2004, S. 475 <480 ff.>; Arlt, MMR 2005, S. 148 <149 ff.>).
Inwiefern der Beschwerdeführer das zu besorgen hätte, führt er jedoch nicht aus.
Darlegungen hierzu wären aber angesichts des Umstandes, dass – soweit
ersichtlich - in Deutschland derartige Verfahren bei Privatkopien bislang nicht
angestrengt wurden, erforderlich gewesen.
Im Übrigen rechtfertigt das
Risiko einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme – anders als die Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (vgl.BVerfGE 46, 246
<256>; 81, 70 <82> ) - vorliegend nicht, die Zulässigkeit einer
unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde zu bejahen.
Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, im Rahmen eines etwaigen
fachgerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen. Dort hat auch die Klärung
zu erfolgen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die
beanstandeten Regelungen konkret in seinen Rechten betroffen ist. Unter dem
Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist eine derartige
fachgerichtliche Prüfung gerade bei Vorschriften wie §§ 95 a, b UrhG und §§ 97
ff. UrhG angezeigt, die den Gerichten Entscheidungsspielräume belassen, die für
die Frage der Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl.BVerfGE 97, 157
<164 f.>).
b) Die angegriffenen Regelungen
führen zum anderen auch nicht zu einer faktischen Betroffenheit des
Beschwerdeführers etwa der Gestalt, dass keine geeigneten Kopierwerkzeuge mehr
zur Verfügung ständen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die bei ihm
offensichtlich aus der Zeit vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch
vorhandenen Werkzeuge nicht auf absehbare Zeit das Außerkraftsetzen der üblichen
Kopierschutzmechanismen ermöglichen würden (vgl. dazu Stickelbrock, GRUR 2004,
S. 736 <739 f.>). Zudem ist das Sich-Verschaffen eines geeigneten
Werkzeugs beispielsweise aus dem Internet per Download auch nach seinem Vortrag
tatsächlich möglich und – wenn es zu privaten Zwecken erfolgt - ebenso wie das
Umgehen des Kopierschutzes selbst weder mit Strafe noch mit Bußgeld
bedroht.
2. Darüber hinaus ist die
Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG entsprechend
substantiiert erhoben worden. Der Beschwerdeführer setzt sich schon nicht mit
der streitigen einfachrechtlichen Frage auseinander, wann eine wirksame
technische Maßnahme im Sinn des § 95 a UrhG vorliegt – also ob es daran etwa
fehlt, wenn sich die Maßnahme ohne weiteres (zum Beispiel durch standardmäßig
mit Betriebssystemen ausgelieferte Kopierwerkzeuge) umgehen lässt (so
Schmid/Wirth, a.a.O., § 95 a Rn. 8 f.; vgl. auch Ernst, a.a.O., S. 39; enger
wohl Dreyer, a.a.O., § 95 a Rn. 21; Stickelbrock, a.a.O., S. 738). Außerdem
lässt der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers zu den von ihm regelmäßig
erworbenen Datenträgern keinerlei Beurteilung zu, ob diese tatsächlich eine
wirksame technische Maßnahme im Sinn des § 95 a UrhG aufweisen.
3. Nach Vorstehendem bedarf die
streitige Frage, ob es ein Recht auf eine digitale Privatkopie gibt (vgl. z. B.
Stickelbrock, a.a.O., S. 740; Ulbricht, a.a.O., S. 677 ff.; Hucko, a.a.O., S.
130), keiner Erörterung. Es kann mithin dahinstehen, ob mit einem strafbewehrten
gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie eine Verletzung des
Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte, oder ob damit nicht – wofür vieles
spricht – lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgenommen wäre.
Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.
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