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Werbung  mit unverbindlichen Preisempfehlungen – Vorsicht Abmahnung!

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Das Empfehlungsverbot und die Regelung über unverbindliche Preisempfehlungen sind im Rahmen der GWB-Novelle weggefallen. Empfehlungen eines Unternehmers an die Abnehmer seiner Ware, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern oder anzubieten, bestimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden oder bestimmte Ober- und Untergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten, können nun zulässig sein. Es kann jedoch ein Verstoß gegen § 1 GWB n.F. vorliegen.  Unverbindliche Preisempfehlungen können weiterhin genutzt und beworben werden, sie gelten jedoch nicht mehr nur ausschließlich für Markenwaren.

Da unverbindliche Preisempfehlungen in der Regel höher sind, als der tatsächliche Straßenpreis bietet sich eine Werbung dahingehend an, dass man seinen eigenen Preis im Verhältnis zu unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzt. Dies ist grundsätzlich zulässig. Somit ist es erlaubt, dass der Händler den empfohlenen Preis im Vergleich zu seinem eigenen Preis nennt. Auch die Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung selbst ist möglich, wenn der Händler die Ware zu diesem Preis anbietet. Hier sind jedoch ein paar Formalien einzuhalten, damit es nicht zu einer irreführenden Werbung gemäß § 5 UWG kommt, die abgemahnt werden kann:

Erste Voraussetzung ist, dass es die unverbindliche Preisempfehlung tatsächlich überhaupt gibt. Eine unverbindliche Preisempfehlung ist etwas anderes, als ein Laden- oder Straßenpreis.

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bzw. des Lieferanten natürlich inhaltlich richtig wiedergegeben werden.  Hat der Hersteller bzw. der Lieferant eine unverbindliche Preisempfehlung geändert oder zurückgenommen, kann auch mit einer “ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung” geworben werden. Dies gilt insbesondere beim Angebot von Auslaufmodellen oder Modellwechseln. Es sollte sich zudem um die letzte nicht mehr geltende Preisempfehlung handeln und nicht um eine sehr viel ältere, schon lange nicht mehr aktuelle Preisempfehlung.

Problematisch sind unverbindliche Preisempfehlungen im Übrigen auch dann, wenn der empfohlene Preis nirgendwo auf dem Markt mehr durchgesetzt wird. Die Rechtsprechung spricht insofern von “Mond-Preisen”, die in Wirklichkeit gar nicht gegeben sind, sondern durch die Herabsetzung durch den Händler ein günstige Angebot vorspiegeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die unverbindliche Preisempfehlung im Handel durchweg oder durch eine Mehrzahl von Händlern nennenswert unterschritten wird. Es ist daher zum empfehlen, bei einer Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen besonders sorgfältig auf Formulierungen zu achten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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