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Unberechtigter
Ausschluss von Widerrufsrechten ist wettbewerbswidrig (Landgericht Memmingen)
Das Landgericht Memmingen hat in einer aktuellen
Entscheidung (Az: 1 HO 2319/03 vom 10.12.2003) (http://www.jurpc.de/rechtspr/20040116.htm)
einen Shopbetreiber zur wettbewerbsrechtlichen Unterlassung verurteilt, da
dieser Standartsoftware verkauft hatte, ein Widerrufsrecht jedoch ausgeschlossen
hatte. Die Begründung des Ausschlusses des Widerrufsrechtes erfolgte damit, das
dieser Artikel speziell für den Kunden bestellt und daher nicht storniert oder
zurückgegeben werden kann.
Das
Landgericht hatte zutreffend angenommen, das bei standartisierter Ware, es
handelte sich um ein standartisiertes PDF-Mailer-Programm, das Rückgaberecht
gemäß § 312 d I BGB nicht ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus § 312 d IV
Nr. 1 BGB.
Das
Landgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung
gemäß § 1 UWG wertbezogen ist und verbraucherschützenden Charakter hat mit der
Folge, dass eine Verletzung dieser Vorschrift wettbewerbswidrig ist.
Interessant
ist auch, dass wohl auf Grund des geringen geschäflichen Umfangs der Tätigkeit
des Klägers der Streitwert nur auf 10.000,00 Euro festgesetzt wurde, für
wettbewerbsrechtliche Verfahren ein eher geringer Streitwert.
Das
Urteil verdeutlicht, dass eine ordnungsgemäße Widerrufs- oder Rückgabebelehrung
extrem wichtig ist und im Zweifel bei falscher Formulierung oder falscher
Anwendung einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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