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Unberechtigter Ausschluss von Widerrufsrechten ist wettbewerbswidrig (Landgericht Memmingen)

 

Das Landgericht Memmingen hat in einer aktuellen Entscheidung (Az: 1 HO 2319/03 vom 10.12.2003) (http://www.jurpc.de/rechtspr/20040116.htm) einen Shopbetreiber zur wettbewerbsrechtlichen Unterlassung verurteilt, da dieser Standartsoftware verkauft hatte, ein Widerrufsrecht jedoch ausgeschlossen hatte. Die Begründung des Ausschlusses des Widerrufsrechtes erfolgte damit, das dieser Artikel speziell für den Kunden bestellt und daher nicht storniert oder zurückgegeben werden kann.

 

Das Landgericht hatte zutreffend angenommen, das bei standartisierter Ware, es handelte sich um ein standartisiertes PDF-Mailer-Programm, das Rückgaberecht gemäß § 312 d I BGB nicht ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus § 312 d IV Nr. 1 BGB.

 

Das Landgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung gemäß § 1 UWG wertbezogen ist und verbraucherschützenden Charakter hat mit der Folge, dass eine Verletzung dieser Vorschrift wettbewerbswidrig ist.

 

Interessant ist auch, dass wohl auf Grund des geringen geschäflichen Umfangs der Tätigkeit des Klägers der Streitwert nur auf 10.000,00 Euro festgesetzt wurde, für wettbewerbsrechtliche Verfahren ein eher geringer Streitwert.

 

Das Urteil verdeutlicht, dass eine ordnungsgemäße Widerrufs- oder Rückgabebelehrung extrem wichtig ist und im Zweifel bei falscher Formulierung oder falscher Anwendung einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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