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UWG-Reform: Das neue Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird novelliert. Anlaß der Überarbeitung des UWG   sind Liberalisierungstendenzen, die sich bereits durch den  Wegfall des Rabattgesetzes oder der Zugabenverordnung verdeutlichten. Zudem geht es um eine Harmonisierung des europäischen Wettbewerbsrechtes und einer Umsetzung von EU-Richtlinien. Das neue UWG ist am 08.07.2004 in Kraft getreten.

Was ändert sich?

Das “alte” UWG lebte von den beiden großen Generalklauseln der §§ 1,3 UWG. Daraus entwickelte sich eine umfangreiche Rechtsprechung zu den einzelnen Fallgruppen des unlauteren Wettbewerbs und dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Diese von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen werden nun im UWG einzeln aufgeführt. § 4 des neuen UWG sind nun 11 Beispielgruppen des unlauteren Wettbewerbs vor. Die Auflistung ist, wie sich aus der Einleitung des § 4 UWG durch das Wort “insbesondere” ergibt, nicht abschließend.

§ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs

Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer

1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind,

die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger

Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durch

sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind,

die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern

oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst

oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;

4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen,

Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre

Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter

die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig

angibt;

6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben

oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware

oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig

macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder

Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der

Dienstleistung verbunden;

7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten

oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines

Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen

eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein

Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet

oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens

oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen,

sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind;

handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der

Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein

berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann

unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider

behauptet oder verbreitet wurden;

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung

der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers

sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die

betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder

Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt

Oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse

oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

10. Mitbewerber gezielt behindert;

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch

dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer

das Marktverhalten zu regeln.

Gleiches gilt für die irreführende Werbung, früher § 3 UWG, nunmehr § 5 UWG.

§ 5 Irreführende Werbung

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend

wirbt.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend

ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen,

insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:

1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie

Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung,

Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung,

die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit,

Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche

Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden

Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen

Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und

Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen,

unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen

erbracht werden;

3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art,

die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie

seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen

Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen

oder Ehrungen.

Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache

irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die

Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung

sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung

der Entscheidung zu berücksichtigen.

(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben

im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen

und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen

und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung

eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für

eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist

streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert

worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der

Preisherabsetzung geworben hat.

(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter

Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung

und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge

zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten

ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es

sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere

Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend

für die Werbung für eine Dienstleistung.

Einige Punkte sind eher eng gefasst und entsprechend der aktuellen Rechtsprechung. Die Regelung zu “Mondpreisen” findet sich § 5 Abs. 4 UWG. Die Vorratsverpflichtung bei Sonderangeboten besteht nunmehr für zwei Tage gem. § 5 Abs. 5 UWG. Ausnahmen sind möglich.

§ 6 UWG regelt die nunmehr erlaubte vergleichende Werbung, legt jedoch gleichzeitig Merkmale fest, unter den auch ein vergleichende Werbung unlauter und somit nicht erlaubt ist.

§ 6Vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar

oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem

Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar

macht.

(2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend

wirbt, wenn der Vergleich

1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen

Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante,

nachprüfbare und typische Eigenschaften oder

den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen

ist,

3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen

dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen

den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen

oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,

4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten

Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder

beeinträchtigt,

5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen

oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers

herabsetzt oder verunglimpft oder

6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung

einer unter einem geschützten Kennzeichen

vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem

besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so

sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses

noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots

eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die

Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf

hinzuweisen.

Interessant ist die unzumutbare Belästigung des § 7 UWG. Die Belästigung bezieht sich auf unerwünschte Werbung und soll für einen entsprechenden Schutz vor Spam, Faxen und Telefonanrufen sorgen. Dem einer entsprechenden Umsetzung von ohnehin geltender Rechtsprechung war auch die EU-Datenschutzrichtlinie endlich umzusetzen.

§ 7Unzumutbare Belästigungen

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer

in unzumutbarer Weise belästigt.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger

diese Werbung nicht wünscht;

2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern

ohne deren Einwilligung oder gegenüber

sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche

Einwilligung;

3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen

Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post,

ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

4. bei einer Werbung mit elektronischen Nachrichten, bei

der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die

Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht

wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden

ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung

solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür

andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen

entstehen.

(3) Hat ein Unternehmer die elektronische Adresse eines

Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware

oder Dienstleistung erhalten, kann er diese Adresse zur

Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen

nutzen, es sei denn, der Kunde hat diese Nutzung

untersagt. Die Nutzung ist außerdem nur zulässig, wenn der

Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Nutzung

klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er diese

Nutzung jederzeit untersagen kann, ohne dass hierfür andere

als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Die Zulässigkeit von Werbung richtet sich nach dem opt-in Prinzip. Der Empfänger einer Werbung muss deren Erhalt vorher zugestimmt haben. Das Gegenstück ist das opt-out Prinzip. Hier muss der Empfänger von Werbung ausdrücklich wiedersprechen. Für Spam gilt insbesondere § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Falsche Adressen oder eine verschleierte Identität ist demzufolge unzulässig. Es muss zumindestens ein  Absender vorhanden sein, wo der Empfänger die Werbung abbestellen kann. Ein Ende des Spamproblems wird die UWG-Novelle nach unserer Auffassung nicht darstellen, da dieses Problem von seiner Herkunft her weder auf Deutschland noch auf Europa beschränkt ist.

Besonders interessant, auch für den Bereich e-commerce und Internet ist die Frage der Verwendung von Kundendaten gem. § 7 Abs. 3 UWG. Diese Norm entspricht der EU-Datenschutzrichtlinie. Kundendaten, die bei Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten werden dürfen zur Direktwerbung genutzt werden.

Die Nutzung ist aber an Voraussetzungen geknüpft, die nicht ganz ohne sind:

a) Die Daten dürfen nur für eigene Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Eine Weitergabe der Adresse an Dritte zu Werbezwecken ist daher nicht erlaubt.

b) Die beworbene Ware oder Dienstleistung muss ähnlich sein. Wer bei einem Versandhaus Kleidung gekauft hat, darf nicht mit der Werbung für Versicherungsleistungen belästigt werden

c) der Kunde darf der Nutzung nicht widersprochen haben

und, der nach unserer Auffassung wichtigste Punkt

d) der Kunde muss bei Erhebung seiner Daten darauf hingewiesen worden sein, das er eine entsprechende Datennutzung  jederzeit untersagen kann. Wichtig sind die Worte “bei Erhebung”. Der Hinweis an den Kunden muss somit zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Kunde die Daten erstmalig eingibt. Die Verwendung von “Altdaten” ist somit problematisch, da diese in der Regel ohne den entsprechenden Hinweis gespeichert wurden. Ordnungsgemäße Datenschutzbelehrungen nach dem TDDSG (Teledienstdatenschutzgesetz) können sich hier unter Umständen bezahlt machen, da hier die Möglichkeit eingeräumt werden muss, der Speicherung seiner Daten für die Zukunft zu widersprechen. Ob diese Belehrung einem Hinweis auf das Rechts des Kunden zur Untersagung der Datennutzung gleich steht, wird die Rechtsprechung klären müssen. Dieser Hinweis ist übrigens bei jeder Nutzung zu geben und nicht nur bei der erstmaligen Datenerhebung. Wichtig erscheint auch, dass der Hinweis deutlich zu erteilen ist. Diese Vorgabe sollte man ernst nehmen. Das Erschleichen einer Zustimmung zur Datennutzung über eine entsprechende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfte weder wirksam sein noch den Vorgaben des UWG entsprechen.

Was fehlt ?

Folgende Tatbestande fallen im neuen UWG weg.

-Insolvenzwarenverkauf

-Hersteller- und Großhändlerwerbung

-Kaufscheinhandel

-Sonderveranstaltungsverbot

Hierunter fallen Saisonschlussverkäufe (Sommer und Winnterschlussverkauf), Jubiläumsverkaufen und Räumungsverkäufe. Auch weiterhin ist bei Jubiläumsverkäufen zu beachten, dass die genannten Jubiläen zutreffend und wahr sind.

Auch den der Verbraucher in § 2 Abs. 2 UWG erstmalig im UWG aufgeführt wird, hat er durch das UWG keine eigenen Ansprüche. Diese stehen – wie vorher auch – Mitbewerbern, Verbänden, Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz  sowie des Kammern zu

Die Anspruchsdurchsetzung richtet sich nach § 12 UWG und beschreiben das übliche Procedere. Die Abmahnung ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG. Die bisher unstreitige Verpflichtung des Kostenersatzes für berechtigte Abmahnung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bemerkenswert ist, das § 14 Abs. 2 UWG nunmehr eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte vorsieht

Stand: 12.07.2004

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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