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UWG-Reform: Das
neue Wettbewerbsrecht
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird
novelliert. Anlaß der Überarbeitung des UWG sind
Liberalisierungstendenzen, die sich bereits durch den Wegfall des
Rabattgesetzes oder der Zugabenverordnung verdeutlichten. Zudem geht es um eine
Harmonisierung des europäischen Wettbewerbsrechtes und einer Umsetzung von
EU-Richtlinien. Das neue
UWG
ist am 08.07.2004 in Kraft
getreten.
Was ändert
sich?
Das "alte" UWG lebte
von den beiden großen Generalklauseln der §§ 1,3 UWG. Daraus entwickelte sich
eine umfangreiche Rechtsprechung zu den einzelnen Fallgruppen des
unlauteren Wettbewerbs und dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes.
Diese von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen werden nun im UWG
einzeln aufgeführt. § 4 des neuen UWG sind nun 11 Beispielgruppen des unlauteren
Wettbewerbs vor. Die Auflistung ist, wie sich aus der Einleitung des § 4 UWG
durch das Wort "insbesondere" ergibt, nicht abschließend.
§ 4 Beispiele unlauteren
Wettbewerbs
Unlauter im Sinne von § 3
handelt insbesondere, wer
1. Wettbewerbshandlungen
vornimmt, die geeignet sind,
die Entscheidungsfreiheit
der Verbraucher oder sonstiger
Marktteilnehmer durch
Ausübung von Druck oder durch
sonstigen unangemessenen
unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
2. Wettbewerbshandlungen
vornimmt, die geeignet sind,
die geschäftliche
Unerfahrenheit insbesondere von Kindern
oder Jugendlichen, die
Leichtgläubigkeit, die Angst
oder die Zwangslage von
Verbrauchern auszunutzen;
3. den Werbecharakter von
Wettbewerbshandlungen verschleiert;
4. bei
Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen,
Zugaben oder Geschenken die
Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme nicht klar
und eindeutig angibt;
5. bei Preisausschreiben
oder Gewinnspielen mit Werbecharakter
die Teilnahmebedingungen
nicht klar und eindeutig
angibt;
6. die Teilnahme von
Verbrauchern an einem Preisausschreiben
oder Gewinnspiel von dem
Erwerb einer Ware
oder der Inanspruchnahme
einer Dienstleistung abhängig
macht, es sei denn, das
Preisausschreiben oder
Gewinnspiel ist naturgemäß
mit der Ware oder der
Dienstleistung
verbunden;
7. die Kennzeichen, Waren,
Dienstleistungen, Tätigkeiten
oder persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt
oder verunglimpft;
8. über die Waren,
Dienstleistungen oder das Unternehmen
eines Mitbewerbers oder
über den Unternehmer oder ein
Mitglied der
Unternehmensleitung Tatsachen behauptet
oder verbreitet, die
geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens
oder den Kredit des
Unternehmers zu schädigen,
sofern die Tatsachen nicht
erweislich wahr sind;
handelt es sich um
vertrauliche Mitteilungen und hat der
Mitteilende oder der
Empfänger der Mitteilung an ihr ein
berechtigtes Interesse, so
ist die Handlung nur dann
unlauter, wenn die
Tatsachen der Wahrheit zuwider
behauptet oder verbreitet
wurden;
9. Waren oder
Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung
der Waren oder
Dienstleistungen eines Mitbewerbers
sind, wenn
er
a) eine vermeidbare
Täuschung der Abnehmer über die
betriebliche Herkunft
herbeiführt,
b) die Wertschätzung der
nachgeahmten Ware oder
Dienstleistung unangemessen
ausnutzt oder beeinträchtigt
Oder
c) die für die Nachahmung
erforderlichen Kenntnisse
oder Unterlagen unredlich
erlangt hat;
10. Mitbewerber gezielt
behindert;
11. einer gesetzlichen
Vorschrift zuwiderhandelt, die auch
dazu bestimmt ist, im
Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu
regeln.
Gleiches gilt für die
irreführende Werbung, früher § 3 UWG, nunmehr § 5 UWG.
§ 5 Irreführende
Werbung
(1) Unlauter im Sinne von §
3 handelt, wer irreführend
wirbt.
(2) Bei der Beurteilung der
Frage, ob eine Werbung irreführend
ist, sind alle ihre
Bestandteile zu berücksichtigen,
insbesondere in ihr
enthaltene Angaben über:
1. die Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen wie
Verfügbarkeit, Art,
Ausführung, Zusammensetzung,
Verfahren und Zeitpunkt der
Herstellung oder Erbringung,
die Zwecktauglichkeit,
Verwendungsmöglichkeit,
Menge, Beschaffenheit, die
geographische oder betriebliche
Herkunft oder die von der
Verwendung zu erwartenden
Ergebnisse oder die
Ergebnisse und wesentlichen
Bestandteile von Tests der
Waren oder Dienstleistungen;
2. den Anlass des Verkaufs
und den Preis oder die Art und
Weise, in der er berechnet
wird, und die Bedingungen,
unter denen die Waren
geliefert oder die Dienstleistungen
erbracht
werden;
3. die geschäftlichen
Verhältnisse, insbesondere die Art,
die Eigenschaften und die
Rechte des Werbenden, wie
seine Identität und sein
Vermögen, seine geistigen
Eigentumsrechte, seine
Befähigung oder seine Auszeichnungen
oder
Ehrungen.
Bei der Beurteilung, ob das
Verschweigen einer Tatsache
irreführend ist, sind
insbesondere deren Bedeutung für die
Entscheidung zum
Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung
sowie die Eignung des
Verschweigens zur Beeinflussung
der Entscheidung zu
berücksichtigen.
(3) Angaben im Sinne von
Absatz 2 sind auch Angaben
im Rahmen vergleichender
Werbung sowie bildliche Darstellungen
und sonstige
Veranstaltungen, die darauf zielen
und geeignet sind, solche
Angaben zu ersetzen.
(4) Es wird vermutet, dass
es irreführend ist, mit der Herabsetzung
eines Preises zu werben,
sofern der Preis nur für
eine unangemessen kurze
Zeit gefordert worden ist. Ist
streitig, ob und in welchem
Zeitraum der Preis gefordert
worden ist, so trifft die
Beweislast denjenigen, der mit der
Preisherabsetzung geworben
hat.
(5) Es ist irreführend, für
eine Ware zu werben, die unter
Berücksichtigung der Art
der Ware sowie der Gestaltung
und Verbreitung der Werbung
nicht in angemessener Menge
zur Befriedigung der zu
erwartenden Nachfrage vorgehalten
ist. Angemessen ist im
Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es
sei denn, der Unternehmer
weist Gründe nach, die eine geringere
Bevorratung rechtfertigen.
Satz 1 gilt entsprechend
für die Werbung für eine
Dienstleistung.
Einige Punkte sind eher
eng gefasst und entsprechend der aktuellen Rechtsprechung. Die Regelung zu
"Mondpreisen" findet sich § 5 Abs. 4 UWG. Die Vorratsverpflichtung bei
Sonderangeboten besteht nunmehr für zwei Tage gem. § 5 Abs. 5 UWG. Ausnahmen
sind möglich.
§ 6 UWG regelt die
nunmehr erlaubte vergleichende Werbung, legt jedoch gleichzeitig Merkmale fest,
unter den auch ein vergleichende Werbung unlauter und somit nicht erlaubt
ist.
§ 6Vergleichende
Werbung
(1) Vergleichende Werbung
ist jede Werbung, die unmittelbar
oder mittelbar einen
Mitbewerber oder die von einem
Mitbewerber angebotenen
Waren oder Dienstleistungen erkennbar
macht.
(2) Unlauter im Sinne von §
3 handelt, wer vergleichend
wirbt, wenn der
Vergleich
1. sich nicht auf Waren
oder Dienstleistungen für den gleichen
Bedarf oder dieselbe
Zweckbestimmung bezieht,
2. nicht objektiv auf eine
oder mehrere wesentliche, relevante,
nachprüfbare und typische
Eigenschaften oder
den Preis dieser Waren oder
Dienstleistungen bezogen
ist,
3. im geschäftlichen
Verkehr zu Verwechslungen zwischen
dem Werbenden und einem
Mitbewerber oder zwischen
den von diesen angebotenen
Waren oder Dienstleistungen
oder den von ihnen
verwendeten Kennzeichen führt,
4. die Wertschätzung des
von einem Mitbewerber verwendeten
Kennzeichens in unlauterer
Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt,
5. die Waren,
Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen
oder geschäftlichen
Verhältnisse eines Mitbewerbers
herabsetzt oder
verunglimpft oder
6. eine Ware oder
Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung
einer unter einem
geschützten Kennzeichen
vertriebenen Ware oder
Dienstleistung darstellt.
(3) Bezieht sich der
Vergleich auf ein Angebot mit einem
besonderen Preis oder
anderen besonderen Bedingungen, so
sind der Zeitpunkt des
Endes des Angebots und, wenn dieses
noch nicht gilt, der
Zeitpunkt des Beginns des Angebots
eindeutig anzugeben. Gilt
das Angebot nur so lange, wie die
Waren oder Dienstleistungen
verfügbar sind, so ist darauf
hinzuweisen.
Interessant ist die
unzumutbare Belästigung des § 7 UWG. Die Belästigung bezieht sich auf
unerwünschte Werbung und soll für einen entsprechenden Schutz vor Spam, Faxen
und Telefonanrufen sorgen. Dem einer entsprechenden Umsetzung von ohnehin
geltender Rechtsprechung war auch die EU-Datenschutzrichtlinie endlich
umzusetzen.
§ 7Unzumutbare
Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von §
3 handelt, wer einen Marktteilnehmer
in unzumutbarer Weise
belästigt.
(2) Eine unzumutbare
Belästigung ist insbesondere anzunehmen
1. bei einer Werbung,
obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger
diese Werbung nicht
wünscht;
2. bei einer Werbung mit
Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern
ohne deren Einwilligung
oder gegenüber
sonstigen Marktteilnehmern
ohne deren zumindest mutmaßliche
Einwilligung;
3. bei einer Werbung unter
Verwendung von automatischen
Anrufmaschinen, Faxgeräten
oder elektronischer Post,
ohne dass eine Einwilligung
der Adressaten vorliegt;
4. bei einer Werbung mit
elektronischen Nachrichten, bei
der die Identität des
Absenders, in dessen Auftrag die
Nachricht übermittelt wird,
verschleiert oder verheimlicht
wird oder bei der keine
gültige Adresse vorhanden
ist, an die der Empfänger
eine Aufforderung zur Einstellung
solcher Nachrichten richten
kann, ohne dass hierfür
andere als die
Übermittlungskosten nach den Basistarifen
entstehen.
(3) Hat ein Unternehmer die
elektronische Adresse eines
Kunden im Zusammenhang mit
dem Verkauf einer Ware
oder Dienstleistung
erhalten, kann er diese Adresse zur
Direktwerbung für eigene
ähnliche Waren oder Dienstleistungen
nutzen, es sei denn, der
Kunde hat diese Nutzung
untersagt. Die Nutzung ist
außerdem nur zulässig, wenn der
Kunde bei Erhebung der
Adresse und bei jeder Nutzung
klar und deutlich darauf
hingewiesen wird, dass er diese
Nutzung jederzeit
untersagen kann, ohne dass hierfür andere
als die Übermittlungskosten
nach den Basistarifen entstehen.
Die Zulässigkeit von
Werbung richtet sich nach dem opt-in Prinzip. Der Empfänger einer Werbung muss
deren Erhalt vorher zugestimmt haben. Das Gegenstück ist das opt-out
Prinzip. Hier muss der Empfänger von Werbung ausdrücklich wiedersprechen. Für
Spam gilt insbesondere § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Falsche Adressen oder eine
verschleierte Identität ist demzufolge unzulässig. Es muss zumindestens ein Absender vorhanden sein, wo der
Empfänger die Werbung abbestellen kann. Ein Ende des Spamproblems wird die
UWG-Novelle nach unserer Auffassung nicht darstellen, da dieses Problem von
seiner Herkunft her weder auf Deutschland noch auf Europa beschränkt
ist.
Besonders interessant,
auch für den Bereich e-commerce und Internet ist die Frage der Verwendung von
Kundendaten gem. § 7 Abs. 3 UWG. Diese Norm entspricht der
EU-Datenschutzrichtlinie. Kundendaten, die bei Verkauf einer Ware oder
Dienstleistung erhalten werden dürfen zur Direktwerbung genutzt
werden.
Die Nutzung ist aber an
Voraussetzungen geknüpft, die nicht ganz ohne sind:
a) Die Daten dürfen nur
für eigene Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Eine Weitergabe der
Adresse an Dritte zu Werbezwecken ist daher nicht erlaubt.
b) Die beworbene Ware
oder Dienstleistung muss ähnlich sein. Wer bei einem Versandhaus Kleidung
gekauft hat, darf nicht mit der Werbung für Versicherungsleistungen belästigt
werden
c) der Kunde darf der
Nutzung nicht widersprochen haben
und, der nach unserer
Auffassung wichtigste Punkt
d) der Kunde muss bei
Erhebung seiner Daten darauf hingewiesen worden sein, das er eine
entsprechende Datennutzung
jederzeit untersagen kann. Wichtig sind die Worte "bei Erhebung". Der
Hinweis an den Kunden muss somit zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Kunde die
Daten erstmalig eingibt. Die Verwendung von "Altdaten" ist somit problematisch,
da diese in der Regel ohne den entsprechenden Hinweis gespeichert wurden.
Ordnungsgemäße Datenschutzbelehrungen nach dem TDDSG
(Teledienstdatenschutzgesetz) können sich hier unter Umständen bezahlt machen,
da hier die Möglichkeit eingeräumt werden muss, der Speicherung seiner Daten für
die Zukunft zu widersprechen. Ob diese Belehrung einem Hinweis auf das Rechts
des Kunden zur Untersagung der Datennutzung gleich steht, wird die
Rechtsprechung klären müssen. Dieser Hinweis ist übrigens bei jeder Nutzung zu
geben und nicht nur bei der erstmaligen Datenerhebung. Wichtig erscheint auch,
dass der Hinweis deutlich zu erteilen ist. Diese Vorgabe sollte man ernst
nehmen. Das Erschleichen einer Zustimmung zur Datennutzung über eine
entsprechende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfte weder wirksam
sein noch den Vorgaben des UWG entsprechen.
Was fehlt
?
Folgende Tatbestande
fallen im neuen UWG weg.
-Insolvenzwarenverkauf
-Hersteller- und
Großhändlerwerbung
-Kaufscheinhandel
-Sonderveranstaltungsverbot
Hierunter fallen Saisonschlussverkäufe (Sommer und
Winnterschlussverkauf), Jubiläumsverkaufen und Räumungsverkäufe. Auch weiterhin
ist bei Jubiläumsverkäufen zu beachten, dass die genannten Jubiläen zutreffend
und wahr sind.
Auch den der Verbraucher in § 2 Abs. 2 UWG
erstmalig im UWG aufgeführt wird, hat er durch das UWG keine eigenen Ansprüche.
Diese stehen - wie vorher auch - Mitbewerbern, Verbänden, Einrichtungen nach dem
Unterlassungsklagegesetz sowie des
Kammern zu
Die Anspruchsdurchsetzung richtet sich nach § 12
UWG und beschreiben das übliche Procedere. Die Abmahnung ergibt sich aus § 12
Abs. 1 UWG. Die bisher unstreitige Verpflichtung des Kostenersatzes für
berechtigte Abmahnung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bemerkenswert
ist, das § 14 Abs. 2 UWG nunmehr eine ausschließliche Zuständigkeit der
Landgerichte vorsieht
Stand: 12.07.2004
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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