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Leitsätze
1. Die Angaben zu Umsatzsteuer
und Versandkosten nach § 1 Abs.2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von
Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu
den beworbenen Artikeln befinden oder es muss mit einem Link darauf hingewiesen
werden.
2. Es ist nicht ausreichend,
diese Informationen am oberen Bildschirmrand von Unterseiten wie „Service“ oder
„AGB“ unterzubringen. Auch eine Informationen während des Bestellvorganges ist
nicht ausreichend.
Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg, Urteil vom 12.08.2004, Az: 5 U 187/03 (nicht rechtskräftig)
Gründe:
Die Klägerin nimmt die Beklagte
wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung auf Unterlassung,
Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.
Die Klägerin gehört zur Gruppe
der "M.-Märkte" und bietet u.a. Geräte der Unterhaltungselektronik, Computer und
Geräte der Telekommunikation an. Die Beklagte handelt gleichfalls mit diesen
Produkten. Sie betreibt einen Internetversandhandel unter der Adresse
www.m...........de.
Am 25.3.2003 warb die Beklagte
unter der genannten Adresse für verschiedene Produkte und Sonderaktionen. Einige
der konkret genannten Artikel waren mit einer Preisangabe versehen, andere
nicht. Soweit eine Preisangabe neben den Artikeln stand, war nicht angegeben,
dass der Preis die Umsatzsteuer enthielt. Ferner war bei keinem der Artikel
angegeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfielen. Neben jedem
Angebot befand sich eine Schaltfläche "Klick hier" und "Anklicken", über die
weitere Informationen über die verschiedenen Angebote erlangt werden konnten,
allerdings - so versteht der Senat den Vortrag der Beklagten- keine solchen über
die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten. Diese Angaben konnten auf
einer separaten Unterseite "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und auf weiteren
separaten Serviceseiten abgerufen werden. Entsprechende Informationen wurden dem
Kunden ferner im Rahmen des Bestellverfahrens zugänglich gemacht (Anlagen B 1
bis B 5).
Die Klägerin meint, dass die
Beklagte mit dieser Art der Werbung gegen § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung
(PAngV) in der seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung verstoße. Nach
vorangegangenem Verfügungsverfahren nimmt sie die Beklagte im vorliegenden
Hauptsacheverfahren mit folgenden Anträgen in Anspruch :
I.
Der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-,
Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben,
soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis
darauf geschieht, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und
Versandkosten anfallen und /oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile gelten, insbesondere wie unter
www.m...........de. am 25.3.2003 geschehen;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff.I. benannten
Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht;
III. die
Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem
Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziff.I begangen hat, aufgeschlüsselt nach
dem Datum und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweilige Internet-Seite;
IV.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der
Klägerin verauslagten Gerichtkosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB seit dem
Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach
Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.
Das Landgericht hat diesen
Anträgen mit Ausnahme des Antrags zu Ziff.IV mit dem angefochtenen Urteil
stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und
der Begründung des Landgerichts wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug
genommen.
Mit ihrer Berufung begehrt die
Beklagte die Klagabweisung auch bezüglich der Anträge zu Ziff. I - III. Sie
macht im Wesentlichen geltend :
Der Unterlassungsantrag sei als
sog. gesetzeswiederholender Antrag schon unzulässig. In der Sache sei er aber
auch unbegründet, weil die Angaben der Beklagten ausreichend seien. Für den
Preis der Ware, zu dem die Versandkosten nicht gehörten, genüge es nach § 4 Abs.
4 PAngV, wenn neben der Werbung auf dem Bildschirm ein Link zu einem gesonderten
Preisverzeichnis angebracht sei. Entsprechendes gelte für die Umsatzsteuer und
die Versandkosten.
Es sei auch eine leichte
Erkennbarkeit hinsichtlich Umsatzsteuer und Versandkosten zu bejahen, denn es
werde auf jeder des Internetauftritts am oberen Bildrand auf die Seiten
"Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen, aus denen sich die
erforderlichen Informationen ergäben (Anlagen B 11, B 12). Die nach § 1 Abs. 2
PAngV verlangten Informationen befänden sich damit nicht mehr als zwei Klicks
von der Werbung entfernt.
Die Informationen im Rahmen des
Bestellvorgangs kämen auch nicht zu spät, da der Nutzer des Internets keinem
psychologischen Kaufzwang ausgesetzt sei und die Bestellung jederzeit abbrechen
könne. Der Verkehr erwarte die Informationen über die Umsatzsteuer und die
Versandkosten auch nicht bereits bei dem Produkt selbst.
§ 4 Abs. 4 PAngV sei nicht für
die Versandkosten und die Umsatzsteuer anwendbar, weil diese keine
Preisbestandteile seien. Dies lasse sich auch nicht aus der zugrunde liegenden
E-Commerce-Richtlinie entnehmen und stehe im Widerspruch zu der
Gesetzesbegründung zur Neufassung der PAngV zum 1.1.2003. Eine analoge Anwendung
des § 4 Abs. 4 PAngV auf die hier streitigen Angaben sei ferner unvereinbar mit
dem Analogieverbot, denn ein Verstoß gegen die Vorschrift sei als
Ordnungswidrigkeitstatbestand sanktionsbewehrt. Entgegen der Meinung des
Landgerichts fehle der Bestimmung des § 1 Abs. 2 PAngV auch eine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage im Preisangaben- und PreisklauselG.
Selbst wenn die Beklagte gegen
die PAnGV verstoße, sei dies kein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG (a.F.), da
alle oder die meisten Mitbewerber diese Bestimmung missachteten.
Bei der Auslegung der PAngV sei
schließlich den Besonderheiten des Mediums Internet Rechnung zu tragen. Die
vergleichbare Vorschrift des § 6 TDG zur Impressumpflicht im Internet verlange
auch nicht, dass die Pflichtangaben dem Nutzer regelrecht "ins Auge stechen"
müssten. Hier gelte die "Zwei-Klick-Regel", d.h. es genüge, wenn der Nutzer
nicht mehr als zwei Schritte benötige, um die erforderlichen Informationen zu
erhalten (Anlagen B 13, B 14). Die E-Commerce-Richtlinie sage ebenfalls nichts
darüber, wo die Angaben über die Umsatzsteuer und die Versandkosten anzubringen
seien, sondern nur über das wie ("klar und unzweideutig").
Mit weiterem Schriftsatz vom
20.7.2004 beruft sich die Beklagte auf die erneute Änderung von § 1 Abs. 2 PAngV
durch § 20 Abs. 9 Nr. 1 b UWG. Aus dieser Änderung werde deutlich, dass alle
zusätzlichen Informationen, aus denen sich die Versandkosten errechneten,
unmöglich bei jedem einzelnen Artikel angebracht werden könnten.
Die Klägerin verteidigt im
Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in
der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das
Landgericht der Klage weit überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichteten
Angriffe der Berufung geben lediglich zu nachfolgenden ergänzenden Ausführungen
Anlass :
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten
ist der Antrag hinreichend bestimmt. Zwar verwendet die Klägerin in dem
"soweit"-Satz auch unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes ("eindeutig
zuzuordnender und leicht erkennbarer Hinweis"), die im Rahmen der Vollstreckung
auslegungsbedürftig sein können. Das beantragte Verbot als solches ist mit den
übrigen Elementen des Antrags, nämlich
"im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken"
"Artikel des Sortiments"
"unter Angabe von Preisen"
"zu bewerben"
und der beispielhaften Benennung
der konkreten Verletzungsform ("insbesondere wie unter www.m...........de am
25.3.2003 geschehen") jedoch hinreichend auf eine bestimmte Begehungsform als
Ausgangspunkt für die Anwendung der PAngV zugeschnitten. Der Antrag ist damit
keineswegs nur gesetzeswiederholend, sondern bewegt sich noch im Rahmen
zulässiger Verallgemeinerung der konkreten Verletzungsform. Der "soweit"-Satz
schränkt dieses bestimmte Verbot wieder ein, was nach der Rechtsprechung
zulässig ist, auch wenn dabei unbestimmte Rechtsbegriffe Verwendung finden (BGH
GRUR 2000, 619, 620 "Orientteppichmuster") Hierauf weist die Klägerin zu Recht
hin. In Fällen, wo die Wettbewerbsverletzung in einer Irreführung oder fehlenden
Aufklärung besteht, ist es nämlich nicht Aufgabe des Verletzten, dem Verletzer
im Antrag zugleich vorzuschreiben, wie eine wettbewerbskonforme Werbung
auszusehen hat. Insofern hat der Verletzer einen mehr oder weniger großen
Spielraum, der auch durch unbestimmte Rechtsbegriffe im Verbot abgesteckt werden
kann. Würde man den Verletzten in derartigen Fällen auf das Verbot nur der
konkreten Verletzungsform beschränken, könnte es zu leicht durch geringfügige
Änderungen der verbotenen Werbung umgangen werden.
Der Antrag ist auch nicht zu
weit, da die Beklagte - so versteht der Senat ihren Vortrag - bei keinem der
Artikel ihres Sortiments direkt bei der Preisangabe die Versandkosten und den
Einschluss der Umsatzsteuer angibt, sondern diese Angaben generell erst während
des Bestellvorgangs gemacht werden oder auf den Seiten "Allgemeine
Geschäftsbedingungen" und "Service" abgerufen werden können (vgl. BGH WRP
899,899,902 "EDV-Geräte").
2. Überzeugend hat das Landgericht
begründet, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen die §§ 1 Abs.2,
Abs.6 PAngV, 1 UWG a.F. verstößt. Nach Inkrafttreten des neuen UWG sind
Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch die §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1 Abs. 3
Nr. 1 UWG und für die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung
die §§ 9 UWG, 242 BGB . Auch die teilweise Neufassung von § 1 Abs. 2
PreisangabenVO zusammen mit dem neuen UWG rechtfertigt in Hinblick auf die
Angabe der Versandkosten keine andere Beurteilung des vorliegenden Falls. Im
Einzelnen:
a) § 1 Abs.2 PAngV ist auch in seiner
gerade geänderten Fassung nicht wegen Überschreitung der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage im Preisangaben- und PreisklauselG unwirksam. In § 1
dieses Gesetzes ist zwar nur davon die Rede, dass eine Rechtsverordnung zur
Angabe von "Preisen" erlassen werden dürfe und nach bisheriger Rechtsprechung
sind jedenfalls die Versandkosten nicht als Bestandteil des Preises einer Ware
angesehen worden, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (BGH WRP 97,431
"Münzangebot") . Der Senat folgt jedoch der Auffassung des Landgerichts, dass §
1 des Preisangaben- und PreisklauselG richtlinienkonform auszulegen ist. § 1 des
Preisangaben- und PreisklauselG nimmt auch ausdrücklich auf die Durchführung von
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften durch die zu erlassende
Rechtsverordnung Bezug.
Nach Art 5 Abs.2 der
E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) sollen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge
tragen " dass, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug
nehmen, diese klar und unzweideutig ausgewiesen werden und insbesondere
angegeben wird, ob Steuern oder Versandkosten in den Preisen enthalten sind"
(Unterstreichungen durch den Senat). Aus dieser Formulierung folgt, dass der
Richtliniengeber die Steuern und Versandkosten als Preisbestandteile ansieht,
also ein weites Verständnis von dem Begriff "Preis" hatte. In diesem Sinne ist
daher jetzt auch die Ermächtigungsgrundlage zur PAngV zu verstehen.
b) § 1 Abs.6 PAngV verlangt , dass die
"Angaben nach dieser Verordnung" dem Angebot oder der Werbung eindeutig
zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar
sind. Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile - wozu in
richtlinienkonformer Auslegung auch Umsatzsteuer und Versandkosten gehören ,
s.o. - entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln
befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der
Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird
(vgl. BGH NJW 2003,3055,3056 f. "Internet-Reservierungssystem"). Die eindeutige
Zuordnung und leichte Erkennbarkeit nach § 1 Abs.6 PAngV umfasst dabei sowohl
das "Wie" als auch das "Wo" der Angaben, denn beide Komponenten sind untrennbar
miteinander verknüpft. Der Versuch der Beklagten, sowohl aus der
E-Commerce-Richtlinie ("klar und unzweideutig") als auch aus § 1 Abs.6 PAngV die
bloße Regelung eines "Wie" herauszulesen, erscheint künstlich und nicht
überzeugend.
Dabei kann allerdings im Einzelfall dem Medium Internet insoweit Rechnung
zu tragen sein, als - anders als bei Printmedien - Informationen zu einem
umfangreichen Warenangebot zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer
Seitenhierarchie gegeben werden müssen, durch die sich der Nutzer
"hindurchklickt". Dies ist dem durchschnittlich verständigen und aufgeklärten
Internetnutzer auch bekannt. So hat der Senat die Werbung für ein Handy, wo sich
neben dem ausgelobten Preis der Zusatz "quam prepaid vertrag" befand, den man
anklicken musste, um auf einer nächsten Seite zu erfahren, dass der Preis nur in
Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrages gelte, nicht als irreführend
angesehen, weil es sich um einen "sprechenden Link" handele, durch den der
Nutzer zum Weiterklicken gelenkt werde (Aktz. 5 W 48/03). Demgegenüber hat der
Senat ein Warenangebot im Internet ohne Preisangabe, aber den unterstrichenen
Worten "Top Tagespreis" als Verstoß gegen die PAngV gewertet, weil allein diese
Worte - trotz der Unterstreichung - noch nicht eindeutig erkennen ließen, dass
durch einen Link auf eine andere Seite weitergeführt werde, auf der dann der
Preis zu finden sei (OLG Hamburg GRUR-RR 04,150 "Top Tagespreis"). Als eine
nicht hinreichende eindeutige Zuordnung hat der Senat schließlich die Angabe von
Versandkosten beurteilt, die nur als allgemeiner Link "Versandkosten" auf einer
Bildschirmseite mit mehreren Warenangeboten ausgestaltet war; hierbei hat der
Senat § 4 Abs.4 PAngV zur Auslegung des § 1 Abs.6 PAngV für Versandkosten
jedenfalls entsprechend herangezogen (5 W 43/03, Anlage JS 5).
An dieser differenzierten
Rechtsprechung hält der Senat im vorliegenden Fall fest. Es kann daher auch
dahingestellt bleiben kann, ob § 4 Abs.4 PAngV direkt für die Umsatzsteuer und
die Versandkosten angewandt werden kann und die Ahndung eines Verstoßes gegen §
4 Abs.4 PAngV nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 PAngV als Ordnungswidrigkeit erfolgen
könnte, wenn sich die Angaben zu den Versandkosten oder der Umsatzsteuer nicht
unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren auf dem Bildschirm
befinden.
Vor dem Hintergrund der oben
dargestellten Rechtsprechung führt die angegriffene Werbung der Beklagten nicht
in eindeutiger und leicht erkennbarer Weise zu den Angaben zur Umsatzsteuer und
den Versandkosten und ihre jeweilige Höhe hin. Es ist - anders als in der Sache
5 W 43/03 - nicht einmal ein allgemeiner Hinweis "Versandkosten" auf der Seite
mit den mit Preisen beworbenen Artikeln zu finden. Die Seiten "Allgemeine
Geschäftsbedingungen" und "Service" , auf die am oberen Bildschirm hingewiesen
wird, lassen allenfalls vermuten, dass sich darin diese Angaben finden könnten,
aber eindeutig und unmissverständlich wie z.B. ein "sprechender Link" sind diese
Seitentitel nicht. Sie sind auch nicht räumlich den einzelnen Artikeln
zugeordnet bzw. es wird nicht unmittelbar bei den Artikeln auf diese Seiten
hingewiesen.
Die notwendigen Informationen
werden zwar nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben, dies ist jedoch zu
spät, da die Anforderungen nach der PAngV bereits bei der "Werbung unter Angabe
von Preisen" zu erfüllen sind, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat.
Daher kommt es entgegen der Meinung der Beklagten ebenfalls nicht darauf an, ob
der Nutzer auch nach Einleitung des Bestellvorgangs im Internet keinerlei
psychologischem Kaufzwang unterliegt und den Bestellvorgang jederzeit wieder
abbrechen kann.
Schließlich rechtfertigt auch die
jüngst erfolgte Änderung der PAngVO nicht die angegriffene Handhabung der
Beklagten zumindest hinsichtlich der Versandkosten. Zwar gestattet diese dann -
wenn die Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist - die bloße
Angabe der Berechnungsmodalitäten. Dann müssen jedoch wenigstens diese
Berechnungsmodalitäten der Werbung eindeutig zugeordnet sein, was z.B. - wenn
die Angaben zu umfangreich sind, als dass sie neben jedes einzelne
Bildschirmangebot platziert werden können - durch einen unmissverständlichen
sprechenden Link geschehen könnte. Dies ist in der angegriffenen Werbung jedoch
ebenfalls nicht geschehen.
c) Ein Verstoß gegen die PAngV scheidet
auch nicht in entsprechender Anwendung des § 6 Abs.1 TDG aus. Zwar ist auch dort
die "leichte Erkennbarkeit" der geforderten Informationen des Dienstanbieters
als Tatbestandsmerkmal genannt und die Rechtsprechung hat es für ausreichend
erachtet, wenn der Nutzer über zwei Zwischenschritte zu den Informationen
gelangt (OLG München, Urteil v.11.9.2003, Anlage B 14) . Die PAngV verlangt
jedoch zusätzlich die eindeutige Zuordnung des Preises zu den beworbenen oder
angebotenen Waren, was - wie ausgeführt - eine räumliche Zuordnung der
Pflichtangaben zu den Waren oder jedenfalls mindestens einen
unmissverständlichen Weg zu diesen Pflichtangaben in räumlicher Nähe der
einzelnen beworbenen oder angebotenen Waren erfordert.
Beide Regelwerke - PAngV und TDG
- sind im Übrigen nebeneinander anwendbar (§ 6 Abs.2 TDG) und haben ähnliche ,
aber nicht identische Zielrichtungen. Während die PAngV die Preiswahrheit und
Preisklarheit im Sinne eines fairen Wettbewerbs zum frühestmöglichen Zeitpunkt -
nämlich schon im Stadium der Werbung - schützt , stellen die
Informationspflichten nach § 6 TDG sicher, dass der Nutzer, der sich bereits
durch die Werbung näher mit dem Angebot befasst, sich darüber vergewissern kann,
wer hinter dieser Werbung oder dem Angebot steht und ob sich der Nutzer mit
diesem Vertragspartner einlassen will.
Die Beklagte handelt schließlich
auch unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG . Nach der neueren Rechtsprechung
des BGH sind Verstöße gegen die PAngV zugleich Verstöße gegen § 1 UWG a.F., da
es sich um wettbewerbsbezogene Normen handele (BGH GRUR 2003, 971,972
"Telefonischer Auskunftsdienst" ; BGH GRUR 2004, 435,436 "FrühlingsgeFlüge").
Die Vorschriften der PAngV sind nach neuem Recht Vorschriften, die im Sinne des
§ 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. Darunter ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen,
die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Absatzes oder Bezugs eines
Unternehmens dient, wozu auch die Werbung gehört ( Köhler, Das neue UWG, NJW
2004,2121, 2124). Mithin fällt ein Verstoß gegen Vorschriften über die Werbung
mit Preisen unter § 4 Nr. 11 UWG.
Feststellungen darüber, dass sich
die Beklagte bewusst und planmäßig über die PAngV hinwegsetzt, um sich dadurch
einen Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen,
bedarf es schon nach der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 1 UWG a.F. und
jetzt nach neuem UWG nicht mehr (Köhler a.a.O.). Dass andere Wettbewerber die
PAngV in ihrer neuesten Fassung nicht beachten, entlastet die Beklagte ebenfalls
nicht.
Schließlich handelt es sich
vorliegend auch nicht um einen unerheblichen Verstoß im Sinne des § 3 UWG. Die
Beklagte bewirbt ihr gesamtes Sortiment in der Weise, dass die Angaben zu den
Versandkosten und der Umsatzsteuer nur auf den Serviceseiten zu finden sind bzw.
erst während des Bestellvorganges genannt werden . Zudem ist gerade die
Preiswerbung ein hochsensibler Bereich im Wettbewerb und können z.B. höhere oder
niedrigere Versandkosten im Fernabsatz durchaus die Kaufentscheidung des
Verbrauchers beeinflussen.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen
auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der
Revision bestehen nicht (§ 543 ZPO). Insbesondere hat der Fall keine
grundsätzliche Bedeutung. Auch wenn man die Internetwerbung im Fernabsatz
preisangabenrechtlich anders behandeln will als die offline-Werbung mit
Katalogen und Prospekten, insbesondere eine Führung des Nutzers mit sprechenden
Links im Einzelfall für zulässig hält, kommt es im vorliegenden Fall auf die
Richtigkeit dieser Meinung nicht an, da es hier jedenfalls an einer klaren und
unmissverständlichen Führung des Internetnutzers fehlt und die herkömmlichen
Grundsätze der PAngV Anwendung finden, die durch höchstrichterliche
Entscheidungen ausreichend geklärt sind.
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