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Vorsicht bei Unterlassungserklärungen gegenüber der Wettbewerbszentrale: Vertragsstrafen werden geltend gemacht

Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) ist ein Abmahnverein, der unstreitig auch abmahnen darf.

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (WBZ) zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass in der vorformulierten Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, eine Vertragsstrafe von 4.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gefordert wird. Die Kosten einer derartigen Abmahnung betragen zurzeit ca. 220,00 Euro.

Dies ist im Vergleich zu einer anwaltlichen Abmahnung preiswert, da die Wettbewerbszentrale – anders als abmahnende Rechtsanwälte – nur eine Aufwandspauschale verlangen darf und nicht nach Streitwert abrechnen darf. Der Preisunterschied zwischen einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale und einer Abmahnung eines Rechtsanwaltes kann somit durchaus mehrere hundert Euro betragen. Doch Vorsicht!

Vor diesem Hintergrund – so unsere Erfahrung – nehmen viele Abgemahnte die Abmahnung der Wettbewerbszentrale nicht ganz ernst, da die Kosten der Abmahnung selbst weitaus geringer sind als bei einer anwaltlichen Abmahnung. Folge ist, dass einfach die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet und der geforderte Betrag gezahlt wird.

Gern übersehen wird in diesem Zusammenhang jedoch, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die gefordert und beigefügt ist, genauso weitreichend ist wie bei einer anwaltlichen Abmahnung.

Bisher – so unsere Erfahrung – hat sich die Wettbewerbszentrale nicht dadurch ausgezeichnet, abgegebene Unterlassungserklärungen zu überprüfen und auch Vertragsstrafen geltend zu machen.Eine Folge dieses Umstandes war zeitweilig der Trend, bei einer Abmahnung eines Rechtsanwaltes nicht gegenüber dem Abmahner eine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern gegenüber der Wettbewerbszentrale. Diese sogenannte “unaufgeforderte Drittunterwerfung” gegenüber der Wettbewerbszentrale war mit der Hoffnung verbunden, gegenüber dem ursprünglichen Abmahner keine Unterlassungserklärung mehr abgeben zu müssen. Nicht zuletzt geschah dies auch deshalb, weil die Wettbewerbszentrale dafür bekannt war, eigentlich nur höchst selten auch die Einhaltung der Unterlassungserklärung zu überprüfen und Vertragsstrafen geltend zu machen.

Wettbewerbszentrale macht verstärkt Vertragsstrafen geltend

Ob es ein Trend darstellt oder Zufall ist, können wir nicht genau beurteilen. Auffällig ist jedenfalls, dass uns aktuell mehrere Fälle vorliegen, in denen die Wettbewerbszentrale auch eine Vertragsstrafe geltend macht, wenn gegen eine Unterlassungserklärung verstossen wird. Hierbei geht die Wettbewerbszentrale durchaus nicht zimperlich vor. In einem Fall werden mehr als 10.000,00 Euro geltend gemacht, in einem anderen Fall, in dem eine Unterlassungserklärung nach dem sogenannten “Neuen Hamburger Brauch” abgegeben wurde, immerhin noch 4.000,00 Euro.

Falls eine Einigung mit der Wettbewerbszentrale nicht erfolgt, werden die Vertragsstrafen – so unsere Erfahrung – auch eingeklagt.

Dieser Umstand macht deutlich, dass auch Unterlassungserklärungen der Wettbewerbszentrale durchaus ernst zu nehmen sind. Sollten Sie in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben haben, bietet es sich an, noch einmal einen Blick auf diese zu werfen, um zu überprüfen, ob diese auch tatsächlich eingehalten wird.

Sollte die Wettbewerbszentrale Ihnen gegenüber eine Vertragsstrafe geltend machen, beraten wir Sie gern.

Stand: 05/2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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