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“… nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufsrechtes zu informieren” – Vertragsstrafe für jeden Fehler?

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Das Schwierigste und Weitreichendste einer Abmahnung ist die Unterlassungserklärung. Im Rahmen einer Abmahnung wird immer eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Dies bedeutet, dass der Abgemahnte zum einen etwas unterlassen soll, für den anderen, falls er es trotzdem macht, eine Vertragsstrafe unterzeichnen soll. Hierdurch kommt ein sogenannter Unterlassungsvertrag zustande. Wird dagegen verstoßen, muss ggf. eine Vertragsstrafe gezahlt werden. Man spricht hier auch von einer Verwirkung der Vertragsstrafe.

Die Strafbewehrung ist in einer Unterlassungserklärung notwendig, da anderenfalls die Wiederholungsgefahr nicht entfällt. Die Rechtsprechung nimmt an, dass bei Unterlassungserklärungen, die keine Vertragsstrafe enthalten oder eine Vertragsstrafe bspw. zugunsten der Wettbewerbszentrale, die Unterlassungserklärung nicht ernst gemeint ist. Es muss schon richtig weh tun.

Auf die Formulierung kommt es an

Vertragsstrafen sind ein gefährliches Pflaster. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund, dass sie viele Jahre wirksam sind sondern insbesondere aus dem Umstand heraus, dass, wenn eine bestimmte Bedingung eingetreten ist, zu zahlen ist.

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass bei vielen Abmahnungen entweder aus Unwissenheit oder fehlender Kenntnis des Wettbewerbsrechtes oder aus Absicht Unterlassungserklärungen beigefügt sind, die höflich gesagt sehr unklar gefasst sind. Den Abmahneranwälten einmal bösen Willen unterstellt, könnte man auch zum Teil annehmen, dass Unterlassungserklärungen mit Absicht sehr weitreichend und unklar formuliert werden, um im Zweifel eine Vertragsstrafe geltend machen zu können.

Ein beliebtes Abmahnfeld sind fehlende oder falsche Widerrufsbelehrungen. Einen durchaus nicht seltenen Fall hat jetzt das OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.09.2009, Az.: I-20 U 220/08) entschieden. Der Abgemahnte hatte eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000,00 Euro pro Verstoß unterzeichnet, in der er sich verpflichtet hatte, den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/ Rückgaberechtes zu informieren.

Hintergrund war offensichtlich eine Abmahnung mit dem Inhalt, dass der Abgemahnte gar nicht über das Widerrufsrecht belehrt hatte. Wir dürfen an dieser Stelle anmerken, dass eine Vertragsstrafe von 10.000,00 Euro in der Regel viel zu hoch ist. Hier lassen sich selbst dann, wenn man eine Unterlassungserklärung abgeben will oder muss, durchaus andere rechtliche Lösungen finden.

“…nicht ordnungsgemäß” – Haftung für jeden Fehler?

Es kam, wie es kommen musste, die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten war zwar da, jedoch nicht richtig. Offensichtlich ging es um die Frage Wertersatz / Nutzungsersatz im Rahmen der Widerrufsbelehrung. Der Abmahner forderte jedenfalls 10.000,00 Euro.

Das OLG Düsseldorf hat die Klage in der zweiten Instanz (das Landgericht hatte der Klage stattgegeben) abgewiesen. In den Gründen heißt es:

Aus der allgemeinen Umschreibung kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beklagte jegliche Form des Rechtsverstoßes zu unterlassen versprochen hat. Eine solche Verpflichtung läge möglicherweise dann nahe, wenn das der Unterwerfung vorangegangene Verhalten in einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung gelegen hätte. Anlass für die Abmahnung war im Streitfall aber nicht eine solche fehlerhafte Belehrung sondern das Fehlen jeglicher Belehrung. Zweck des Vertrages war es, die Wiederholungsgefahr gerade hinsichtlich dieses Wettbewerbsverstoßes zu beseitigen.

Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung führt nicht zu der weitergehenden Auslegung, die Beklagte habe sich verpflichtet, alle denkbaren Fehler bei der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu vermeiden.

Selbst wir wissen nicht abschließend, was unter einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung eigentlich zu verstehen ist, da hier viele Zweifelsfragen bestehen. Dies hat auch das OLG erkannt. Es heißt insofern in der Entscheidung:

“Angesichts der Vielzahl bislang höchstrichterlich nicht geklärter Zweifelsfragen zu den Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Belehrung liegt die Annahme fern, die Beklagte habe sogleich eine in jeder Hinsicht zutreffende Widerrufsbelehrung versprechen wollen und das ohne inhaltlich festzulegen, wie eine solche denn zu fassen ist.”

Im Folgenden hat das OLG dann eine Auslegung aus dem vorangegangenen Schriftverkehr ebenfalls nicht als ausreichend erachtet, um wegen einer möglicherweise falschen Widerrufsbelehrung eine Vertragsstrafe anzunehmen.

Der Rechtsstreit verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass für den Fall, dass tatsächlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, diese so präzise und einschränkend wie möglich formuliert wird. Abgemahnte sollten sich insofern auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf nicht verlassen. Zum einen kommt es auf den Einzelfall an, zum anderen gibt es durchaus Gerichte, die frei nach dem Motto “Vertrag ist Vertrag” annehmen, dass, wenn sich ein Abgemahnter zur Abgabe einer sehr weitgehenden Unterlassungserklärung verpflichtet hat, er auch an diesen Inhalt gebunden ist. Durch die präzise Formulierung einer Unterlassungserklärung lässt sich eine Zitterpartie durch mehrere Instanzen vermeiden.

Aus diesem Umstand folgt auch unsere Empfehlung, sich bei Abmahnungen immer anwaltlich beraten zu lassen. Selbst wenn eine Abmahnung berechtigt ist, ist genau zu klären, ob und in welchem Umfang und mit welcher Formulierung eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Hierbei beraten wir Sie gern.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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