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Und es hat “ZOOM” gemacht: Gleichlautende Marken stellen keine Verwechslungsgefahr bei unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen dar

Eine Marke hat immer eine Herkunftsfunktion. Die Verwendung des markenrechtlich geschützten Kennzeichens stellt in der Regel eine Markenrechtsverletzung dar (außer es handelt sich um Originalprodukte), wenn das Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen genutzt wird, für die die Marke angemeldet wurde. Eine Marke gilt nicht für “alles”, sondern nur für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde.

Durchaus häufig ist es so, dass gleichlautende Marken angemeldet und im Markenregister eingetragen sind, jedoch für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen. In diesem Fall besteht, so der Bundesgerichtshof (BGH-Beschluss vom 03.07.2014, Az: I ZB 77/13) keine Verwechslungsgefahr.

ZOOM

Es ging um die Wort-/Bildmarke “ZOOM”, die u. a. für die Waren Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnis, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien eingetragen worden war.

Daneben gab es noch eine zweite Marke als Wortmarke mit der Bezeichnung “ZOOM” mit dem Warenverzeichnis “Papier für Schreib-, Kopier- und Bürozwecke”. Zusammengefasst somit zwei quasi identische Marken, jedoch für ganz unterschiedlich Dienstleistungen.

Verwechslungsgefahr

Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, wird nach den Grundsätzen der Rechtsprechung “unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt”. Dies bedeutet unter dem Strich, dass man ein Stück weit die Würfel werfen kann, wie die Verwechslungsgefahr zu beurteilen ist.

Eindeutig wird der BGH jedoch in dem Fall, dass wenn sich Waren oder Dienstleistungen einander nicht ähnlich sind. “Papier für Kopierzwecke” und “Printmedien” sind sich von den angebotenen Waren nicht besonders nahe, auch wenn es auf dem ersten Blick etwas mit Papier zu tun hat. Folge ist, dass es keine Verwechslungsgefahr gibt.

“Das hier angesprochene allgemeine Publikum erwartet nicht, dass ein Hersteller von Kopierpapier auch Printmedien herausgibt. Allein der Umstand, dass es Geschäfte gibt, in denen der Verbraucher sowohl Printmedien als auch Kopierpapier erwerben kann, begründet keine Ähnlichkeit dieser Waren. Printmedien sind mit Inhalten versehen, Kopierpapier ist dagegen nach seiner Zweckbestimmung unbedruckt und weise allenfalls Farbe, Dekorationselemente oder Wasserzeichen auf. Kopierpapier und Printmedien sind weder miteinander konkurrierende noch einander ergänzende Produkte. Der Verbraucher nehme daher nicht an, dass diese Waren von demselben Unternehmen oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammt.

Gefährlich bei Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistung

In diesem Fall waren die angemeldeten Warenklassen sehr weit auseinander und hatten trotz einer auf erstem Blick erscheinenden Ähnlichkeit nicht viel miteinander zu tun. Auch hier gilt, dass es wiederrum auf den Einzelfall ankommt. Es kann durchaus Warenklassen geben oder Waren, die sich derart ähnlich sind oder die derart eng aufeinander Bezug nehmen, so dass durchaus eine Verwechslungsgefahr denkbar ist. Faktoren in diesem Zusammenhang sind

  • Beschaffenheit
  • betriebliche Herkunft
  • regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart
  • Verwendungszweck
  • Nutzungwirtschaftliche Bedeutung
  • Eigenart

Letztlich kommt es darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, die Waren könnten aus demselben Unternehmen stammen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich jedenfalls auch kein Berührungspunkt daraus, dass die Zeitschrift mit Papier hergestellt wird.

Somit kann es durchaus Fälle geben, in denen bei Verwendung eines identischen Marken-Kennzeichen keine Markenrechtsverletzung vorliegt. Wie immer gerade im Markenrecht ist dies letztlich eine Frage des Einzelfalls.

Wir beraten Sie.

Stand: 23.12.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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