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Getunte Markenware: BGH erlaubt die Verwendung der Herstellermarke in der Werbung

irrvideo-uMxN7yUsClk Einige Anbieter bieten Modifikation oder Tuning für Markenware an. Ein Beispiel ist der Tuningbereich von Autos. Dies passt Fahrzeugherstellern nicht immer in den Kram.

Der Fahrzeughersteller Porsche ging gegen einen Tuning-Hersteller vor, der einen getunten Porsche mit der Bezeichnung

“Porsche 911 Turbo mit Techart GT Street-Umbau”

angeboten hatte. Porsche sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az: I ZR 147/13) sah dies jedoch als unproblematisch an und sah insbesondere keine Verletzung von Markenrechten von Porsche.

Markennutzung als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften zulässig

Eine wichtige Norm, um fremde Markennamen nutzen zu können, ist § 23 Markengesetz. Gem. § 23 Nr. 2 MarkenG darf der Inhaber einer Marke einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr

… ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder Erbringung zu benutzen.

Marke darf auch bei Veränderung des Markenproduktes genutzt werden.

Nach Ansicht des BGH bezieht sich die Verwendung der Marke (in diesem Fall Porsche) auf die Eigenschaft der Ware in ihrem Ursprungszustand. Hinweis “Die Wiedergabe der Herstellermarke beschreibt die ursprüngliche Herkunft des Produkts, das der Dritte verändert hat” so der BGH. Dies versteht sich eigentlich von selbst. Wie sollte ein getunter Porsche angeboten werden, wenn der Begriff “Porsche” nicht verwendet werden darf.

Wo sind die Grenzen?

Die Vorinstanz hat noch angenommen, dass genau deutlich gemacht werden müsse, was noch Original-Porsche und was Tuning sei. Dies ist nach der Ansicht des BGH jedoch nicht notwendig: Es reicht aus, dass der Verkehr erkennt, dass der Dritte überhaupt Veränderungen an der Ware vorgenommen und dies zum Anlass genommen hat, die veränderte Ware unter seinem eigenen Zeichen anzubieten. Speziell für Tuning-Anbieter wichtig: “Vor diesem Hintergrund kann den Anbietern von Kraftfahrzeugen, an denen sie Tuning-Maßnahmen vorgenommen haben, grundsätzlich nicht verwehrt werden, im Angebot der von ihnen veränderten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeuges zu nennen. Eine vom Berufungsgericht hierfür geforderte Angabe jeglicher Änderungen im Detail würde es derartigen Anbietern unzumutbar erschweren, ihre Leistungen gegenüber dem angesprochenen Verkehr – hier den an Sportwagen interessierten Verbrauchern – im Rahmen von Verkaufsportalen im Internet angemessen zu präsentieren.”

Wer ist für den Umbau verantwortlich?

Auch hier sieht der BGH in der Bezeichnung “Porsche … mit Techart-Umbau” keine Probleme. Es sei für Kunden problemlos erkennbar, dass der Tuning-Anbieter für die Umbauten verantwortlich sei, insbesondere, da getunte Fahrzeuge in diesem Bereich nicht unüblich seien.

Je teurer das Produkt, desto aufmerksamer studiert der Kunde die Anzeige.

Bei der Frage, wie deutlich auf gewisse Aspekte in einer Anzeige hingewiesen werden muss, kommt es auch darauf an, wie teuer das Produkt ist. Dies war im Übrigen schon immer unsere Ansicht. Bei Werbungen für hochwertige Gegenstände wird diese in der Regel mit größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen, als die Werbung für geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs. “Der an einem Angebot zum Kauf eines Kraftfahrzeuges interessierte Verbraucher wird von dem Angebot erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten Gebrauch machen.” so der BGH. Der BGH hält es letztlich unter dem Strich für ausgeschlossen, dass der Käufer annehmen könnte, die Tuning-Maßnahmen seien von Porsche selbst vorgenommen worden.

Marke darf verwendet werden, soweit zur Beschreibung notwendig

Der BGH hat wieder einmal bekräftig, dass fremde Marken zur Beschreibung eigener Produkte verwendet werden können, wenn dies notwendig ist. Dies gilt in diesem Fall für umgestaltete (getunte Produkte) eines Markenherstellers wie auch bspw. bei Zubehörprodukten des Markenherstellers, die nach aktueller BGH-Rechtsprechung mit dem Adjektiv “ähnlich” beworben werden dürfen.

Wir beraten Sie.

Stand: 23.09.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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