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BGH: Sonderverkäufe müssen nicht zeitlich begrenzt werden

Es gibt viele Möglichkeiten, dem Kunden zu suggerieren, dass aktuelle Angebote besonders günstig seien. Wir erinnern uns noch an die Sommer- oder Winterschlussverkäufe, bei denen während eines sehr eingeschränkten Zeitraumes Saisonware verramscht wurde. Durch das seit 2004 geltende neue Wettbewerbsrecht wurden einschränkende Bedingungen für die Durchführung von Sonderveranstaltungen jedoch beseitigt. Früher war es wichtig, dass der zeitliche Rahmen dieser Sonderverkäufe festgelegt wurde. Dies ist heute jedoch nicht mehr der Fall.

Diese Frage hat aktuell der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZR 120/06 entschieden. Hintergrund war eine Werbung für ein “Räumungsfinale Saisonschlussverkauf”, bei dem der zeitliche Rahmen nicht angegeben worden war. Dies wurde durch den Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. als irreführend und wettbewerbswidrig angesehen, da sich aus der Werbung nicht der Zeitraum ergeben habe, während dessen die Angebote gelten würden.

Der Bundesgerichtshof hat ebenso wie die erste Instanz des Landgerichtes Köln die Klage abgewiesen. Er hat deutlich gemacht, dass es keine rechtliche Verpflichtung gibt, den Dauer einer Verkaufsaktion anzugeben. Derartiges lässt sich insbesondere aus § 4 Nr. 4 UWG nicht herleiten. Es heißt dort:

Ҥ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs

 

Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer

 

(4)

bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.”

Da § 4 Nr. 4 UWG ausdrücklich keine Verpflichtung enthält, auf jeden Fall den zeitlichen Rahmen anzugeben, muss dies in der Praxis auch nicht geschehen. Es heißt insofern in der Entscheidung:

“Der Kaufmann, der sein Lager -aus welchen Gründen auch immer- leeren will, muss sich daher weder im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG, noch im Blick auf das Irreführungsgebot gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen. Unerheblich ist insbesondere, ob es sich bei den angebotenen Waren um Saisonware handelt, die typischer Weise in der ablaufenden oder abgelaufenen Saison benötigt wurden.”

Soweit im Übrigen die Verbraucher aus rechtlicher Unkenntnis ausging, dass es immer noch festgelegte Daten für einen Winter- oder Sommerschlussverkauf gibt, der sich durch eine feste Dauer auszeichnet, ist dies nach Ansicht des Gerichtes unerheblich. Diese Fehlvorstellung muss nach Ansicht des Gerichtes hingenommen werden, da anderenfalls es bei der nicht mehr existenten alten Rechtslage bleiben würde.

Eine Verpflichtung, Sonderverkaufsveranstaltungen somit zeitlich zu begrenzen, gibt es nicht. Sollte es -aus welchen Gründen auch immer- eine zeitliche Begrenzung geben, muss diese selbstverständlich angegeben werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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