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Wenn nach Widerruf beschädigte Ware zurückgesandt wird, kann der Wertersatz bis 100 % des Kaufpreises betragen (AG Cottbus)

Die aktuellen Regelungen des Wertersatzes für eine Benutzung der Ware innerhalb der Widerrufsfrist bedeuten nicht zwangsläufig, dass der Internethändler niemals und unter keinen Umständen einen Wertersatz geltend machen kann.

Das Amtsgericht Cottbus (Urteil vom 10.02.2011, Az.: 41 C 461/10) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Verbraucher hatte bei einem Internethändler eine Fototapete zu einem Preis von 394,00 Euro gekauft und nach Erhalt im Rahmen des Widerrufsrechtes wegen Nichtgefallens zurückgesandt.

Die Fototapete, die der Internethändler zurückerhielt, war jedoch nicht mehr verwendbar, da die Tapete nicht ordnungsgemäß verpackt war, so dass die Kanten zusammengedrückt wurden und damit beschädigt wurden. Es versteht sich von selbst, dass eine Fototapete, bei der es extrem wichtig ist, dass die Kanten unbeschädigt sind, nicht mehr verwendet werden konnte.

Die Entscheidung

Das Landgericht hatte die Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung des Kaufpreises abgewiesen, da der Internethändler nach Ansicht des Landgerichtes wirksam die Aufrechnung mit eigenem Wertersatzanspruch erklärt hatte. Nach Ansicht des Amtsgerichtes bestand der Wertersatzanspruch in gleicher Höhe wie der Kaufpreisrückzahlungsanspruch vor dem Hintergrund, dass die Fototapete vollkommen unbrauchbar war.

Nach Ansicht des Amtsgerichtes hatte der Verbraucher beim Verpacken die Ware für die Rücksendung nicht sorgfältig behandelt. Eine derart beschädigte Tapete konnte nach Ansicht des Amtsgerichtes nicht weiter veräußert werden. “Aus den Fotos ergibt sich bereits, dass es sich nicht um ein Transportschaden handelt sondern der Schaden auf fehlerhafte Verpackung zurückzuführen ist.”

Der Fall zeichnete sich durch die Besonderheit aus, dass die Verpackung der Tapete, die der Händler zur Verfügung gestellt hatte, durchaus geeignet war, die Tapete bei sorgfältiger Behandlung auch unbeschädigt wieder zurückzusenden. Ein wenig Sorgfalt wird man somit vom Verbraucher bei der Verpackung der Rücksendung durchaus erwarten können. Anders wäre der Fall mutmaßlich ausgegangen, wenn die Verpackung, die der Internethändler zur Verfügung gestellt hätte, gar nicht geeignet gewesen wäre, um die Ware unbeschädigt wieder zurückzusenden. In diesem Fall hätte der Händler wohl keinen Wertersatz geltend machen können.

Die Entscheidung zeigt, dass trotz der aktuellen sehr problematischen Rechtslage zum Wertersatz im Falle des Widerrufes die Händler nicht komplett schutzlos gestellt sind. Es kommt jedoch – wie fast immer – auf den Einzelfall an.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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